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BGH Urteil vom 28.10.2002 – II ZR 146/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: nein

Verkündet am: 28. Oktober 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 1

GmbHG stellt kein vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft im Sinne des

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02 - OLG Karlsruhe

LG Offenburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer

und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 22. März 2002 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten GmbH, soweit im Revisionsverfah-

ren noch von Interesse, Schadensersatz mit der Begründung, sie habe ihn

durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung des mit ihr abgeschlossenen

Geschäftsführer-Anstellungsvertrages veranlaßt. Dem liegt folgender Sachver-

halt zugrunde:

Die Beklagte stellte den Kläger ab 1. Februar 1997 auf die Dauer von

fünf Jahren als Geschäftsführer an. Da sie mit seinen Leistungen im kaufmän-

nischen Bereich nicht zufrieden war und ihn insbesondere für die schwierige

finanzielle Situation der Beklagten verantwortlich machte, widerrief ihre Gesell-

schafterversammlung am 9. April 1998 die Bestellung des Klägers zum Ge-

schäftsführer mit sofortiger Wirkung. Nachdem Verhandlungen der Parteien

über eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Betriebsleiter gescheitert waren,

kündigte der Kläger den Anstellungsvertrag mit Schreiben vom 15. April 1998

fristlos aus wichtigem Grund. Dabei stützte er sich auf seine Abberufung als

Geschäftsführer sowie auf bestimmte, von ihm als ungerechtfertigt und verlet-

zend angesehene Vorwürfe einzelner Gesellschafter, die seine Tätigkeit im

kaufmännischen Bereich betrafen.

Er ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten bzw. einzelner ihrer Ge-

sellschafter, das ihn zur Kündigung des Anstellungsvertrages veranlaßt habe,

sei vertragswidrig und verpflichte die Beklagte zum Schadensersatz. Seinen

Schadensersatzanspruch, den er mit 208.065,17 DM errechnet hat, stützt er auf

den Wegfall von Gehalt, Urlaubsentgelt, Tantiemen und einer Vereinbarung

über die Erstattung von Aufwendungen zur Erhaltung seiner Lizenz für den

Flugsicherungskontrolldienst.

Die Vorinstanzen haben seine Schadensersatzklage abgewiesen. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat

seine Schadensersatzklage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch auf § 628 Abs. 2 BGB.

Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Anstellungsvertrag u.a. nach § 626

Abs. 1 BGB gekündigt und die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten

des anderen Vertragsteils veranlaßt worden ist.

1. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Widerruf

der Geschäftsführerstellung durch die Gesellschafterversammlung der Beklag-

ten nach § 38 GmbHG dem Kläger einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündi-

gung des Anstellungsvertrages gegeben hat. Ebenso hat es offengelassen, ob

das Verhalten einiger der Gesellschafter der Beklagten, wie im Kündigungs-

schreiben des Klägers vom 15. April 1998 ausgeführt, den Kläger zur Kündi-

gung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund berechtigt hat. Denn je-

denfalls fehle es in bezug auf beide vom Kläger angeführte Kündigungsgründe

an einem sog. Auflösungsverschulden als weiterer Voraussetzung für einen

Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB.

2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

a) Der Widerruf der Organstellung des Klägers durch die Gesellschafter-

versammlung der Beklagten stellt kein vertragswidriges Verhalten der Beklag-

ten im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB dar. Aus der rechtlichen Trennung von

Organ- und Anstellungsverhältnis folgt grundsätzlich, daß beide Rechtsverhält-

nisse rechtlich selbständig nebeneinander stehen und demgemäß auch recht-

lich unabhängig voneinander nach den jeweiligen dafür geltenden Vorschriften

beendet werden können. Für die Beendigung der Organstellung ist im vorlie-

genden Fall § 38 Abs. 1 GmbHG maßgebend, nach dem die Gesellschaft die

Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit widerrufen kann. Das Recht zur Kün-

digung des Anstellungsverhältnisses steht der Gesellschaft hingegen nur dann

zu, wenn ihr unter Berücksichtigung der in § 626 Abs. 1 BGB aufgeführten Um-

stände die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Geschäftsführerbestel-

lung gewährleistet der Gesellschaft im Bereich der Geschäftsführung eine weit-

gehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht auf Organisationsfreiheit schränkt

den von der Revision postulierten "anstellungsvertraglichen Beschäftigungsan-

spruch" ein. Denn das Gesetz gewährt die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit

"unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen" (§ 38

Abs. 1 GmbHG), schließt also ein anstellungsvertragliches Recht des betroffe-

nen Geschäftsführers auf weiteren Verbleib im Amt aus. Der Rechtsstellung des

Geschäftsführers trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß es ihm seine Ver-

gütungsansprüche im Rahmen der vertraglichen Bindung beläßt, wobei jedoch

der sich aus § 615 Satz 2 BGB ergebenden Anrechnungsregelung Rechnung

zu tragen ist.

Die gesetzliche Regelung ist jedoch flexibel ausgestaltet. Der Gesell-

schaft gewährt sie die Möglichkeit, ihr jederzeitiges Widerrufsrecht durch Re-

gelung im Gesellschaftsvertrag auf den Fall des Vorliegens eines wichtigen

Grundes zu beschränken (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Davon hat die Beklagte, wie

aus § 8 ihres Gesellschaftsvertrages hervorgeht, keinen Gebrauch gemacht.

Geht man davon aus, daß der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag

aufgrund des Widerrufs seiner Organstellung aus wichtigem Grund kündigen

kann, begibt er sich seiner vertraglichen Ansprüche. Das Gesetz (§ 628 Abs. 2

BGB) gewährt ihm lediglich einen Schadensersatzanspruch, wenn die Kündi-

gung auf einem vertragswidrigen Verhalten der GmbH beruht. Da die Gesell-

schaft jedoch von einem ihr gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch macht,

das einen Weiterbeschäftigungsanspruch als Geschäftsführer entfallen läßt,

kann ihr Verhalten nicht als vertragswidrig angesehen werden. Es kann somit

keine Schadensersatzpflicht auslösen (a.A. Scholz/U.H. Schneider, GmbHG

9. Aufl. § 38 Rdn. 34).

Ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten kann auch nicht aus ihrer

fünfjährigen Bindung an den Anstellungsvertrag hergeleitet werden. Es kann

dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Gesellschaft durch ihre Gesell-

schafterversammlung im Hinblick auf die Regelung des § 38 Abs. 2 GmbHG,

der die Widerrufsbeschränkung einer Satzungsregelung vorbehält, im Anstel-

lungsvertrag wirksam verpflichten kann, die Geschäftsführerstellung nur bei

Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen (siehe dazu Baumbach/

Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 38 Rdn. 11; Lutter/Hommelhoff, GmbHG

15. Aufl. § 38 Rdn. 13). Mit Rücksicht auf die gesetzliche Vorschrift des § 38

Abs. 2 GmbHG würde das auf jeden Fall eine Regelung erfordern, die den Ge-

danken der schuldrechtlichen Einschränkung des Widerrufsrechts unmißver-

ständlich zum Ausdruck bringt. Davon kann allein aufgrund der Tatsache, daß

die Parteien den Anstellungsvertrag für fünf Jahre geschlossen haben, nicht

ausgegangen werden, weil diese Bindung die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit

der Organstellung des Klägers nach Gesetz und Satzung (§ 38 Abs. 1 GmbHG;

§ 8 der Satzung der Beklagten) nicht ausschließt.

b) Der Kläger leitet ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten ferner

daraus her, daß einige ihrer Gesellschafter gegen den Kläger unberechtigte, ihn

diffamierende und desavouierende Vorwürfe erhoben hätten. Die Revision rügt,

das Berufungsgericht habe insoweit den Vortrag des Klägers übergangen, die-

sem sei zu Unrecht vorgeworfen worden, er trete zu stark für sein Personal ein,

er füge der Gesellschaft schweren Schaden zu, er habe eigenmächtig gehan-

delt, die Gesellschaft getäuscht und den Arbeitskreis übergangen. Ferner sei

seine Redlichkeit in Zweifel gezogen und er sei faktisch durch Beschränkung

seiner Entscheidungsbefugnis auf Geschäfte mit einem unter 5.000,00 DM lie-

genden Volumen entmachtet worden. Diese Rüge ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Landgericht durchgeführten

Beweisaufnahme und seiner Würdigung der Zeugenaussagen ausweislich der

Entscheidungsgründe des Berufungsurteils befaßt und ist zu dem gleichen Er-

gebnis wie das Landgericht gelangt. Die von der Revision dargelegten Einzel-

heiten sind im wesentlichen zusammenfassende Beurteilungen und Wertungen

der Einzelheiten, die Gegenstand der Zeugenaussagen waren. Das Recht zu

derart kritischen, auf tatsächlichen Grundlagen beruhenden Beurteilungen und

Äußerungen kann den Gesellschaftern nicht genommen werden. Über sie

konnte und brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben.

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Würdigung der

Zeugenaussagen durch das Landgericht nicht anhand des Vortrages des Klä-

gers überprüft, die Vorwürfe zur verspäteten Unterrichtung der Gesellschafter

über die finanzielle Entwicklung der Beklagten (1) und zu den überhöhten Per-

sonal- und Sachinvestitionen (2) träfen nicht zu. Auch diese Rüge kann keinen

Erfolg haben.

Das Landgericht hat zu Punkt 1 die Aussagen gewürdigt, daß der Kläger

die der B. weitergegebenen Daten dem Vorsitzenden der Gesellschafterver-

sammlung F. nicht ebenfalls bekanntgemacht und daß er seinen Hinweis

auf eine "Liquiditätsfalle" nicht näher mit Zahlen untermauert hat. Dazu enthal-

ten die von der Revision angeführten Nachweise keine Ausführungen.

Die Rüge zu Punkt 2 ist nicht gerechtfertigt, weil sich die Ausführungen

des Landgerichts zu Personal- und Sachinvestitionsaufwand an dem Streitpunkt

der Parteien ausrichten, ob sich die Personal- und Sachausgaben an einer an-

gebotsorientierten Geschäftspolitik (so der Kläger) oder an der zu ermittelnden

Nachfrage (so die Gesellschafterversammlung) ausrichten sollten. Die Ausfüh-

rungen des Klägers an den von der Revision angegebenen Nachweisstellen

vergleichen jedoch die tatsächlichen Ausgaben mit den Planzahlen. Dem Be-

rufungsgericht kann unter diesen Umständen kein Verfahrensfehler vorgewor-

fen werden.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke