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BGH Beschluss vom 29.10.2002 – 4 StR 322/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 322/02

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

29. Oktober 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442

Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in

den Fällen 46 bis 56 der Anklageschrift (11 Fälle des

Verkaufs von jeweils 1 kg Haschisch, 10 g Kokain und

100 Ecstasy-Tabletten) und im Fall Nr. 78 der Anklage-

schrift (Verkauf von 500 g Haschisch und zusätzlich 50

bis 100 Ecstasy-Tabletten) jeweils wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-

kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten.

2. Die Verfolgung wegen der übrigen Taten wird auf die

Rechtsfolgen der Verhängung einer Jugendstrafe und

der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes be-

schränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 29. April 2002 im Schuld-

spruch und im Ausspruch über die Anordnung des Ver-

falls des Wertersatzes geändert und die Urteilsformel

wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

in

71 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in 16 Fällen zu einer Jugendstrafe

von vier Jahren verurteilt.

Es wird der Verfall des Wertersatzes in Höhe von

13.887

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)

4.

5.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die

Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-

legen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 84 Fällen und wegen

gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in

15 Fällen" zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den

Verfall des Wertersatzes in Höhe von 16.917

(cid:16)#" n-

(cid:7)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:5)(cid:22)(cid:10)(cid:23)(cid:19)

(cid:5)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:19)(cid:27)(cid:1)(cid:29)(cid:28)(cid:6)(cid:19)(cid:21)(cid:5)(cid:2)(cid:30) (cid:31)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:3)!(cid:10)(cid:6)(cid:5)

wartschaftsrechts des Angeklagten auf den Erwerb des Eigentums an einem

Pkw angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts.

(cid:16)

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 46 bis 56

und 78 der Anklageschrift jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung wegen

der danach verbleibenden Taten gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO

auf die Rechtsfolgen der Verhängung einer Jugendstrafe und der Anordnung

des Verfalls des Wertersatzes beschränkt. Das Verfahren würde, soweit es den

hier allein zu prüfenden Verfall des Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des

Eigentums an dem vom Angeklagten unter Eigentumsvorbehalt gekauften Pkw

betrifft, die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der

Taten unangemessen erschweren.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens in zwölf Fällen des unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie die, wie

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. August 2002, auf die

im übrigen Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, fehlerhafte Be-

rechnung der Anzahl der Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge, führt zu der aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Mit Rücksicht auf die danach redu-

zierten Handelsmengen wird aus den in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts angeführten Gründen der Ausspruch über den Verfall des Werter-

satzes dahin geändert, daß der Verfall eines Betrages von 13.887

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:13)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:2)(cid:8)

d-

net wird.

3. Das Rechtsmittel ist im übrigen aus den in der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

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