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BGH Beschluss vom 28.10.2002 – 3 StR 319/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis- burg vom 15. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (verknotetes Tuch als gefährliches Werkzeug) nicht erörtert hat. Auf der verfehlten Mathematisierung der Strafzumessung beruht der Strafausspruch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert