Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.10.2002 – 3 StR 342/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
wegen Totschlags
vom 28. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis- burg vom 13. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB bemerkt der Senat:
Ungeachtet verschiedener Urteilswendungen, die mit Blick auf die nach der Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu stellenden Anforderungen Beden- ken begegnen, kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausfüh- rungen, insbesondere dem Hinweis, daß der Angeklagte bislang noch an keiner Entwöhnungsbehandlung teilgenommen und sich in der Hauptverhandlung therapiewillig gezeigt hat, noch entnommen werden, daß die Schwurgerichtskammer der Maßregel konkrete Erfolgsaussicht beimißt.
Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert