BGH Beschluss vom 28.10.2002 – 3 StR 363/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 27. Mai 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit
seiner Revision.
Die
fristgerecht beim Landgericht eingegangene Revisionsbegrün-
dungsschrift entspricht nicht dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, da
der Verteidiger des Angeklagten nicht die Verantwortung für ihren Inhalt über-
nommen hat. Mit dem einleitenden Satz "bin ich gehalten, entsprechend dem
Wunsch des Angeklagten die Revision wie folgt zu begründen" hat er sich
deutlich von der nachfolgenden Begründung distanziert (vgl. BGHR StPO
§ 345 Abs. 2 Begründungsschrift 3, 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 345 Rdn. 16). Durch den erst nach Ablauf der Revisionsbegrün-
dungsfrist eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Oktober 2002,
mit dem er sich die Revisionsbegründung zu eigen gemacht hat, konnte der
Formmangel nicht mehr geheilt werden (Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 16).
Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1
StPO). Sie wäre im übrigen auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert