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BGH Beschluß vom 30.10.2002 – XII ZB 18/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2000 wird ko-

stenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 6.031

Gründe

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In einem vor dem Familienge-

richt abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich hat sich der Kläger ver-

pflichtet, an die Beklagte ab 1. April 1999 nachehelichen Unterhalt von monat-

lich insgesamt 983 DM zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Klä-

ger die Abänderung des Vergleichs dahin, daß seine Verpflichtung zur Zahlung

von Unterhalt ab 1. Mai 2000 entfallen ist. Der Kläger ist Rechtsanwalt und ver-

tritt sich im vorliegenden Verfahren selbst.

Durch Urteil vom 3. August 2000 hat das Familiengericht die Klage ab-

gewiesen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 14. August 2000 zugestellt. Mit

einem am 14. September 2000 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz

hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2000 hat er

beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich einstweilen

einzustellen. Mit Beschluß vom 12. Oktober 2000 hat das Kammergericht die-

sem Antrag entsprochen, sich aber eine Überprüfung dieser Entscheidung nach

Eingang der Akten des Familiengerichts und einer Stellungnahme der Beklag-

ten vorbehalten.

Mit einem am 17. Oktober 2000 eingegangenen Schriftsatz hat der Klä-

ger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Mit Verfügung ebenfalls vom 17. Oktober 2000 hat die Vorsitzende des Beru-

fungssenats es abgelehnt, diesem Antrag zu entsprechen, da die Berufungsbe-

gründungsfrist am Montag, den 16. Oktober 2000 abgelaufen und der Antrag

erst danach bei Gericht eingegangen sei.

Mit einem am 30. Oktober 2000 eingegangenen Schriftsatz hat der Klä-

ger die Berufung begründet und gleichzeitig wegen der Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur

Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, am 16. Oktober

2000 habe er an einer Verhandlung beim Landgericht teilgenommen, die uner-

wartet lange gedauert habe. Entgegen seiner Erwartung sei er deshalb erst am

späten Nachmittag ins Büro zurückgekommen. Abends habe er dann den Ver-

längerungsantrag selbst geschrieben und versucht, ihn gegen 23.40 Uhr per

Telefax an das Kammergericht zu übermitteln. Es sei aber regelmäßig das Be-

setztzeichen gekommen und das Faxgerät habe auf Wahlwiederholung umge-

schaltet. Er habe daraufhin überprüft, ob ihm bei der Eingabe der Telefaxnum-

mer des Kammergerichts ein Fehler unterlaufen sei, habe aber nicht bemerkt,

daß er in der Mitte der Nummer versehentlich eine Null zuviel eingegeben habe.

Dieser Irrtum sei erst am folgenden Tage entdeckt worden. Gegen 23.43 Uhr

am 16. Oktober 2000 habe er das Büro verlassen, um mit seinem Pkw zum

Nachtbriefkasten des Kammergerichts zu fahren. Normalerweise brauche er für

diesen Weg höchstens 14 Minuten. An diesem Abend habe er wohl verkehrs-

bedingt etwas länger gebraucht und den Schriftsatz deshalb erst nach Mitter-

nacht in den Nachtbriefkasten eingeworfen.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht den Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-

worfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schriftsatz des Klägers vom

8. Oktober 2000, mit dem dieser die Einstellung der Zwangsvollstreckung be-

antragt habe, enthalte keine Ausführungen, die als hinreichende Berufungsbe-

gründung verstanden werden könnten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

könne dem Kläger nicht bewilligt werden, weil er die Versäumung der Frist ver-

schuldet habe. Dagegen richtet sich die nach altem Recht statthafte, form- und

fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach § 233 ZPO darf wegen der Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Ver-

schulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Aus dem Vortrag des Klägers zu

den Umständen, die zu der Versäumung der Frist geführt haben, ergibt sich

aber, daß den Kläger hieran ein Verschulden trifft. Der Kläger trägt selbst vor,

daß er erst 20 Minuten vor Ablauf der Frist mit dem Versuch begonnen hat, den

Verlängerungsantrag per Telefax zu übermitteln. In dieser Situation mußte er

besonders darauf achten, daß bei der Übermittlung kein Fehler passiert. Insbe-

sondere mußte er besonders darauf achten, die Telefaxnummer des Gerichts

präzise einzugeben. Daß ihm dabei ein Fehler unterlaufen ist, rechtfertigt schon

den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Der Fall ist vergleichbar mit der falschen Adres-

sierung eines Schriftstücks, die im Rahmen des § 233 ZPO ebenfalls als Ver-

schulden des Anwalts angesehen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 2000

- XI ZB 1/00 - BGHR ZPO § 233 Anwaltsverschulden 19 m.N.). Insbesondere

aber hätte der Kläger den Fehler bemerken müssen, als er feststellte, daß die

Übermittlung nicht gelang und als er deshalb selbst Veranlassung sah, die

Richtigkeit der eingegebenen Empfängernummer zu überprüfen. Daß ihm bei

dieser Überprüfung der Fehler nicht aufgefallen ist, rechtfertigt in jedem Fall den

Vorwurf fahrlässigen Verhaltens.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, daß der Senat in einem Be-

schluß vom 10. Juni 1998 (XII ZB 47/98 = FamRZ 1999, 21) Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt habe, obwohl auch in dem damals entschiedenen

Fall ein per Telefax übermittelter Schriftsatz nicht rechtzeitig eingegangen sei,

weil die Telefaxnummer des Gerichts versehentlich falsch eingegeben worden

sei. Der damals entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Damals hatte ein Rechtsanwalt eine erfahrene Bürokraft angewiesen, einen

Schriftsatz per Telefax zu übermitteln. Die richtige Telefaxnummer war in dem

Schriftsatz deutlich sichtbar aufgeführt. Die Büroangestellte hat jedoch verse-

hentlich eine falsche Nummer eingegeben. Auch in dem damaligen Fall beruhte

die Versäumung der Frist auf einem Verschulden, aber nicht auf einem Ver-

schulden des Anwalts, sondern auf einem Verschulden seiner Büroangestellten.

Nach § 85 ZPO muß sich eine Partei aber nur das Verschulden ihres Prozeß-

bevollmächtigten anrechnen lassen, nicht das Verschulden seines Büroperso-

nals.

Die Problematik des § 85 ZPO stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil

der Kläger selbst Partei ist und selbst fahrlässig gehandelt hat.

Hahne

Gerber

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt