Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.10.2002 – I ZR 63/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,

Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

28. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Antrag des Klägers, ihm für "das Verfahren zur Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe" im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

unter Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Ein solches Vorgehen

sieht die Prozeßordnung nicht vor.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Ullmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert