BGH Beschluss vom 31.10.2002 – 3 StR 329/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinrei- chend zu entnehmen, daß es sich um eine gemeinsame Kurierfahrt ge- handelt hatte, bei der der Kurierlohn auch für beide Beteiligte bestimmt war.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert