Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2002 – 3 StR 363/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 27. Mai 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in

Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit

seiner Revision.

Die

fristgerecht beim Landgericht eingegangene Revisionsbegrün-

dungsschrift entspricht nicht dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, da

der Verteidiger des Angeklagten nicht die Verantwortung für ihren Inhalt über-

nommen hat. Mit dem einleitenden Satz "bin ich gehalten, entsprechend dem

Wunsch des Angeklagten die Revision wie folgt zu begründen" hat er sich

deutlich von der nachfolgenden Begründung distanziert (vgl. BGHR StPO

§ 345 Abs. 2 Begründungsschrift 3, 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

45. Aufl. § 345 Rdn. 16). Durch den erst nach Ablauf der Revisionsbegrün-

dungsfrist eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Oktober 2002,

mit dem er sich die Revisionsbegründung zu eigen gemacht hat, konnte der

Formmangel nicht mehr geheilt werden (Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 16).

Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1

StPO). Sie wäre im übrigen auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert