Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZR 498/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Oktober 2002

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1999 wird nicht ange- nommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 41.566,48 (81.296,97 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Die formularmäßige Erstreckung der bürgschaftsrechtlichen Haftung auf

die künftigen Beitragsschulden ist als überraschende Klausel gemäß § 3

AGBG nicht wirksam geworden. Das angefochtene Urteil steht insoweit mit den

aus BGHZ 126, 174, 177 ff; 130, 19, 24 ff ersichtlichen Grundsätzen der

höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. Zu einem weitergehenden,

gem. § 826 BGB erstattungsfähigen Schaden hat die Klägerin in den Tatsa-

cheninstanzen nichts Konkretes vorgetragen. Im übrigen ist die Entscheidung

des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser

Bergmann