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BGH Beschluss vom 28.10.2002 – 3 StR 355/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag -
am 28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 10. April 2002
a) im Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe dahingehend
geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung ge-
mäß § 178 StGB aF schuldig ist;
b) im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall II. 1. der Urteils-
gründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei
Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten verurteilt und der Nebenklägerin im Adhäsionsver-
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(cid:7)(cid:31)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:31)(cid:11) (cid:0)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:22)
fahren ein Schmerzensgeld von 4.000
Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt aufgrund der Sachrüge zu der aus
der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und teil-
weisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der in der Sylvesternacht
1996/1997 begangenen Tat, bei der er die Nebenklägerin durch Würgen mit
einem nassen Handtuch zur Duldung sexueller Handlungen zwang, der sexu-
ellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 und 3 Nr. 2 StGB schuldig gesprochen.
Damit hat das Landgericht unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StGB nicht das zur
Tatzeit geltende Gesetz zur Anwendung gebracht. Im Zeitpunkt der Tat unter-
fiel das Verhalten des Angeklagten dem § 178 Abs. 1 StGB aF, der erst mit
Wirkung vom 5. Juli 1997 durch § 177 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG
ersetzt wurde. Der vom Landgericht herangezogene § 177 StGB in der Fas-
sung des 6. StrRG durfte auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 StGB angewendet wer-
den, denn er ist nicht das mildeste Gesetz im Sinne dieser Vorschrift. Während
§ 178 Abs. 1 StGB aF für die Tat des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von ei-
nem Jahr bis zehn Jahren androhte, ohne daß der Einsatz des Handtuches zu
einer Strafrahmenerhöhung führte, unterfällt die Tat des Angeklagten nach
nunmehr geltendem Recht - zumindest - dem vom Landgericht herangezoge-
nen Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, wonach auf Frei-
heitsstrafe von nicht unter drei Jahren zu erkennen ist. Da auch der vom 5. Juli
1997 bis 31. März 1998 geltende § 177 Abs. 1 StGB in der Fassung des
33. StrÄndG für die Tat des Angeklagten eine höhere Strafandrohung aufwies
(Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünfzehn Jahre), blieb § 178 Abs. 1 StGB
aF das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.
Der Rechtsfehler des Landgerichts führt nicht nur zur Aufhebung der im
Fall II. 1. verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe, sondern auch zur
Abänderung des Schuldspruchs; denn bei § 177 Abs. 3 StGB handelt es sich
gegenüber § 178 Abs. 1 StGB aF um einen eigenständigen (Qualifikations-)
Tatbestand, auch wenn die rechtliche Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260
Abs. 4 Satz 1 StPO bei Anwendung beider Vorschriften dieselbe ist. § 265
Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen (vgl. BGH NJW
1970, 904, 905).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert