Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.10.2002 – VIII ZR 119/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Oktober 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 535

a) Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraft- fahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Lea- singvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein ge- sonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Lea- singvertrag vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich verein- barte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.

b) Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Leasingvertrages, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwa- gen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.

BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Gießen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2002 wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit "Leasing-Bestellung" vom 13. November 1998 bestellte der Kläger

bei der Beklagten, einer Kraftfahrzeug-Händlerin, einen Personenkraftwagen

Camaro Z 28 Coupé zu einem "Gesamtleasingpreis" von 66.675 DM. Gemäß

den Eintragungen im Bestellformular sollten die Mietdauer 36 Monate und die

Monatsmiete 555 DM betragen. Daneben hatte der Kläger bei Übernahme des

Fahrzeugs eine einmalige Mietsonderzahlung von 23.990 DM zu leisten. Ferner

war der Kläger auf Verlangen der Beklagten verpflichtet, das Fahrzeug nach

Beendigung der Vertragsdauer zum kalkulierten Restwert von 22.705 DM zu

kaufen (alle Beträge einschließlich Mehrwertsteuer). Weiter heißt es in dem Be-

stellformular unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Indi-

vidualabreden)" handschriftlich, daß "ein Altfahrzeug Pontiac Firebird ... zum

Preise von 23.990 DM in Zahlung" genommen wird. Die Beklagte nahm die Be-

stellung des Klägers vom 13. November 1998 noch am gleichen Tag an. Bei

Auslieferung des Leasingwagens am 20. Januar 1999 übergab der Kläger der

Beklagten zugleich sein Altfahrzeug. Dabei unterschrieb er einen formularmäßi-

gen "Ankaufschein für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug", in dem neben der Be-

zeichnung "Pontiac Firebird" nur der Preis von 23.990 DM eingetragen ist. Laut

Sachverständigengutachten vom 13. November 1998 betrug der Händlerein-

kaufswert zu diesem Zeitpunkt 21.000 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).

An dem Leasingfahrzeug traten von Anfang an starke Laufgeräusche

auf, die auf einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler beruhten. Nach länge-

rem Schriftwechsel bot die Beklagte dem Kläger die Rückabwicklung des Lea-

singvertrages an. Daraufhin übergab ihr der Kläger am 16. Dezember 1999 das

Leasingfahrzeug. Die Rücknahme seines Altfahrzeugs lehnte der Kläger ab.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Erstat-

tung der in dem Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung, der von ihm

gezahlten Leasingraten sowie näher bezeichneter Kosten abzüglich einer Nut-

zungsentschädigung für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anspruch

genommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob der Kläger

Ausgleich der Mietsonderzahlung in Geld oder lediglich Rückgabe seines Alt-

fahrzeugs verlangen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Darauf-

hin hat der Kläger sein Altfahrzeug bei der Beklagten abgeholt und für

9.500 DM verkauft. Diesen Betrag hat er im Berufungsverfahren von seiner im

übrigen wegen weiterer Kosten erhöhten Klageforderung abgesetzt. Demge-

mäß hat der Kläger von der Beklagten zuletzt noch Zahlung von insgesamt

15.883,93 DM nebst Zinsen begehrt. Das Oberlandesgericht hat der Klage le-

diglich in Höhe von 729,87

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:6)(cid:19)(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:22)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:14)(cid:3)(cid:23)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:1)(cid:18)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:29)(cid:30)(cid:10)(cid:31)(cid:1)(cid:22)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:22)(cid:5)! #"$(cid:6)(cid:17)(cid:1)(cid:30)(cid:10)&%

richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, mit der er den abgewie-

senen Teil seiner Klageforderung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-

esse, im wesentlichen ausgeführt:

Nachdem die Parteien übereinstimmend die Rückabwicklung des Lea-

singvertrages vereinbart hätten, seien die beiderseitigen Vertragsleistungen

nach Bereicherungsrecht auszugleichen. In die Saldierung sei die Mietsonder-

zahlung von 23.990 DM nicht einzubeziehen. Seien Hersteller oder Lieferant

des Leasingfahrzeugs und Leasinggeber identisch und leiste der Leasingneh-

mer die Mietsonderzahlung in der Form, daß er sein gebrauchtes Fahrzeug in

Zahlung gebe, stelle sich die Interessenlage der Vertragsparteien nicht anders

dar als bei der Wandelung eines Kaufvertrages. Dabei sei die an Erfüllungs

Statt erbrachte Leistung selbst zurückzugewähren und nicht der auf den Kauf-

preis angerechnete Geldbetrag. Der Kläger habe sein Altfahrzeug in Erfüllung

des Leasingvertrages in Zahlung gegeben und hierüber nicht einen gesonder-

ten Kaufvertrag mit der Beklagten geschlossen. Im Leasingvertrag sei eindeutig

festgehalten, daß der Pontiac für 23.990 DM in Zahlung genommen werde.

Schon wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs liege es nahe,

daß der Ankaufschein vom 20. Januar 1999 keine selbständigen kaufvertragli-

chen Rechte habe begründen sollen, sondern daß dem Kläger im Rahmen ei-

nes einheitlichen Rechtsverhältnisses eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt

worden sei. Das vorliegende Händlerleasing werde wesentlich vom Absatzinter-

esse des Leasinggebers als Händler bestimmt, was mit der Situation des Neu-

wagenverkaufs vergleichbar sei. Gegen den Abschluß eines gesonderten Kauf-

vertrages spreche auch, daß der Ankaufschein das Fahrzeug nur grob bezeich-

ne und im übrigen nicht ausgefüllt sei. Das gebe ihm das Gepräge einer bloßen

Übergabebescheinigung. Diese Lösung könne zwar für den Leasingnehmer

nachteilig sein, wenn er bei der Rückabwicklung des Vertrages einen in dem

Anrechnungspreis versteckten Händlerrabatt verliere oder wenn das an Erfül-

lungs Statt hingegebene Altfahrzeug wie hier bis zur Rückgabe einen nicht un-

erheblichen Wertverlust erleide. Das sei jedoch eine Folge der gesetzlichen

Regelung der Wandelung, bei der dem Käufer ein Schadensausgleich nicht

eingeräumt werde. Ohne Berücksichtigung der Mietsonderzahlung stehe dem

Kläger wegen der von ihm geleisteten Leasingraten und seiner sonstigen

Kosten abzüglich der unstreitigen Nutzungsentschädigung lediglich ein Berei-

cherungsanspruch in Höhe von 1.427,50 DM bzw. 729,87

’(cid:18)(

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Zah-

lungsanspruch lediglich in Höhe von 729,87

(cid:3))(cid:1)(cid:7)*(cid:21)(cid:16)(cid:30)+)(cid:6),(cid:24)

1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Parteien

die Rückabwicklung des Leasingvertrages vom 13. November 1998 vereinbart

haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Re-

vision nicht angegriffen. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Rückabwicklung,

wie das Berufungsgericht meint, nach Bereicherungsrecht zu erfolgen hat. Im

(cid:24)

Schrifttum ist streitig, ob im Falle einer rückwirkenden Vertragsaufhebung die

beiderseitigen Leistungen nach §§ 812 ff. BGB (MünchKomm/Schlüter, BGB,

4. Aufl., § 397 Rdnr. 18; Erman/H.P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 397

Rdnr. 3, jew. m.w.Nachw.) oder vorrangig entsprechend §§ 346 ff. BGB

(Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 305 Rdnr. 7; MünchKomm/Thode, aaO.,

§ 305, Rdnr. 46, jew. m.w.Nachw.) zurückzugewähren sind. Für die hier maß-

gebliche Frage, ob der Kläger Ausgleich der Mietsonderzahlung in Geld oder

lediglich Rückgabe seines Altfahrzeugs verlangen kann, ergibt sich daraus kein

Unterschied (vgl. näher dazu unter II 2 b).

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-

richt dem Kläger keinen Ausgleich in Geld für die im Leasingvertrag vereinbarte

Mietsonderzahlung von 23.990 DM gewährt hat.

a) Das Berufungsgericht hat die in dem Bestellformular getroffene Ver-

einbarung der Parteien, daß das Altfahrzeug des Klägers von der Beklagten in

Zahlung genommen wird, unter Hinweis auf die gleiche Interessenlage wie beim

Fahrzeugkauf dahin ausgelegt, daß damit nicht neben dem Leasingvertrag ein

- durch dessen Aufhebung unberührter - gesonderter Kaufvertrag über das Alt-

fahrzeug geschlossen, sondern dem Kläger im Rahmen eines einheitlichen

Leasingvertrages eine Ersetzungsbefugnis hinsichtlich der Mietsonderzahlung

eingeräumt worden ist. Zugleich hat es den vom Kläger bei Übergabe seines

Altfahrzeugs unterschriebenen "Ankaufschein" wegen des zeitlichen und inhalt-

lichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und wegen der unvollständi-

gen Ausfüllung als bloße Übergabebescheinigung ausgelegt.

aa) Bei der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs

handelt es sich um eine - im Bestellformular auch ausdrücklich so bezeichnete -

Individualabrede, deren tatrichterliche Auslegung nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die

Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln,

Denkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüfbar ist (z.B. Senatsurteil vom

7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 unter II 1 m.w.Nachw.).

Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend

davon ausgegangen, daß bei dem hier gegebenen Händlerleasing, bei dem

Leasinggeber und Lieferant der Leasingsache identisch sind (vgl. Senatsurteil

vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a), im Hinblick auf

das Absatzinteresse des Händlers und Leasinggebers eine vergleichbare Inter-

essenlage besteht wie beim Fahrzeugkauf. Bei diesem ist das Interesse des

Kraftfahrzeughändlers erkennbar auf die Veräußerung gegen Geld und nicht

auf den Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs gerichtet. Er läßt sich auf die In-

zahlungnahme des Altfahrzeugs nur ein, um das von ihm erstrebte Geschäft

abschließen zu können. Dies bedeutet nicht, daß sich die Vertragsparteien auf

eine Gegenleistung einigen, die zum einen Teil in Geld und zum anderen Teil in

der Überlassung des Altfahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfall

die vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld. Es

liegt deshalb bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig ein einheitlicher Kauf-

vertrag vor. Jedoch hat der Käufer aufgrund der Parteivereinbarungen das

Recht, an Stelle der ausbedungenen Geldschuld zum Zwecke der Erfüllung

seinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben. Mit dieser Ersetzungsbefug-

nis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Se-

natsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115). Der Umstand,

daß die Parteien hier anstelle eines Kaufvertrages einen Leasingvertrag über

den Neuwagen geschlossen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung der

Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs. Der durch das Ab-

satzinteresse der Beklagten begründete Zusammenhang mit der Inzahlung-

nahme des Altfahrzeugs ist bei dem hier geschlossenen Leasingvertrag nicht

anders als bei einem Kaufvertrag über das Neufahrzeug.

Unbegründet ist auch die Rüge, der Annahme eines einheitlichen Lea-

singvertrages mit Ersetzungsbefugnis des Klägers stehe entgegen, daß es in

der Leasing-Bestellung nicht Mietsonder"leistung",

sondern Mietson-

der"zahlung" heiße, nach dem Leasingvertrag mithin die Zahlung von Geld und

nicht die Überlassung des Altfahrzeugs geschuldet sei. Die Revision verkennt,

daß die vom Berufungsgericht angenommene Ersetzungsbefugnis des Klägers

dessen Verpflichtung, die vereinbarte Mietsonderzahlung zu erbringen, nicht

beseitigt, sondern ihn lediglich berechtigt, an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1

BGB) sein Altfahrzeug in Zahlung zu geben (vgl. BGHZ 46, 338, 340 f.).

bb) Der von der Revision angeführte Umstand, daß in den vorgedruckten

Wendungen des von dem Kläger unterzeichneten Ankaufscheins mehrfach das

Wort "Kauf" gebraucht wird, ist unerheblich. Keiner Entscheidung bedarf, ob es

sich trotz des formularmäßigen Inhalts des Ankaufscheins, der nur Angaben zu

der typmäßigen Bezeichnung des Altfahrzeugs und dem Preis enthält, ebenfalls

um eine Individualerklärung handelt, deren tatrichterliche Auslegung revisions-

rechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. vorstehend unter aa)). Unabhängig

davon teilt der Senat die Auslegung des Berufungsgerichts. Wegen des zeitli-

chen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und aufgrund

der Gegebenheit, daß der Ankaufschein lediglich teilweise ausgefüllt und dar-

über hinaus allein von dem Kläger unterschrieben ist, ist das Schriftstück nicht

als gesonderter Kaufvertrag der Parteien, sondern lediglich als Übergabebe-

scheinigung des Klägers für die Beklagte auszulegen.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß bei der von den

Parteien vereinbarten Rückabwicklung des Leasingvertrages in Bezug auf das

von der Beklagten in Zahlung genommene Altfahrzeug des Klägers nichts an-

deres gilt als bei der Wandelung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit

Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer eines Kraft-

fahrzeuges, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen an Er-

füllungs Statt in Zahlung gegeben hat, im Falle der Wandelung des Vertrages

nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in

Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Maßgebend dafür sind

zunächst der Zweck der Abrede über die Inzahlungnahme, durch die der Käufer

im Wege der Ersetzungsbefugnis lediglich ein "verrechnungsfähiges Gutha-

ben", jedoch keinen Barauszahlungsanspruch für sein Altfahrzeug erwirbt, fer-

ner die Rechtsnatur des durch die Wandelung begründeten Rückabwicklungs-

verhältnisses, das auf Rückgewähr der tatsächlich ausgetauschten Leistungen

und damit des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs gerichtet ist. Schließlich ist

es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käu-

fer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen ver-

steckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm er-

wachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahr-

zeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).

Wie bereits oben (unter II 2 a aa) ausgeführt, ist der Zweck der Inzah-

lungnahme eines Altfahrzeugs bei dem Leasingvertrag der Parteien kein ande-

rer als beim Kauf eines Neuwagens. Die vereinbarte Rückabwicklung des Lea-

singvertrages ist - nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder entsprechend § 346

Abs. 1 BGB (vgl. oben unter II 1) - ebenso wie die Wandelung eines Kaufver-

trages auf die Rückgewähr der beiderseits tatsächlich erbrachten Leistungen

gerichtet. Schließlich ist auch die Interessenlage insofern gleich, als sowohl bei

der Wandelung als auch bei der vereinbarten Rückabwicklung weder der Erhalt

von Vorteilen des gewandelten bzw. aufgehobenen Vertrages noch ein An-

spruch auf Ersatz aller Schäden gerechtfertigt ist.

bb) Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, das Beru-

fungsgericht habe verkannt, daß das hier gegebene Händlerleasing nicht nach

Kaufrecht, sondern als Operating-Leasing ausschließlich nach Mietrecht zu be-

urteilen sei. Diese Rüge geht in zweifacher Hinsicht fehl.

Zum einen handelt es sich bei dem Leasingvertrag der Parteien nicht um

Operating-Leasing. Bei diesem erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisation

seines Anschaffungsaufwandes nicht bereits durch einmaliges, sondern erst

durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Lea-

singgeber. Dem entspricht es, daß beim Operating-Leasing keine oder nur eine

- im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache - sehr kurze

feste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im übrigen jederzeit frei

kündbar ist (Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928

unter II 1 b m.w.Nachw.). Das alles trifft auf den Leasingvertrag der Parteien

nicht zu. Dieser ist unter Berücksichtigung der Mietsonderzahlung, der monatli-

chen Miete und des Andienungsrechts der Beklagten schon bei einmaliger

Vermietung des Fahrzeugs auf die volle Amortisation des Anschaffungsauf-

wandes der Beklagten gerichtet. Angesichts dessen, daß der Vertrag auf 36

Monate fest geschlossen ist, kann auch von einer im Verhältnis zur gewöhnli-

chen Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeugs sehr kurzen Vertragslaufzeit keine

Rede sein (vgl. Senatsurteil aaO). Danach handelt es sich bei dem Vertrag der

Parteien um Finanzierungsleasing.

Zum anderen kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob

es sich bei dem Leasingvertrag um Operating-Leasing handelt, gar nicht an.

Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auf die von den

Parteien vereinbarte Rückabwicklung des Leasingvertrags kein Kaufrecht, ins-

besondere kein Wandelungsrecht, sondern Bereicherungsrecht angewandt.

Das ist, wie bereits erwähnt, allenfalls insofern zweifelhaft, als im Schrifttum

streitig ist, ob die Rückabwicklung eines Vertrages im Falle einer rückwirkenden

Aufhebung nach Bereicherungsrecht oder vorrangig in entsprechender Anwen-

dung der Rücktrittsvorschriften zu erfolgen hat. Diese Frage bedarf hier jedoch,

wie ebenfalls schon ausgeführt, keiner Entscheidung, weil sowohl nach § 812

Abs. 1 Satz 1 BGB als auch nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistun-

gen zurückzugewähren sind.

3. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger ohne die nach alledem nicht

gerechtfertigte Berücksichtigung der Mietsonderzahlung wegen der von ihm

geleisteten Leasingraten und seiner sonstigen Kosten abzüglich der unstreiti-

gen Nutzungsentschädigung lediglich 1.427,50 DM bzw. 729,87

’-(

(cid:1)(cid:30)",.(cid:13)(cid:16)(cid:4)(cid:0)(cid:22)(cid:0))(cid:6)

hat, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine

Bedenken.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst