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BGH Beschluss vom 29.10.2002 – 4 StR 322/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
29. Oktober 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442
Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in
den Fällen 46 bis 56 der Anklageschrift (11 Fälle des
Verkaufs von jeweils 1 kg Haschisch, 10 g Kokain und
100 Ecstasy-Tabletten) und im Fall Nr. 78 der Anklage-
schrift (Verkauf von 500 g Haschisch und zusätzlich 50
bis 100 Ecstasy-Tabletten) jeweils wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
2. Die Verfolgung wegen der übrigen Taten wird auf die
Rechtsfolgen der Verhängung einer Jugendstrafe und
der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes be-
schränkt.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 29. April 2002 im Schuld-
spruch und im Ausspruch über die Anordnung des Ver-
falls des Wertersatzes geändert und die Urteilsformel
wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
in
71 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 16 Fällen zu einer Jugendstrafe
von vier Jahren verurteilt.
Es wird der Verfall des Wertersatzes in Höhe von
13.887
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)
4.
5.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die
Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-
legen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 84 Fällen und wegen
gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in
15 Fällen" zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den
Verfall des Wertersatzes in Höhe von 16.917
(cid:16)#" n-
(cid:7)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:5)(cid:22)(cid:10)(cid:23)(cid:19)
(cid:5)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:19)(cid:27)(cid:1)(cid:29)(cid:28)(cid:6)(cid:19)(cid:21)(cid:5)(cid:2)(cid:30) (cid:31)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:3)!(cid:10)(cid:6)(cid:5)
wartschaftsrechts des Angeklagten auf den Erwerb des Eigentums an einem
Pkw angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
(cid:16)
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 46 bis 56
und 78 der Anklageschrift jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung wegen
der danach verbleibenden Taten gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO
auf die Rechtsfolgen der Verhängung einer Jugendstrafe und der Anordnung
des Verfalls des Wertersatzes beschränkt. Das Verfahren würde, soweit es den
hier allein zu prüfenden Verfall des Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des
Eigentums an dem vom Angeklagten unter Eigentumsvorbehalt gekauften Pkw
betrifft, die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der
Taten unangemessen erschweren.
2. Die Teileinstellung des Verfahrens in zwölf Fällen des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie die, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. August 2002, auf die
im übrigen Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, fehlerhafte Be-
rechnung der Anzahl der Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, führt zu der aus der Beschlußformel er-
sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Mit Rücksicht auf die danach redu-
zierten Handelsmengen wird aus den in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts angeführten Gründen der Ausspruch über den Verfall des Werter-
satzes dahin geändert, daß der Verfall eines Betrages von 13.887
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:13)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:2)(cid:8)
d-
net wird.
3. Das Rechtsmittel ist im übrigen aus den in der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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