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BGH Beschluß vom 29.10.2002 – 4 StR 281/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten E. wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 7. März 2002, auch soweit es

den Angeklagten K. betrifft, mit den Feststellungen auf-

gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren

Geschehensablauf – mit Ausnahme derer zum Rücktritt –

aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels der Angeklagten E. , an eine andere als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte E. wegen „versuchten Totschlags

durch Unterlassen in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen durch

Unterlassen und versuchter schwerer Körperverletzung durch Unterlassen“ zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer hiergegen eingelegten

Revision rügt die Angeklagte E. die Verletzung formellen und materiellen

Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit

verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-

walts in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2002. Das Urteil ist jedoch auf die

Sachbeschwerde im Schuldspruch aufzuheben, da das Landgericht einen

strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB hinsichtlich des versuchten Tot-

schlags nicht rechtsfehlerfrei verneint hat.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagte bewohnte mit dem Mitangeklagten K. , den sie Ende

Oktober 2000 kennengelernt hatte, und ihren beiden Söhnen Can und Pierre

eine gemeinsame Wohnung. K. fühlte sich durch das Schreien des am

17. Februar 2001 geborenen Pierre extrem gestört und reagierte darauf

aggressiv. Obwohl der Angeklagten mehrere vorangegangene Mißhandlungen

dieses Kindes durch den in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich einge-

schränkten Mitangeklagten bekannt waren, schützte sie ihr Kind nicht vor wei-

teren zu erwartenden Übergriffen. Insbesondere verwies sie K. , der mehrfach

Auszugsabsichten geäußert hatte, nicht der Wohnung, weil sie nicht allein sein

wollte.

Deswegen kam es am 15. März 2001 zu weiteren Gewalttätigkeiten K. s

gegenüber dem Säugling. Am Nachmittag dieses Tages schlug K. mindestens

zweimal mit der flachen Hand gegen den Kopf und anschließend mit der Faust

heftig gegen die Stirn des schreienden Kindes (UA 9); am Abend schüttelte er

Pierre, der nach den ersten Mißhandlungen eingeschlafen und dann unter

Schreien erwacht war, mit beiden Händen am Hals, würgte ihn etwa eine halbe

Minute, bis das Kind rot anlief, zappelte und keine Luft mehr bekam, und

schlug ihm erneut mit der flachen Hand links und rechts ins Gesicht. Hierbei

war die Angeklagte E. jeweils anwesend, ohne schützend einzugreifen. Sie

rechnete damit, daß ihr Kind ohne ärztliche Hilfe zu Tode kommen oder erheb-

liche Dauerschäden erleiden könnte, fand sich damit aber ab (UA 9-10). An

diesem Tage unterließ sie es auch, ärztliche Hilfe zur Rettung ihres – wie sie

erkannte – lebensbedrohlich verletzten Kindes herbeizuholen. Erst am Abend

des Folgetages, als Pierre nur noch röchelte, alarmierten der Mitangeklagte

K. und die Angeklagte einen Notarzt.

Zwar überlebte Pierre E. mittels intensivmedizinischer Versorgung, er

erlitt aber infolge der Mißhandlungen vom 15. März 2001 u.a. eine ausge-

dehnte Gehirnquetschung sowie -schwellung und so massive Durchblutungs-

störungen des Gehirns, daß eine Hirnregion abstarb, was zu einer dauernden,

deutlichen Einschränkung der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten min-

destens im Grad einer Lernbehinderung führte. Ob diese Dauerfolge bei sofor-

tiger ärztlicher Hilfeleistung noch am 15. März 2001 abwendbar gewesen wä-

ren, konnte nicht festgestellt werden (UA 10-11).

Das Landgericht ist bei der Angeklagten E. von zwei versuchten Tötun-

gen durch Unterlassen ausgegangen und hat ohne nähere Begründung zwar

einen Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB von dem am Abend des 15. März 2001

begangenen Totschlagsversuch angenommen, diese Strafbefreiung jedoch

nicht auf die vorangegangene versuchte Tötung am Nachmittag desselben Ta-

ges erstreckt. Angesichts der fortdauernden Mißhandlung von Schutzbefohlen-

den mittels Quälens und rohen Mißhandelns durch Unterlassen hat die Straf-

kammer hinsichtlich sämtlicher Tatbestände eine einheitliche Tat i.S.d. § 52

StGB bejaht (UA 19-20).

2. Die Verneinung des Rücktritts von dem am Nachmittag des 15. März

2001 begangenen Totschlagsversuch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Der Rücktritt des Unterlassenstäters ist nach den Grundsätzen des be-

endeten Versuchs beim Begehungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.

StGB zu beurteilen (vgl. BGH StV 1998, 369; NJW 2000, 1730, 1732). Gelingt

es dem Täter, die Vollendung der Tat zu verhindern, kommt es nicht darauf an,

wann er sich zur Rettung des Opfers entschloß, was er in der Zwischenzeit tat

oder unterließ und welche Vorstellungen oder Beweggründe insbesondere da-

für maßgeblich waren, daß er zunächst keine Rettungsmaßnahmen ergriff

(BGH NStZ 1981, 388; vgl. auch StV 1983, 413; BGHR § 24 Abs. 1. S. 1 Frei-

willigkeit 14).

Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt hinsichtlich des er-

sten Tatabschnitts nur dann ausgeschlossen, wenn dieser als ein bereits fehl-

geschlagener Versuch zu erachten ist (vgl. BGHSt 34, 53, 55; 41, 368, 369; 44,

91, 94). Von einem solchen, auch durch spätere Handlungen nicht mehr rück-

trittsfähigen fehlgeschlagenen Versuch ist – bei aktivem Tun – nur dann aus-

zugehen, wenn der Täter nach dem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs zu

der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den

bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollenden, so daß

ein erneutes Ansetzen notwendig sei, um zum gewünschten Ziel zu gelangen

(BGHSt 41, 368, 369 m.w.N.). Das Landgericht stellt jedoch fest, daß die An-

geklagte bereits aufgrund der erlittenen Mißhandlung am Nachmittag des

15. März 2001 damit rechnete, ohne ärztliche Hilfe werde das Kind möglicher-

weise sterben (UA 9). Für die Zeit zwischen den beiden Gewalthandlungen des

Mitangeklagten K. sind den Feststellungen keine Anhaltspunkte für einen

Fehlschlag in dem Sinne zu entnehmen, daß eine Unterbrechung der Gefähr-

dungslage des Kindes eingetreten oder von der Angeklagten vorgestellt wor-

den wäre. Dieses war zwar eingeschlafen und wieder erwacht, befand sich

aber weiterhin mit lebensgefährlichen Verletzungen ohne jede medizinische

Versorgung schutzlos in ihrer Gewalt. Die Verletzungen durch den ersten Teil-

akt waren demzufolge aus Sicht der Angeklagten nach wie vor geeignet, den

Todeserfolg herbeizuführen, wobei die Verletzungen aus dem zweiten Teilakt

nur geeignet waren, den Eindruck akuter Lebensgefährlichkeit im Sinne des

nahen Erfolgseintritts zu verstärken (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Ver-

such, beendeter 5). Selbst wenn die Angeklagte, als sie die Gewalttätigkeiten

am Abend duldete, einen erneuten gleichartigen Tatentschluß gefaßt hätte,

stünde dies einem Rücktritt nicht entgegen. Der Grund der Strafbefreiung wur-

zelt in der freiwilligen Änderung der Verhaltensrichtung, solange der Täter alle

unerlaubten Risiken noch in der Hand hat (BGH NJW 2000, 1730, 1732

m.w.N.). Daher erstreckt sich ein Rücktritt auf sämtliche vorangegangene Tat-

abschnitte, soweit er auf die Abwendung der durch diese geschaffenen, unge-

hindert fortwirkenden Gefahren zielt.

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags erfaßt

auch die tateinheitlichen Schuldsprüche wegen Mißhandlung von Schutzbe-

fohlenen und versuchter schwerer Körperverletzung nach § 225 Abs. 1 Nr. 1

und Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 1,

Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch zu prüfen haben, inwie-

weit eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung durch

Unterlassen nach § 226 Abs. 1 Nr. 3, § 13 StGB in Betracht kommt. Denn an-

gesichts des von K. am 12. März 2001 in Gegenwart der Angeklagten E.

vorgenommenen kräftigen Schlages mit der flachen Hand gegen den Kopf des

noch keine vier Wochen alten Kindes, der daraufhin seitlich anschwoll (UA 7,

8), liegt nahe, daß die Angeklagte E. nicht erst nach dem am 15. März 2001

verabreichten Faustschlag mit weiteren Mißhandlungen i.S.d. § 225 Abs. 3

StGB rechnete, sondern schon zuvor auch mit solchen Körperverletzungen,

denen nach Art, Ausmaß und Schwere die spezifische Gefahr der Folge einer

geistigen Krankheit oder Behinderung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB anhaftet

(vgl. BGHSt 31, 96, 98 f.; 41, 113, 118; BGHR StGB § 226 Todesfolge 11). Da

sie aufgrund solcher Kenntnisse verpflichtet gewesen wäre, für eine räumliche

Trennung des K. von ihrem Sohn Sorge zu tragen, und um weitere Gewalttä-

tigkeiten zu verhindern, unverzüglich einzuschreiten, als der Angeklagte den

Säugling in ihrer Anwesenheit erneut angriff, würde es nicht mehr darauf an-

kommen, ob durch eine sofortige ärztliche Hilfe die Dauerfolge der Gewalt-

handlungen vom 15. März 2001 objektiv hätte abgewendet werden können.

4. Der sachlichrechtliche Fehler, der zur Aufhebung der Verurteilung der

Angeklagten E. führt, betrifft auch die Verurteilung des nicht mehr revidieren-

den Mitangeklagten K. , der wegen der genannten Taten neben der tateinheit-

lichen Mißhandlung von Schutzbefohlenen und schweren Körperverletzung

ebenfalls wegen versuchten Totschlags unter Versagung eines strafbefreien-

den Rücktritts hinsichtlich der Tat am Nachmittag des 15. März 2001 verurteilt

worden ist. Denn die von der Strafkammer in der Reichweite verkannten Vor-

aussetzungen des Rücktritts bei der Angeklagten E. als Unterlassenstäterin

bestimmen sich nach den gleichen Maßstäben wie beim Angeklagten K. als

Begehungstäter eines beendeten Versuchs. Somit kann der Schuldspruch beim

Mitangeklagten K. nach § 357 StPO ebenfalls keinen Bestand haben.

5. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei

getroffen und können mit Ausnahme derjenigen zum Rücktrittsgeschehen (UA

10 Abs. 2 S. 4) bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, insbesondere

zur bisher nicht festgestellten Freiwilligkeit des Rücktritts sowie zu dem Zeit-

punkt, von dem an die Angeklagte mit schweren Körperverletzungshandlungen

des Mitangeklagten rechnete, sind möglich.

Tepperwien Kuckein So

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Ernemann Sost-Scheible

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StGB §§ 13 Abs. 1, 24 Abs. 1

Zum Rücktritt vom Versuch bei einem mehraktigen Unterlas- sungsdelikt.

BGH, Beschluß vom 29. Oktober 2002 - 4 StR 281/02 - Landge-

richt Rostock