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BGH Beschluss vom 31.10.2002 – 3 StR 269/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 269/02

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

31. Oktober 2002 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den

Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe verurteilt worden

ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte der Untreue in fünf Fällen schuldig ist,

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-

setzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte

Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen

Teilerfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Soweit der Angeklagte in den Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe we-

gen Untreue zum Nachteil der Stadt D. verurteilt worden ist, fehlt es an

der erforderlichen Anklage. In der Anklageschrift vom 10. April 1995 (Bd. X

Bl. 3648 ff. d. A.) legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten 332 Fälle der

Bestechlichkeit und 39 Fälle der Untreue zur Last. Ein Lebenssachverhalt, der

den tatsächlichen Feststellungen zu den Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe

entspricht, wird jedoch im Anklagesatz an keiner Stelle erwähnt; eine Schilde-

rung dieser Vorgänge findet sich lediglich - unter der Überschrift "Sonstige

geldwerte Vorteile/Schäden" - bei der Wiedergabe des wesentlichen Ergebnis-

ses der Ermittlungen zu den Bestechlichkeitsdelikten (aaO Bl. 3706 f.). Im Zwi-

schenverfahren wies der Vorsitzende der Strafkammer die Staatsanwaltschaft

auf die Diskrepanz zwischen Anklagesatz und Ermittlungsergebnis hin (Bd. X

Bl. 3798 d. A.). Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin am 9. Januar 1997 mit,

daß der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wiedergegebene Sachver-

halt nicht angeklagt sei (Bd. X Bl. 3805 d. A.), und verwies in diesem Zusam-

menhang auf die in Ziffer 5 der Abschlußverfügung vom 18. April 1995 (Bd. X

Bl. 3646 d. A.) vorgenommene Verfolgungsbeschränkung "gemäß §§ 154,

154 a StPO". Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Taten durch Er-

hebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erfolgt. Hinsichtlich der

Fälle C.X.4. und 5. der Urteilsgründe muß das Verfahren deshalb wegen des

Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage eingestellt werden.

Der Wegfall der für diese beiden Taten verhängten Freiheitsstrafen von

je vier Monaten hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Zwar hat das

Landgericht durchweg milde Einzelstrafen verhängt und auch nur eine maß-

volle Gesamtstrafe gebildet. Gleichwohl kann der Senat nicht ausschließen,

daß die Strafkammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine noch mil-

dere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert