BGH Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZR 498/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1999 wird nicht ange- nommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 41.566,48 (81.296,97 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Die formularmäßige Erstreckung der bürgschaftsrechtlichen Haftung auf
die künftigen Beitragsschulden ist als überraschende Klausel gemäß § 3
AGBG nicht wirksam geworden. Das angefochtene Urteil steht insoweit mit den
aus BGHZ 126, 174, 177 ff; 130, 19, 24 ff ersichtlichen Grundsätzen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. Zu einem weitergehenden,
gem. § 826 BGB erstattungsfähigen Schaden hat die Klägerin in den Tatsa-
cheninstanzen nichts Konkretes vorgetragen. Im übrigen ist die Entscheidung
des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser
Bergmann