Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 25.10.2002 – V ZR 279/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 25. Oktober 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde

erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeich-

nung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Betei-

ligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.

BGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 279/01 - OLG Celle

LG Hannover

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juli 2001 auf-

gehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts

Hannover vom 9. Juni 2000 abgeändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.

Die Kosten der I. Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten - mit Ausnahme der durch die Säumnis des

Beklagten zu 2 verursachten - tragen die Klägerin und der Be-

klagte zu 1 je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Be-

klagten zu 2 trägt die Klägerin; ihre außergerichtlichen Kosten

trägt der Beklagte zu 1 zur Hälfte. Im übrigen tragen die Klägerin

und der Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der

Beklagte zu 2 trägt die durch seine Säumnis verursachten Kosten

allein.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. April 1998 erwarben der an

den Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 und der Beklagte

zu 2 von der Klägerin ein Grundstück zum Preis von 4,5 Mio. DM. Beim

Abschluß des Vertrags wurde der Beklagte zu 1 von seinem ersten Vorsitzen-

den M. Y. vertreten; dieser unterschrieb die Urkunde lediglich mit

seinem Vornamen "M. ".

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die

Zahlung eines Teilbetrags von 100.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat

der Klage stattgegeben; der Beklagte zu 1 hat das Urteil nicht angefochten. Die

Berufung des Beklagten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision ver-

folgt er sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für wirksam. Die Unterzeich-

nung durch den gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu 1 ausschließlich mit

seinem Vornamen genüge dem Beurkundungserfordernis nach § 313 BGB a.F.

und dem Schriftformerfordernis, weil der Namenszug den Unterzeichnenden

ausreichend identifiziere.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, daß § 13 Abs. 1

Satz 1 BeurkG und § 126 BGB kongruent auszulegen seien mit der Folge, daß

die eigenhändige Namensunterschrift unter einer notariellen Urkunde zwingend

den Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten müsse. Diese Auffassung

übersieht, daß Sinn und Zweck des § 126 BGB die eindeutige Identifizierbar-

keit des Ausstellers einer privatschriftlichen Urkunde ist. Darum geht es bei der

Unterschriftsleistung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG jedoch nicht, wie noch

ausgeführt werden wird. Die beiden Vorschriften haben somit nicht nur unter-

schiedliche Anwendungsbereiche, sondern auch dem entsprechende verschie-

dene Zielsetzungen.

Auch die Vorschrift des § 126 a BGB gibt für die von der Revision ver-

tretene Ansicht nichts her, denn mit der qualifizierten elektronischen Signatur

soll derselbe Zweck verfolgt werden wie mit der Unterschriftsleistung nach

2. Der Umstand, daß türkische Staatsangehörige einen Vor- und einen

Familiennamen tragen müssen, besagt - entgegen der Auffassung der Revisi-

on - für sich allein nichts darüber, ob ein von einem deutschen Notar beurkun-

deter Kaufvertrag über ein in Deutschland belegenes Grundstück mit beiden

Namensbestandteilen des beteiligten türkischen Staatsangehörigen unter-

schrieben werden muß. Insoweit gilt nämlich ausschließlich das deutsche Ver-

fahrensrecht.

3. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung – soweit für das Revisi-

onsverfahren von Bedeutung – ist vielmehr § 313 Satz 1 BGB a.F. Danach be-

darf ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beur-

kundung. Welche Anforderungen an dieses Formerfordernis zu stellen sind,

regeln § 128 BGB und die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Nur auf

letztere kommt es hier an, weil ein Fall des § 128 BGB nicht vorliegt.

4. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muß die von einem Notar errichtete

Niederschrift in seiner Gegenwart von den Beteiligten eigenhändig unter-

schrieben werden. Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung; eine Urkunde

ohne Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung (Limmer, in: Eyl-

mann/

Vaasen, BNotO/BeurkG, § 13 Rdn. 16). Mit der Unterschrift wird dokumentiert,

daß sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in

ihrer körperlichen Form genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles

Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beur-

kundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens der

Beteiligten (Heinemann, ZNotP 2002, 223, 224). Denn die Urkunde enthält

nicht etwa Erklärungen des Notars, die er aufgrund des ihm mitgeteilten Wil-

lens der Beteiligten abgibt, sondern die eigenen Willenserklärungen der Betei-

ligten. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der Unterschrift;

hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung (vgl. KG,

NJW-RR 1996, 1414; Heinemann, aaO).

5. Welche Namensbestandteile die Unterschrift enthalten muß, regelt

das Gesetz nicht. Aus dem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses

ergibt sich allerdings, daß die Unterzeichnung der Urkunde mit dem Namen

erfolgen muß, den der Beteiligte tatsächlich führt, der ihn also kennzeichnet;

nur dann können die beurkundeten Erklärungen ihm als einer individuell be-

stimmten Person zugeordnet werden.

a) Das ist beim Gebrauch des Vornamens und des Familiennamens

zweifellos der Fall, denn der bürgerliche Namen einer Person besteht aus dem

Familiennamen und mindestens einem Vornamen (Palandt/Heinrichs, BGB,

61. Aufl., § 12 Rdn. 5). Aber auch die Unterzeichnung nur mit dem Familien-

namen reicht für die Wirksamkeit der Urkunde aus; er individualisiert nämlich

den Unterzeichner hinreichend, weil die Kennzeichnung einer Person zur Un-

terscheidung von anderen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1958, IV ZR 95/58,

NJW 1959, 525) im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls außerhalb des

Familien- und engeren Bekanntenkreises und erst recht im Rechtsverkehr

durch den Familiennamen erfolgt.

b) Gegebenenfalls kann bei bestimmten Personengruppen auch die

Unterzeichnung notarieller Urkunden ausschließlich mit dem Vornamen genü-

gen, nämlich dann, wenn er die Person des Unterzeichnenden eindeutig kenn-

zeichnet. Das ist dann der Fall, wenn sie unter diesem Vornamen in der Öffent-

lichkeit allgemein bekannt ist, wie z.B. kirchliche Würdenträger und Angehörige

des Hochadels (vgl. RGZ 87, 109, 111; Huhn/von Schuckmann, BeurkG,

3. Aufl., § 13 Rdn. 22; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 BeurkG, Rdn. 19; Mecke/

Lerch, BeurkG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 20; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 13

BeurkG, Rdn. 6; Glaser, DNotZ 1958, 302).

c) Ob die notarielle Urkunde auch dann wirksam ist, wenn andere Per-

sonen sie ausschließlich mit ihrem Vornamen unterzeichnen, ist in Rechtspre-

chung und Schrifttum umstritten (bejahend Jansen, aaO Rdn. 17; Josef, Bay-

NotV 1927, 128, 136; Heinemann, aaO; verneinend BGHZ 27, 274, 276 [zu

§ 16 TestG]; OLG Stuttgart, DNotZ 2002, 543, 544; LG Oldenburg, BWNotZ

1991, 120; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 13 Rdn. 41; Firsching, NJW

1956, 24; Glaser, aaO; Köhler, Festschrift für Schippel, S. 209, 211). Der Senat

entscheidet die Streitfrage dahingehend, daß eine solche Unterschrift die Un-

wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen zur Folge hat.

aa) Der Zweck der Unterschriftsleistung kann durch die bloße Unter-

zeichnung mit dem Vornamen nicht erreicht werden. Das Bürgerliche Gesetz-

buch trifft ausschließlich Regelungen über den Familiennamen, sei es als Ge-

burtsname (§§ 1616 ff. BGB), sei es als Ehename (§ 1355 BGB). Das Bestim-

mungsrecht über den in das Geburtenbuch einzutragenden Vornamen (§ 21

PStG) ist nicht näher geregelter Ausfluß der elterlichen Sorge (§§ 1626, 1628

BGB). Im Rechtsverkehr dient somit der Familienname und nicht der Vorname

dazu, eine Person von einer anderen zu unterscheiden. Nicht einmal kraft all-

gemeiner Übung kommt dem Vornamen diese Unterscheidungsfunktion zu;

vielmehr ist insoweit der Gebrauch des Familiennamens allgemein üblich. Will

jemand eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung abgeben, unterschreibt er

sie demgemäß wenigstens mit seinem Familiennamen. Der Vorname wird da-

gegen üblicherweise im Schriftverkehr zwischen Familienangehörigen und en-

gen Bekannten benutzt, soweit darin keine rechtsverbindlichen Erklärungen

enthalten sind. Den beiden Namensbestandteilen kommt also eine unter-

schiedliche Bedeutung zu. Deswegen läßt sich der Unterzeichnung einer nota-

riellen Urkunde nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen, ob der Unter-

zeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens und für die Geltung

des beurkundeten Rechtsgeschäfts einstehen will. Diese Funktion kann aus-

schließlich die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erfüllen. Nur in dem

- hier nicht gegebenen - Fall, daß etwa ein ausländischer Beteiligter auf Grund

seines Heimatrechts keinen Familiennamen führt, gilt etwas anderes. Der Notar

darf selbstverständlich nicht die Unterschrift mit einem nicht geführten Namen

verlangen.

bb) Die Unterschriftsleistung der Beteiligten mit dem Familiennamen ist

in der Struktur des Urkundsverfahrensrechts angelegt. Bei der Beurkundung

von Willenserklärungen fertigt der Notar eine Niederschrift, in die er die vor ihm

abgegebenen Willenserklärungen aufnimmt (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG). An-

ders als im Falle der Aufnahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen in ein gericht-

liches Protokoll (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO) begnügt sich das Gesetz bei

der notariellen Beurkundung nicht mit dem Zeugnis der Urkundsperson, hier

des Notars nach § 13 Abs. 3 BeurkG, darüber, daß die Beteiligten die über ihre

Erklärungen aufgenommene Niederschrift genehmigt haben. Die Genehmigung

muß vielmehr in der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten ihren Ausdruck

finden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Haben die Beteiligten unterschrieben, so

wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG vermutet, daß ihnen die Niederschrift in

Gegenwart des Notars vorgelesen (oder, wo zulässig, vorgelegt) wurde und

ihre Genehmigung erhalten hat. Die abschließende Unterschrift des Notars

unter die Urkunde (§ 13 Abs. 3 BeurkG) begründet diese Vermutung allein

nicht. Der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten kommt mithin, neben der

Notarunterschrift, eine eigenständige, mit dieser gleichrangige Bedeutung zu.

Ein Anlaß, die Anforderungen an die Unterschrift der Beteiligten nach § 13

Abs. 1 Satz 1 BeurkG gegenüber den Erfordernissen der Schriftform (§ 126

BGB), wonach grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgese-

hen - die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erforderlich ist, herabzusen-

ken, besteht nicht. Dies würde Zweck und Bedeutung der Unterschrift der Ur-

kundsbeteiligten nicht gerecht. Der Eigenständigkeit der Unterschriftsleistung

liefe es auch zuwider, Wirksamkeitsdefekte der Unterzeichnung durch Rückgriff

auf den Inhalt der vorangehenden Niederschrift zu beseitigen. Denn deren Be-

weiswirkung (§ 415 ZPO) hängt wiederum von der rechtsgültigen Unterschrift

der Beteiligten ab. Die Substituierung eines Urkundselements durch das ande-

re wird dem Gebot der doppelten Unterschriftsleistung, welches das Beurkun-

dungsverfahren kennzeichnet, nicht gerecht. Daß sich aus der Bezeichnung

der Beteiligten im Eingang der notariellen Urkunde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG)

Schlüsse auf den Familiennamen desjenigen ziehen lassen, der nur mit dem

Vornamen unterzeichnet hat, hilft dem Mangel mithin nicht ab. Der im Beurkun-

dungsgesetz vorgesehene Verfahrensgang ist vielmehr ein anderer. Der Notar

hat sich über die Identität der Beteiligten nicht nur, aber auch zu dem Zwecke

zu vergewissern, daß er die Vollständigkeit der Unterschriftsleistung unter dem

Beurkundeten zu beurteilen vermag. Seine Amtspflicht ist es, hierauf hinzuwir-

ken. Der Umstand, daß seit der Auflockerung der Formstrenge durch das Te-

stamentsgesetz vom 31. Juli 1938 (RGBl. I 973) die Unterzeichnung mit Vor-

und Familiennamen kein (absolutes) Wirksamkeitserfordernis des eigenhändi-

gen Testaments mehr ist (§ 2247 Abs. 3 BGB), bleibt für die notarielle Urkunde,

auch wenn sie eine letztwillige Verfügung zum Inhalt hat, ohne Bedeutung. Die

Formerleichterung will, im weiteren Sinne des "favor testamenti", der Erklärung

des Erblassers, auch wenn dieser sich keiner juristischen Beratung bedient

hat, zur Wirksamkeit verhelfen. Solche Gesichtspunkte spielen bei der Beur-

kundung in der Verantwortlichkeit des Notars keine Rolle.

cc) Auch läßt sich der im Zusammenhang mit den Anforderungen an die

Unterschrift in Anwaltsschriftsätzen vereinzelt bemühte Gedanke des Gerech-

tigkeitsempfindens, dem es zuwiderlaufen soll, Ansprüche an der Form der

Unterschrift scheitern zu lassen, obwohl kein Zweifel an der Urheberschaft be-

steht (Schneider, NJW 1998, 1844, 1845), nicht auf den Fall der Unterzeich-

nung notarieller Urkunden nur mit dem Vornamen übertragen. Dort kommt

nämlich der Unterschrift in erster Linie eine Identifizierungsfunktion zu, was bei

der Unterzeichnung einer notariellen Urkunde - wie ausgeführt - nicht der Fall

ist.

dd) Schließlich führt die hier vertretene Auffassung auch nicht zu Er-

schwerungen in der notariellen Beurkundungspraxis. Da der Notar die Identität

der Beteiligten feststellen muß und dadurch ihren vollständigen Namen kennt,

er außerdem dafür sorgen muß, daß die Beteiligten die Urkunde unterschrei-

ben, bedeutet es für ihn keinen zusätzlichen Mehraufwand, bei der Unter-

schriftsleistung darauf zu dringen, daß kein Beteiligter nur mit seinem Vorna-

men unterschreibt, bzw. die Urkunde mit seiner eigenen Unterschrift nicht ab-

zuschließen, bevor sämtliche Beteiligte sie wenigstens mit ihrem Familienna-

men unterschrieben haben.

6. Nach alledem mußte der erste Vorsitzende des Beklagten zu 1 als

Urkundsbeteiligter (§ 6 Abs. 2 BeurkG) die Urkunde wenigstens mit seinem

Familiennamen, den er ausweislich der am Anfang der Urkunde enthaltenen

Wiedergabe der vom Notar vorgenommenen Identitätsfeststellung geführt hat,

unterschreiben. Da seine Unterschrift nur den Vornamen enthält, sind seine

Erklärungen unwirksam. Das hat zur Folge, daß der Kläger nicht nur keinen

Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Beklagten zu 1, sondern auch kei-

nen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 hat. Denn wenn - wie hier -

das Grundstückseigentum nicht aufgeteilt, sondern als Ganzes an mehrere

Erwerber veräußert werden soll, steht ihnen ein gemeinschaftlicher Anspruch

auf Eigentumsübertragung zu; dieser Anspruch ist auf eine unteilbare Leistung

gerichtet, so daß § 420 BGB nicht eingreift (BGH, Urt. v. 3. November 1983,

IX ZR 104/82, NJW 1984, 795, 796). Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht

wirksam beurkundet (§ 313 BGB a.F.).

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Tropf

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch