BGH Beschluss vom 31.10.2002 – I ZR 63/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
28. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Antrag des Klägers, ihm für "das Verfahren zur Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe" im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
unter Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Ein solches Vorgehen
sieht die Prozeßordnung nicht vor.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Ullmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert