BGH Urteil vom 24.10.2002 – IX ZR 355/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Oktober 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGB §§ 765, 631, 305 a.F.
a) Der Bürge kann die aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern gelei- stete Zahlung nur zurückfordern, wenn der Gläubiger die Leistung nach materiellem Bürgschaftsrecht nicht behalten darf; ob der Bürge die Anforde- rung hätte zurückweisen dürfen, ist unerheblich.
b) Ein Rückforderungsrecht des Hauptschuldners aus der Sicherungsabrede besteht nur, wenn der Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist, dagegen nicht schon wegen Verletzung der bei Anforderung der Bürgenleistung einzuhal- tenden Förmlichkeiten.
c) Für den Rückforderungsanspruch des Hauptschuldners gegen den Gläubi- ger aus der Sicherungsabrede gelten dieselben Darlegungs- und Beweis- lastgrundsätze wie im Rückforderungsprozeß des Bürgen.
d) Steht dem Gläubiger der Bürgschaftsbetrag nicht zu, weil der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, so kann der Hauptschuldner Befreiung vom Aufwen- dungsersatzanspruch des Bürgen selbst dann verlangen, wenn dieser zu Unrecht gegen ihn geltend gemacht wird.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2002 durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter,
Raebel und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1) wird das Urteil des 7. Zivil-
senats des Kammergerichts vom 30. Juni 2000 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als deren gegen die Beklagte zu 1) ge-
richteter Hilfsantrag abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Generalunternehmervertrag vom 9. November 1995 (nachfolgend:
GUV) beauftragte die Beklagte zu 1) (fortan: Beklagte) die Klägerin zu 1) (fort-
an: Klägerin) als Generalunternehmer mit der Errichtung eines größeren Bau-
werks in Berlin. Gemäß § 10.1 dieses Vertrages hatte die Klägerin eine Ver-
tragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe von 20 % der Auftrags-
summe zu erbringen. Der Schlußsatz dieser Bestimmung lautet:
Der Grund für die Inanspruchnahme des AN durch den AG im Rahmen dieser Bürgschaft ist jeweils durch gutachterliche Stel- lungnahmen eines öffentlich vereidigten Sachverständigen zu belegen.
Die italienische Muttergesellschaft der Klägerin, die frühere Klägerin
zu 2, beantragte bei dem B. , dem früheren Beklagten zu 3, eine
Bürgschaft über 5.971.000 DM zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Beide Kläge-
rinnen leisteten ihrerseits Bürgschaften zugunsten des B. . Dieser
beauftragte die Be. , die der Beklagten geschuldete Bürgschaft zu
überbringen. Mit Urkunde vom 24. Juli 1996 verbürgte sich die Be.
selbstschuldnerisch und sicherte Zahlung auf erste schriftliche Anforderung zu.
Die S. GmbH & Co. KG, die
ehemalige Beklagte zu 2 (nachfolgend: S. ), hatte ihrerseits mit der Beklagten
einen notariellen Bauträger-, Generalübernehmer- und Generalmietvertrag ge-
schlossen. Die W. hatte Kredite zur Finanzierung
des Projekts zur Verfügung gestellt. Am 7. März 1996 vereinbarten diese Bank,
die S. und die Beklagte sowie die Klägerin unter anderem, daß die Beklagte
alle ihre Ansprüche aus dem GUV vom 9. November 1995 sicherheitshalber an
die Bank abtrat, jedoch bis auf Widerruf aus diesem Vertrag berechtigt und
verpflichtet blieb.
Am 29. Oktober 1997 schloß die Klägerin zur Beseitigung zwischenzeit-
lich aufgetretener Meinungsverschiedenheiten eine Vereinbarung mit der Be-
klagten und der S. . Darin wurde u.a. die Vertragserfüllungsbürgschaft auf
10 % der Auftragssumme herabgesetzt; die Klägerin erkannte einen Scha-
densersatzanspruch der Beklagten sowie der S. in Höhe von 1,3 Mio. DM an.
Entsprechend dieser Regelung erteilte die Be. am 5. Dezember 1997
eine neue Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe von 2.985.000 DM. Die
Klägerin hat das Anerkenntnis später wegen Irrtums und arglistiger Täuschung
angefochten. Die Beklagte ist der Anfechtung entgegengetreten.
Mit Schreiben vom 16. März 1998 nahmen die Beklagte und die S.
gemeinsam die Be. aus der Bürgschaft in Höhe von 1.354.832,99 DM
in Anspruch. Die Bank leistete diesen Betrag und stellte ihn auf dem bei ihr
geführten "Nostro-Konto" des B. ins Soll. Die Klägerin sowie ihre
italienische Muttergesellschaft erwirkten beim Landgericht Neapel eine einst-
weilige Verfügung, die dem B. verbietet, den genannten Betrag an
die Bürgin auszuzahlen. Mit Schreiben vom 4. August 1998 nahmen die Be-
klagte und die S. wiederum gemeinsam die Be. auf Zahlung weite-
rer 1.576.397,42 DM in Anspruch. Auch dieser Betrag wurde geleistet. Beiden
Zahlungsaufforderungen an die Bank war keine gutachterliche Stellungnahme
eines Sachverständigen beigefügt.
Die Klägerin ist der Auffassung, schon die formellen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern seien nicht
gegeben gewesen. Im übrigen ständen weder der Beklagten noch der S.
durch die Vertragserfüllungsbürgschaft gesicherte Ansprüche zu. Erstinstanz-
lich haben beide Klägerinnen u.a. begehrt, die Beklagte und die S. zu verur-
teilen, die Inanspruchnahmen der Bürgin für gegenstandslos zu erklären. Das
Landgericht hat die Klagen insgesamt abgewiesen. Im Berufungsrechtszug ha-
ben die Klägerinnen die Anträge auf Abgabe der genannten Erklärungen wei-
terverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beklagte und die S. zu verpflichten,
sie von der
Inanspruchnahme durch den B.
in Höhe von
1.354.832,99 DM und 1.576.397,42 DM, jeweils zuzüglich näher bezeichneter
Zinsen, freizustellen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Revi-
sion nur im Umfang des von der Klägerin gegen die Beklagte gestellten Hilfs-
antrags angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe gegen die Be-
klagte kein Freistellungsanspruch zu. Diese habe nicht dadurch gegen § 10.1
GUV verstoßen, daß sie der Inanspruchnahme der Bürgin keine Sachverstän-
digengutachten beigefügt habe. Diese Gutachten seien nachträglich - am
10. April und 15. September 1998 - erstellt worden. Im übrigen habe die Ver-
tragsklausel nur für Kosten der Mängelbeseitigung gegolten, worum es bei den
von der Beklagten zu 1 erhobenen Ansprüchen weitestgehend nicht gegangen
sei.
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern sei nicht rechtsmißbräuchlich gel-
tend gemacht worden; denn es könne nicht festgestellt werden, daß die materi-
elle Berechtigung des Gläubigers offensichtlich gefehlt habe. Dieser für den
Bürgschaftsvertrag geltende Grundsatz sei auf das Rechtsverhältnis zwischen
Gläubiger und Hauptschuldner zu übertragen.
Davon abgesehen habe die Klägerin bisher einen eigenen Vermögens-
schaden, der Voraussetzung für den geltend gemachten Freistellungsanspruch
sei, nicht dargetan; denn sie behaupte nicht, vom B. in Anspruch
genommen worden zu sein. Dagegen spreche auch, daß die frühere Klägerin
zu 2 nach der Begründung der Entscheidung des Landgerichts Neapel sämtli-
che finanziellen Lasten übernommen habe.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die in § 10.1 GUV enthaltene Vereinbarung, wonach die Klägerin eine
Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern beizubringen hat, ist wirk-
sam. Zwar verstößt eine entsprechende Verpflichtung des Bauunternehmers in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, wie der Bundesgerichtshof
nunmehr entschieden hat, gegen § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB),
weil sie den Unternehmer unangemessen benachteiligt (BGH, Urt. v. 18. April
2002 - VII ZR 192/01, WM 2002, 1415; v. 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, WM
2002, 1876, 1877). Aus dem Vortrag der Klägerin, die für die Verwendung All-
gemeiner Geschäftsbedingungen darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl.
BGHZ 118, 229, 238; 148, 283, 286), geht jedoch nicht hervor, daß ein für
mehrfache Verwendung bestimmtes Vertragsformular benutzt worden ist.
2. Im Streitfall hat der Bürge die Leistung aus der Bürgschaft auf erstes
Anfordern erbracht. Nach Auffassung der Klägerin ist dies in doppeltem Sinne
zu Unrecht geschehen, weil sowohl die formellen Anforderungen an die Fällig-
keit der Verpflichtung aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht erfüllt ge-
wesen als auch die materiellen Voraussetzungen des Bürgschaftsfalls nicht
eingetreten seien.
Macht der Bürge, der die Zahlung geleistet hat, einen Rückforderungs-
anspruch geltend, ist es grundsätzlich unerheblich, ob im Zeitpunkt der Anfor-
derung durch den Gläubiger die als Voraussetzung der Einstandspflicht ver-
einbarten formellen Merkmale gegeben waren oder das Begehren damals aus
anderen Gründen als rechtsmißbräuchlich hätte zurückgewiesen werden kön-
nen. Wer eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt hat, kann die erbrachte
Zahlung nur zurückfordern, wenn und soweit der Gläubiger nach materiellem
Bürgschaftsrecht (§§ 765 ff BGB) keinen Anspruch auf die erhaltene Leistung
hat. Der Rückforderungsprozeß soll abschließend klären, ob dem Gläubiger
ein vom Inhalt der Bürgschaft gedeckter Hauptanspruch zusteht (BGHZ 148,
283, 286). Dort sind alle vom Gläubiger erhobenen Einwendungen wie in einem
gewöhnlichen Bürgschaftsprozeß zu prüfen, wobei den Gläubiger die Darle-
gungs- und Beweislast für das Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten
Forderung trifft (BGHZ 148, 283, 288; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX
ZR 297/95, WM 1997, 656, 658 f). Die Bürgschaft auf erstes Anfordern bildet
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Sicherungsmittel eige-
ner Art, sondern stellt lediglich eine den Gläubiger besonders privilegierende
Form der Bürgschaftsverpflichtung dar (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR
24/98, WM 1999, 895, 899). Der rechtfertigende Grund für die erhaltene Lei-
stung fehlt deshalb nur, sofern der Gläubiger nunmehr das Entstehen und die
Fälligkeit des durch die Bürgschaft gesicherten Anspruchs nicht zu beweisen
vermag oder die Einwendungen gegen den Anspruch durchgreifen. Der Bürge
wird dadurch nicht unbillig benachteiligt, weil dieselben Darlegungs- und Be-
weislastregeln wie im gewöhnlichen Bürgschaftsprozeß gelten.
3. Diese für das Recht der Bürgschaft auf erstes Anfordern geltenden
Grundsätze wirken auf den Inhalt und die Rechtsfolgen der zwischen den Par-
teien des Bauvertrages geschlossenen Sicherungsabrede ein. Diese begründet
für den Hauptschuldner einen Rückgewähranspruch, soweit der Bürgschaftsfall
nicht eingetreten ist. Voraussetzungen und Inhalt dieses Anspruchs müssen
unter Beachtung von Sinn und Zweck der Bürgschaft auf erstes Anfordern nä-
her bestimmt werden.
a) Der Gläubiger, der in Erfüllung der mit dem Hauptschuldner getroffe-
nen Vereinbarung eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erhalten hat, ist auf-
grund der getroffenen Sicherungsabrede dem Hauptschuldner gegenüber erst
und nur dann berechtigt, den Bürgschaftsbetrag anzufordern, wenn die gesi-
cherte Forderung fällig ist und auch im übrigen einredefrei besteht (BGH, Urt.
v. 5. April 1984 - VII ZR 167/83, NJW 1984, 2456 f; v. 28. September 2000 - VII
ZR 460/97, WM 2000, 2373, 2374). Verlangt der Gläubiger vom Bürgen Zah-
lung, obwohl diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt ein Unterlas-
sungsanspruch des Hauptschuldners in Betracht.
b) Hat der Gläubiger die Leistung erhalten, nach materiellem Bürg-
schaftsrecht jedoch zu Unrecht, so steht nicht nur dem Bürgen, sondern auch
dem Hauptschuldner nach Inhalt und Zweck der mit dem Gläubiger getroffenen
Sicherungsabrede ein eigener originärer Rückforderungsanspruch zu, der zu-
nächst auf Zahlung an den Bürgen gerichtet ist. Hat der Bürge jedoch im Wege
des Rückgriffs (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 675, 670 BGB) schon vom Haupt-
schuldner Erstattung seiner Aufwendungen erhalten, kann der Hauptschuldner
in Höhe der vertragswidrig angeforderten Bürgenleistungen Zahlung an sich
verlangen (BGHZ 139, 325, 328). Da der Sicherungsgeber Anspruch darauf
hat, den nach materiellem Recht gebotenen Zustand durchzusetzen, obliegt es
auch dem vom Sicherungsgeber verklagten Gläubiger darzulegen und nach-
zuweisen, daß die Voraussetzungen für den Eintritt des Sicherungsfalls ent-
standen sind. Dem Hauptschuldner stehen in diesem Zusammenhang alle nach
materiellem Recht in Betracht kommenden Einwendungen gegen den vom
Gläubiger behaupteten Anspruch zur Verfügung. Auch der Hauptschuldner be-
sitzt aber nicht schon deshalb ein Rückforderungsrecht, weil der Gläubiger die
formellen Voraussetzungen bei Anforderung des Bürgschaftsbetrages nicht
eingehalten hat. Vielmehr ist im Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Siche-
rungsnehmer ebenfalls allein darauf abzustellen, ob nach jetzigem Sach- und
Streitstand der Sicherungsfall eingetreten ist, der Gläubiger also nunmehr ei-
nen Anspruch auf Verwertung der Bürgschaft besitzt (vgl. BGH, Urt. v.
28. September 2000, aaO S. 2375 a.E.). Ist dies zu bejahen, greift der Rück-
forderungsanspruch selbst dann nicht durch, wenn die gesicherte Forderung im
Zeitpunkt der Leistung des Bürgen noch nicht entstanden oder fällig geworden
war. Hat der Gläubiger die Bürgschaft verfrüht gezogen, kann das zwar Scha-
densersatzansprüche des Hauptschuldners (Sicherungsgebers) aus positiver
Vertragsverletzung begründen, jedoch nicht dazu führen, daß der Gläubiger
den Bürgschaftsbetrag zurückgewähren muß, wenn der Sicherungsfall bis zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten ist.
c) Da der aus der Sicherungsabrede folgende Rückforderungsanspruch
entsteht, sobald der Gläubiger eine nach materiellem Recht ungerechtfertigte
Zahlung erhalten hat, ist er nicht abhängig davon, daß der Hauptschuldner
dem Bürgen dessen Aufwendungen erstattet hat.
Hat der Bürge bei der Leistung an den Gläubiger die ihm dem Haupt-
schuldner als Auftraggeber gegenüber obliegenden Pflichten beachtet (vgl.
dazu BGHZ 143, 381, 387), hat er also aus rechtlich vertretbaren Gründen an-
genommen, dem vom Gläubiger erhobenen Anspruch keine schon im Erstpro-
zeß beachtlichen Einwände entgegensetzen zu können, steht ihm ein Aufwen-
dann zu, wenn der Gläubiger mit der Anforderung des Bürgschaftsbetrages die
ihm gegenüber dem Sicherungsgeber (Hauptschuldner) aufgrund der im Bau-
vertrag getroffenen Sicherungsabrede obliegenden Pflichten verletzt hat. In
diesem Falle kann der Hauptschuldner vom Gläubiger die Freistellung von der
dem Bürgen gegenüber bestehenden Verbindlichkeit verlangen. Dies wird in
der Regel gerade durch Rückgewähr der materiell zu Unrecht erhaltenen Bürg-
schaftssumme vollzogen werden. Da die dem Hauptschuldner aus der Siche-
rungsabrede zustehenden Ansprüche - ebenso wie der Rückgewähranspruch
des Bürgen - nur zur Voraussetzung haben, daß der Gläubiger die gewährte
Leistung nach materiellem Recht objektiv zu Unrecht besitzt, ist ein solcher
Freistellungsanspruch nicht von einem Verschulden des Gläubigers (Siche-
rungsnehmers) abhängig. In gleicher Weise ist es für diesen aus der Siche-
rungsabrede folgenden Anspruch unerheblich, ob der Bürge auf die Anforde-
rung des Gläubigers hin zu Unrecht geleistet hat, weil er den Anspruch mit im
Erstprozeß beachtlichen Einwendungen hätte abwehren können.
4. Die dargestellten Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet
und daher versäumt, rechtlich erhebliche Tatsachen aufzuklären.
a) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen zu den von der Be-
klagten behaupteten Ansprüchen, auf die sie die Anforderungen der von der
Bürgin geleisteten Beträge gestützt hat. Die Klägerin hat diese Ansprüche in
prozeßrechtlich beachtlicher Form bestritten. Das trifft auch für den Teil der
Forderungen zu, der in der Vereinbarung vom 29. Oktober 1997 anerkannt
wurde, weil die Klägerin dieses Anerkenntnis wegen angeblichen Irrtums und
arglistiger Täuschung angefochten hat. Zwar ist die Klägerin auch im Rückfor-
derungsprozeß beweispflichtig dafür, daß die Voraussetzungen einer Anfech-
tung nach § 123 BGB gegeben sind; zu den insoweit vorgetragenen Behaup-
tungen gibt es jedoch ebenfalls keine tatrichterlichen Feststellungen. Der Um-
stand, daß die Beklagte ihre Ansprüche aus dem GUV an die W.
abgetreten hat, ist unerheblich; denn durch die Abtretung kann
sie sich ihrer vertraglichen Pflichten nicht entziehen.
b) Das Berufungsgericht meint, alle von der Beklagten geltend gemach-
ten Schadensersatzansprüche seien von der Vertragserfüllungsbürgschaft ge-
deckt. § 10 GUV sei in dem Sinne zu verstehen, daß die Erfüllungsbürgschaft
frühestens nach Abschluß der gesamten Arbeiten habe wegfallen und durch
die Gewährleistungsbürgschaft habe ersetzt werden sollen. Das beanstandet
die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft, weil die Auslegung des Tatrichters
wesentliche Umstände außer Betracht läßt.
Zwar können die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren, welche
Forderungen von einer Vertragserfüllungsbürgschaft gesichert sind. Sie haben
daher die Möglichkeit, ihr auch Gewährleistungsansprüche zu unterstellen.
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages jedoch, daß die Vertragserfül-
lungsbürgschaft später durch eine Gewährleistungsbürgschaft ersetzt werden
soll, spricht dies dafür, daß die Erfüllungsbürgschaft sich zumindest nicht auf
die nach Abnahme entstandenen Gewährleistungsansprüche erstrecken soll
(zur Abgrenzung vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96,
WM 1998, 333, 334). Das Berufungsgericht stellt für seine Auslegung darauf
ab, daß die Parteien in § 10.2 GUV dem Wortlaut nach den "Abschluß der Ar-
beiten" als den für die Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft maßgeblichen
Zeitpunkt bezeichnet haben. Dabei hat es nicht berücksichtigt, daß die Partei-
en am 29. Oktober 1997 nach Festlegung einer Teilabnahme für die Häuser 3
und 4 die Vertragserfüllungsbürgschaft auf die Häuser 1 und 2 beschränkt und
zugleich die sofortige Beibringung einer Gewährleistungsbürgschaft für das
Bauvorhaben vereinbart haben. Zudem gehen etwa verbleibende Zweifel über
den Sicherungsumfang der Bürgschaft zu Lasten des Gläubigers (BGH, Urt. v.
4. Dezember 1997, aaO; v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895,
897). Es bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Würdigung der Frage,
welche Forderungen durch die gemäß § 10 GUV beizubringende Vertragser-
füllungsbürgschaft nach dem Willen der Parteien gesichert sein sollen. Dabei
wird auch zu erwägen sein, ob Rechte der Beklagten dadurch entstanden sind,
daß eine vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft nicht beigebracht worden ist.
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, auch Ansprüche der früheren
Beklagten zu 2 seien von der Vertragserfüllungsbürgschaft gedeckt, findet im
Inhalt der Bürgschaftsurkunde keine Stütze und läßt sich auch nicht aus § 9.4,
§ 12.10 GUV herleiten. Diesen Bestimmungen kann lediglich entnommen wer-
den, daß für die Beklagte zu 1 eigene Schadensersatzansprüche wegen Nicht-
erfüllung auch daraus erwachsen können, daß sie von Dritten in Anspruch ge-
nommen wird, weil von der Klägerin zu vertretende Mängel entstanden sind.
d) War die Inanspruchnahme des Bürgen objektiv nicht durch die Siche-
rungsabrede gedeckt, so braucht der Hauptschuldner nicht abzuwarten, bis der
Bürge ihn in Anspruch nimmt. Infolge der Zuwiderhandlung gegen die Siche-
rungsabrede hat der Gläubiger dem Hauptschuldner von den Aufwendungser-
satzansprüchen freizustellen, die dem Bürgen infolge seiner Zahlung zustehen.
Nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Vorbringen
der Klägerin
ist sie wegen der Bürgenleistung Ersatzansprüchen des
B. ausgesetzt. Daß dieser nicht unmittelbar an die Beklagte gelei-
stet hat, sondern sich als verpflichtet ansieht, aufgrund der mit der Bürgin ge-
troffenen Vereinbarung diese zu befriedigen, ist rechtlich unerheblich. Der
Freistellungsanspruch entfällt nicht einmal dann, wenn ein Aufwendungser-
satzanspruch des Bürgen wegen Verletzung der vertraglichen Schutzpflichten
aus dem Avalvertrag (vgl. dazu BGHZ 143, 381, 386 ff) nicht entstanden ist.
Das wäre dann anzunehmen, wenn die Bürgin es schuldhaft versäumt haben
sollte, die aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern erhobenen Ansprüche mit
liquiden Einwendungen abzuwehren und die Leistung auch nach materiellem
Bürgschaftsrecht zu Unrecht erbracht worden ist (vgl. BGHZ 143, 381, 384;
147, 99, 102 ff). In diesem Falle hat die Beklagte mit ihrem Begehren die
Pflichten aus der Sicherungsabrede verletzt und dadurch bewirkt, daß der Bür-
ge geleistet hat und nunmehr unberechtigte Erstattungsansprüche an die Klä-
gerin als Hauptschuldner stellt. Die aus einer Vertragsverletzung herrührende
Verbindlichkeit, den anderen Teil freizustellen, umfaßt grundsätzlich auch die
Verpflichtung, unbegründete Ansprüche Dritter vom Berechtigten abzuwehren
(BGH, Urt. v. 19. April 2002 - V ZR 3/01, WM 2002, 1358). Der Hauptschuldner
hat ein auf der eigenen vertraglichen Rechtsbeziehung zum Gläubiger beru-
hendes berechtigtes Interesse daran, daß dieser durch Rückzahlung der dem
Bürgen wegen Nichteintritt des Sicherungsfalls ohnehin geschuldeten Summe
ihn von der Abwehr der unbegründeten Ansprüche des Bürgen befreit.
III.
Da die Entscheidung somit in jedem Falle davon abhängt, ob und in wel-
chem Umfang der Beklagten Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, die von
der Vertragserfüllungsbürgschaft gedeckt sind, wird das Berufungsgericht
nunmehr die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Kirchhof
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser