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BGH Beschluss vom 30.10.2002 – 2 StR 366/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 13. Juni 2002 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der
Geldbetrag in Höhe von 21.750 Euro nicht eingezogen, sondern
für verfallen erklärt wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift wie folgt Stellung
genommen:
"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erho-
benen Sachrüge hat bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt.
Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehung des Geldbetrages in Hö-
he von 21.750 Euro kann keinen Bestand haben; sie ist durch eine Verfallsent-
scheidung nach § 73 Abs. 1 StGB zu ersetzen. § 265 StPO steht nicht entge-
gen, weil sich der geständige Beschwerdeführer ersichtlich nicht anders als
geschehen hätte verteidigen können. Ist Geld - wie im vorliegenden Falle - als
Bezahlung für ein bereits durchgeführtes Rauschgiftgeschäft an den Verkäufer
(oder den für diesen tätigen Vermittler) übergeben worden, ist es als durch die
Tat Erworbenes kein Gegenstand im Sinne von § 33 Abs. 2 BtMG, der gemäß
§ 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden wäre (BGHR StGB
§ 74 Abs. 1 Tatmittel 2); eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kommt in sol-
chen Fällen nur in Betracht, wenn der konkrete Geldbetrag bereits wieder zur
Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Ge-
schäfte ebenfalls Gegenstand der Anklage sind (Franke in Franke/Wienroeder
BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß