Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.10.2002 – VI ZR 97/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Frage, wer bei § 7 StVG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb" die Beweislast trägt, wenn sich die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs erhöht hat, aber offen ist, ob sich diese erhöhte Gefahr im Augenblick des Un- falls wieder neutralisiert hat, stellt sich hier deswegen nicht, weil das Beru- fungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, daß die durch den Erstunfall erhöhte Betriebsgefahr für den zweiten Unfall nicht ursächlich gewor- den ist. Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Grundsätze des An- scheinsbeweises anzuwenden, betrifft die angefochtene Entscheidung einen Einzelfall, der wegen seiner Besonderheiten einer Verallgemeinerung nicht zu- gänglich ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 204.309,74

Müller Wellner Pauge

Stöhr Zoll