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BGH Beschluß vom 31.10.2002 – III ZB 17/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 181, 208 f. a.F.

Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ersatzzustellung ist nicht

deswegen unwirksam, weil die Geschäftsstelle des Gerichts - objektiv zu Un-

recht - im Zustellungsauftrag eine Ersatzzustellung ausgeschlossen hatte.

BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZB 17/02 - LG Heilbronn

AG Vaihingen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Dörr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der

1a Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2002

- 1 S 340/01 Bm - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

auf 4.422,22

Gründe

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung eines zahnärztlichen

Honorars von 8.649,12 DM in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage statt-

gegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 29. September 2001 durch Ersatz-

zustellung an seine Ehefrau zugestellt worden, obwohl die Geschäftsstelle auf

der vorbereiteten Zustellungsurkunde eine Ersatzzustellung ausgeschlossen

hatte. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Beklagte zunächst

persönlich mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom

1. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Nach Belehrung hat er unter dem

29. Oktober 2001, beim Landgericht eingegangen am 30. Oktober 2001 (einem

Dienstag), durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erneut Be-

rufung einlegen lassen. Mit Beschluß vom 25. Februar 2002 hat das Landge-

richt die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechts-

beschwerde des Beklagten.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Eine Wertgrenze von 20.000

(cid:1)(cid:21)(cid:3)

(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)

(cid:19)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:28)

i-

ner Verwerfung der Berufung durch Urteil bis zum 31. Dezember 2006 für die

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bestimmt ist (§ 26 Nr. 8

EGZPO) besteht für die Rechtsbeschwerde nicht (BGH, Beschluß vom 4. Sep-

tember 2002 - VIII ZB 23/02, Umdruck S. 4 f.). Wegen grundsätzlicher Bedeu-

tung der Rechtssache ist das Rechtsmittel auch im übrigen zulässig (§ 574

Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufung

des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist,

wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, insgesamt unzulässig. Das

gilt nicht nur für die rechtzeitig eingelegte, aber aus anderen Gründen mängel-

behaftete Berufung des Beklagten selbst vom 1. Oktober 2001, sondern auch

für die Wiederholung der Berufung mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Oktober

2001. Diese zweite Berufungsschrift hat die Monatsfrist des § 516 ZPO a.F.

(§ 517 ZPO n.F.) nicht mehr gewahrt. Die Berufungsfrist begann mit der Er-

satzzustellung am 29. September 2001 und endete daher mit dem Ablauf des

(cid:19) (cid:1) (cid:1)

29. Oktober 2001. Der Schriftsatz ist aber erst am 30. Oktober 2001 beim

Landgericht eingegangen.

Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung war

die Ersatzzustellung an die Ehefrau des Beklagten wirksam und mithin geeig-

net, die Berufungsfrist in Gang zu setzen, ungeachtet dessen, daß die Ge-

schäftsstelle des Amtsgerichts eine Ersatzzustellung des Urteils ausgeschlos-

sen hatte. Dabei sind noch die vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes

vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) am 1. Juli 2002 geltenden Vorschriften

über die Zustellungen von Amts wegen anzuwenden (§§ 208 ff. i.V.m.

a) Nach § 209 ZPO hat die Geschäftsstelle für die Zustellung Sorge zu

tragen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bewirkt die Zustellung indes

nur ausnahmsweise selbst (§§ 212 b, 213 ZPO), sondern beauftragt damit im

allgemeinen einen Gerichtswachtmeister oder - so regelmäßig - die Post (§ 211

ZPO), die insoweit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 PostG als ein mit Hoheitsbefug-

nissen ausgestatteter beliehener Unternehmer tätig wird (jetzt auch § 168

Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Die Ausführung der Zustellung nach den gesetzlichen

Vorschriften (§ 195 Abs. 1 ZPO) obliegt diesen Zustellungsorganen in eigener

Zuständigkeit und Verantwortung. Einzelweisungen der Geschäftsstelle haben

sie dabei zwar zu beachten (MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 211 Rn. 3;

Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 176 Rn. 4; Hammer/Limpert, Postdienst,

Kennzahl 139 Erl. 3 m). Im Verhältnis zum Adressaten bedeutet dies jedoch

keine Beteiligung der Geschäftsstelle an dem Zustellungsakt. Nach den

Kategorien des Verwaltungsrechts handelt es sich vielmehr lediglich um interne

Verwaltungsanordnungen (Weisungen), wie sie innerhalb einer Behörde oder

an nachgeordnete Behörden ergehen können (Gerichtswachtmeister), oder um

Weisungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses

(Post). Art und Weise der Durchführung beurteilen sich in solchen Fällen - von

hier nicht interessierenden Schranken aus dem Gleichbehandlungsgebot abge-

sehen - in Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit allein nach den extern geltenden

gesetzlichen Vorschriften, d.h. ohne Rücksicht darauf, ob bei der Ausführung

im zwischenbehördlichen Verhältnis bindende Anweisungen mißachtet wurden.

Auch wenn die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts nicht unbese-

hen auf das ebenfalls dem öffentlichen Recht angehörende gerichtliche Ver-

ahren übertragen werden können, ist doch hier die Sachlage dieselbe. Dem-

nach entscheidet über Zulässigkeit und Wirksamkeit einer gerichtlichen Zustel-

lung ausschließlich die Einhaltung der ihre Ausführung regelnden gesetzlichen

Bestimmungen.

Diese Beurteilung entspricht, indem sie die Rechtsbeständigkeit des Zu-

stellungsakts nicht ohne Not in Frage stellt, zugleich dem Bedürfnis nach

Rechtssicherheit. Der Rechtsschutz des Zustellungsadressaten wird hierdurch

nicht unzulässig verkürzt. Die förmliche Zustellung soll ihm die Möglichkeit

verschaffen, von dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis zu nehmen und sei-

ne Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hierauf einzurichten, und damit

auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewähr-

leisten (BVerfGE 67, 208, 211; BVerfG NJW 1988, 2361; BGHZ 149, 311, 319).

Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die Zustellung unter Beachtung der ge-

setzlichen Voraussetzungen durchgeführt wird. Es muß dem Adressaten nicht

zugute kommen, daß - für ihn rein zufällig - dem Urkundsbeamten der Ge-

schäftsstelle ein Versehen unterlaufen ist oder er die Rechtslage falsch einge-

schätzt hat und daß er deswegen eine bestimmte Form der Zustellung objektiv

zu Unrecht ausschließen wollte.

b) Im Streitfall ist nicht zweifelhaft, daß eine Ersatzzustellung an die

Ehefrau des Beklagten nach § 181 Abs. 1 ZPO gesetzlich zulässig war und

auch ein Verbot der Zustellung an sie nach § 185 ZPO a.F. nicht in Betracht

kam.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr