Rechtsprechung / BGH

BGH Senatsurteil vom 30.10.2002 – XII ZR 273/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Oktober 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. September 1999 auf-

gehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht die Räumung und Herausgabe gewerblicher Mieträu-

me geltend. Er vermietete im Jahre 1994 dem Beklagten mit schriftlichem Ver-

trag eine Doppelgarage zum Betrieb einer Schilderherstellung. § 2 Abs. 4 des

Mietvertrages lautet:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.1994 und endet am 28.02.1999.

Der Mieter kann aber einmal die Verlängerung des Mietverhältnisses um

5 Jahre über den vereinbarten Beendigungstermin hinaus verlangen,

wenn er das Optionsrecht bis spätestens 12 Monate vor Ablauf der ver-

einbarten Mietzeit ausübt. ..."

Der Beklagte sandte an den Kläger unter dem Datum vom 3. März 1998

folgendes Faxschreiben:

"Sehr geehrter Herr K. ,

wie schon im Dez. 97 mit Ihnen besprochen, möchte ich der Ordnung

halber nochmals schriftlich bestätigen, daß ich für das oben genannte

Objekt von meinem vertraglichen Optionsrecht Gebrauch mache.

Der Mietvertrag endet somit zunächst zum 28.02.2004."

Der Beklagte, der die Garage untervermietet hatte, verweigerte die Räu-

mung zum 28. Februar 1999 mit der Begründung, sein Generalbevollmächtigter

S. A. habe bereits mit Schreiben vom 10. Februar 1998 das Options-

recht gegenüber dem Kläger ausgeübt. Bei zwei Treffen am 18. Februar und

4. März 1998 habe er gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers, A.

S. , mündlich wiederholt, daß er auf der Ausübung des Optionsrechts be-

stehe.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der

Doppelgarage verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, die der Senat angenom-

men hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Räumungsanspruch sei

begründet, weil der Mietvertrag am 28. Februar 1999 abgelaufen sei. Dem Be-

klagten sei der Nachweis nicht gelungen, daß er sein Optionsrecht rechtzeitig

ausgeübt habe. Er habe den Zugang des Schreibens seines Bevollmächtigten

S. A. vom 10. Februar 1998 nicht bewiesen. Das Postausgangsbuch

sei kein tauglicher Beweis für den Zugang. Einen Zeugen für den rechtzeitigen

Zugang des Schreibens habe er nicht benannt. Aus der Aussage des Zeugen

A. ergebe sich nicht, daß der Beklagte tatsächlich gegenüber dem Kläger

sein Optionsrecht ausgeübt habe. Der Zeuge habe nicht bekundet, daß er von

der Ausübung des Optionsrechts seitens des Beklagten etwas wisse bzw. mit-

bekommen habe. Der in zweiter Instanz vernommene Zeuge M. habe nicht

ausgesagt, der Beklagte habe sein Optionsrecht rechtzeitig, also vor dem

28. Februar 1998, ausgeübt. Soweit der Zeuge bekundet habe, Anfang 1998

habe ihm Herr S. gesagt, daß der Beklagte seine Option ausgeübt habe, ste-

he dem die glaubhafte Aussage des Zeugen S. entgegen. Dieser habe erklärt,

er habe mit dem Zeugen M. zwar mehrfach gesprochen, zu ihm aber nicht

gesagt, daß der Beklagte vor dem 28. Februar 1998 sein Optionsrecht ausge-

übt habe. Der Zeuge S. habe seiner Aussage zufolge bis zum Schriftverkehr

zwischen den Parteien im März 1998 den Inhalt des Mietvertrages nicht ge-

kannt und diesen auch nicht ausgehandelt. Die Aussage des Zeugen S. sei

überzeugend, denn unstreitig sei der Zeuge nicht mit dem Abschluß und der

Abwicklung des Mietvertrages befaßt gewesen.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand.

a) Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe entschei-

dungserhebliche Beweisangebote nicht erkannt und deshalb bei seiner Be-

weiswürdigung Teile des landgerichtlichen Beweisergebnisses unberücksichtigt

gelassen. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des ge-

samten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme

nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für

wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich

Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß

§ 561 ZPO a.F. gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der

Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und

den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt

hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht

gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt

(BGH, Senatsurteil vom

11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; Urteil vom

14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). Gegen diese Grund-

sätze hat das Berufungsgericht verstoßen.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Beklagte habe keinen

Zeugenbeweis für den Zugang des Schreibens vom 10. Februar 1998 angebo-

ten. Der Beklagte hat aber in erster und zweiter Instanz vorgetragen, der Kläger

habe nach dem 12. Februar 1998 geäußert, er erkenne die Optionsausübung

durch den Zeugen A. nicht an. Der Beklagte hat dafür Herrn A. als

Zeugen benannt. Dieses Beweisangebot bezog sich denkgesetzlich auch auf

den Zugang des Schreibens, da die behauptete Äußerung des Klägers voraus-

setzt, daß er die Erklärung kannte. Kenntnis konnte er aber nur dadurch erlangt

haben, daß ihm das Schreiben zugegangen war. Bei seiner Vernehmung vor

dem Landgericht hatte der Zeuge A. die Beweisbehauptung des Beklagten

bestätigt; das Landgericht hat dem Zeugen allerdings nicht geglaubt. Das Be-

rufungsgericht hat die protokollierte Aussage des in erster Instanz vernomme-

nen Zeugen A. nicht gewürdigt, weil es nicht gesehen hat, daß diese Aus-

sage bedeuten kann, der Kläger habe das Schreiben vom 10. Februar 1998

erhalten.

b) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zeuge habe über-

haupt nicht bekundet, daß er von der Ausübung des Optionsrechts etwas wisse

bzw. mitbekommen habe, beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem

Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat, indem es die Aussage des vom

Landgericht vernommenen Zeugen A. anders als das Landgericht gewür-

digt hat, ohne die Vernehmung des Zeugen zu wiederholen, gegen §§ 398

Abs. 1, 523 ZPO a.F. verstoßen.

aa) Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob

es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites Mal vernehmen

will. Das Ermessen unterliegt aber Einschränkungen. Nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 3. Februar 2001 - XI ZR

223/00 - NJW-RR 2001, 1430, 1431 m.w.N.) ist die erneute Vernehmung eines

Zeugen erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen protokollierte Aussage

anders verstehen oder werten oder seine Glaubwürdigkeit anders beurteilen will

als die Vorinstanz.

bb) So ist es hier. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen

A. dahin gewürdigt, der Zeuge habe nicht bekundet, daß er von der Aus-

übung des Optionsrechts seitens des Beklagten etwas wisse bzw. etwas mitbe-

kommen habe. Das Landgericht hatte demgegenüber der Aussage unter ande-

rem entnommen, daß der Zeuge die Ausübung des Optionsrechts durch das

Schreiben vom 10. Februar 1998 bestätigt habe. Angesichts dieser vom Ver-

ständnis des Landgerichts abweichenden Würdigung der Aussage des Zeugen

hätte das Oberlandesgericht den Zeugen erneut vernehmen müssen. Es ist

nicht auszuschließen, daß es hierbei zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

c) Mit Erfolg beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habe

unter Verstoß gegen Verfahrensrecht den Zeugen S. für glaubwürdiger er-

achtet als den Zeugen M. . Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist

insoweit fehlerhaft, weil es streitige Tatsachen als unstreitig zugrunde gelegt hat

und entscheidungserheblichen Sachvortrag samt Beweisangebot des Beklagten

übergangen hat. Der Zeuge M. hat ausgesagt, Anfang 1998 habe ihm der

Zeuge S. gesagt, daß der Beklagte seine Option ausgeübt habe. Der Zeuge

S. hat eine solche Äußerung in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht hat

dem Zeugen M. mit der Begründung nicht geglaubt, der Zeuge S. sei in

seiner Aussage, er habe bis zum Schriftverkehr zwischen den Parteien im März

1998 keine Kenntnis vom Inhalt des Mietvertrages gehabt, da er ihn nicht aus-

gehandelt und verfaßt habe, glaubwürdiger. Denn der Zeuge S. sei unstreitig

nicht mit dem Abschluß und der Abwicklung von Mietverträgen befaßt gewesen.

Damit hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung verfahrensfehler-

haft Umstände als unstreitig zugrunde gelegt, die in Wirklichkeit streitig waren.

Der Beklagte hatte nämlich vorgetragen, der Zeuge S. sei maßgeblich an der

Aushandlung des Mietvertrages beteiligt gewesen, und für diesen Vortrag Herrn

A. als Zeugen angeboten. Wenn das Berufungsgericht daher der Frage der

(Nicht-)Beteiligung

des

Zeugen

S.

an

der

Aushandlung

des Mietvertrages maßgebliche Bedeutung für die Bewertung der Glaubwürdig-

keit des Zeugen beimessen wollte, hätte es diesem Beweisangebot nachgehen

müssen.

3. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Der

Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die-

ses nach ergänzender Beweisaufnahme die Beweise erneut würdigt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt