BGH Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZB 385/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
Die als Beschwerde zu wertende "Revision" gegen die Beschlüs-
se des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
10. Juni 2002 und vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten des Schuld-
ners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 12.300
Gründe
In der Sache wendet sich der Schuldner gegen den Beschluß des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2002, mit dem seine Beschwerde gegen
den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Februar 2002 zu-
rückgewiesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht
zugelassen. Die "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts
hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluß vom 10. Juni 2002 als un-
zulässig verworfen. Den dagegen erhobenen Rechtsbehelf hat das Oberlan-
desgericht als Gegenvorstellung gewertet; diesem hat es durch Beschluß vom
10. Juli 2002 nicht abgeholfen. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
hat der Schuldner "Revision" zum Bundesgerichtshof erhoben.
(cid:0)
Dieses als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht das zu ihm eingelegte Rechtsmit-
tel der "weiteren Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Nürn-
berg-Fürth vom 16. April 2002 als nicht statthaft angesehen, weil ein solches
Rechtsmittel nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden neuen Beschwerderecht
der Zivilprozeßordnung, das hier gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. Anwendung
findet, nicht mehr vorgesehen ist. Auch ein Rechtsmittel zum Bundesgerichts-
hof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine unstatthafte
"weitere Beschwerde" gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Be-
schwerdeentscheidung ist nach dem neuen Recht nicht möglich.
In Betracht gekommen wäre allein eine zum Bundesgerichtshof einzule-
gende Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landge-
richts. Eine solche Rechtsbeschwerde wäre jedoch nicht statthaft gewesen,
weil
sie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen wor-
den ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser
Bergmann