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BGH Beschluss vom 29.10.2002 – 3 StR 326/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
29. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 28. Mai 2002 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer das Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen
richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafaus-
spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch
weist das Urteil insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Land-
gericht die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl sich dies aufdrängte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte
seit dem 16. oder 17. Lebensjahr Betäubungsmittel - zuerst Haschisch, zwei
Jahre später auch Heroin. Seit der Vollendung des 20. Lebensjahres war er
"hochgradig abhängig" und fuhr zum Zweck des Erwerbs von teilweise zum
Weiterverkauf bestimmten Drogen nach Holland. Wegen Betäubungsmittelde-
likten wurde er 1995, 1996 und 1997 jeweils zu Jugendstrafen verurteilt. Nach
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug begann er erneut mit dem He-
roinkonsum und wurde im Jahr 1999 u. a. wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht
Monaten verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung dieser Strafe begann er als-
bald wieder mit dem Heroinkonsum. Die verfahrensgegenständlichen Taten
dienten der Erlangung von Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln. Dement-
sprechend begrüßt das Landgericht in der Strafzumessung, daß der Ange-
klagte sich nunmehr bereit erklärt hat, eine stationäre Therapie anzustreben,
um seine Heroinabhängigkeit zu bekämpfen, und erklärt schon jetzt die Zu-
stimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.
Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu
übermäßigem Rauschmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammen-
hang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen, hätte der Tatrichter
prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht,
daß er auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten
begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen,
wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Hiervon darf nicht abge-
sehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist
(vgl. BGH bei Holtz MDR 1992, 932; BGH, Beschl. vom 9. August 2001 - 3 StR
279/01). Erwägungen zu § 64 StGB waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil
die Strafkammer von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten aus-
gegangen ist. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es
nicht darauf an, daß verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht
(vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 64
Rdn. 3). Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der
erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung mangelt (BVerfGE
91, 1 ff.). Dem steht schon entgegen, daß sich das Landgericht in den Urteils-
gründen ausdrücklich positiv zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung
geäußert und angesichts der vom Angeklagten erklärten Therapiebereitschaft
Chancen für einen Behandlungserfolg gesehen hat.
Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entge-
gen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37,
5). Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 64 StGB
durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt
38, 362).
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit
eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Strafausspruch wird hierdurch
nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung
gegen den erheblich vorbestraften Angeklagten auf eine niedrigere Strafe er-
kannt worden wäre.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert