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BGH Beschluß vom 31.10.2002 – III ZR 60/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BPflV § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz

Die Wahlleistungsentgeltregelung eines Krankenhausträgers, wonach bei

Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowohl für den Aufnahme-

tag als auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag das volle Zusatzentgelt

zu zahlen ist, ist unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3

1. Halbsatz BPflV.

BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZR 60/02 - LG Hagen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Dörr

beschlossen:

Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivil-

kammer des Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2002 - 8 O

216/99 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 85.000

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 554 b

ZPO a.F.). Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und

die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben mittlerweile eine Gemeinsame

Empfehlung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV zur Bemessung der Ent-

gelte für die Wahlleistung Unterkunft ausgesprochen, wonach (Ziffer 7 der All-

gemeinen Regelung) der Entlassungstag nicht berechnet wird. Es steht zu er-

warten, daß die Träger von Krankenhäusern künftig bei der Festlegung ihre

Wahlleistungsentgelte dieser Gemeinsamen Empfehlung, die im Rahmen der

Angemessenheitsprüfung eines Wahlleistungsentgelts eine wesentliche Ent-

scheidungshilfe darstellt (Senatsurteil BGHZ 145, 66, 79), Rechnung tragen.

Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg

(BVerfGE 54, 277).

I.

Die Beklagte ist Trägerin dreier Krankenhäuser. Sie bietet ihren Patien-

ten unter anderem die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer als

Wahlleistung an. Macht ein Patient von diesem Angebot Gebrauch, so wird

nach dem Pflegekostentarif der Beklagten das Wahlleistungsentgelt Unterbrin-

gung nicht nur - wie bei den tagesgleichen Pflegesätzen - für den Aufnahmetag

und jeden weiteren (vollen) Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet, son-

dern auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag.

Der Kläger, der in dieser Abrechnungsweise einen Verstoß gegen § 22

Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BPflV sieht, verlangt von der Beklagten, daß diese

mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 den Aufnahmetag einerseits und den Ent-

lassungs- oder Verlegungstag andererseits nur einmal berechnet. Das Landge-

richt hat diesem Begehren entsprochen. Mit der Sprungrevision erstrebt die

Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.

II.

1.

§ 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV gibt dem Kläger, wenn und soweit der Träger

eines Krankenhauses ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche

Wahlleistungen verlangt, wozu insbesondere die Wahlleistung Unterbringung

gehört, einen materiellrechtlichen Anspruch auf Entgeltherabsetzung (Senats-

urteil BGHZ 145, 66, 68 f).

Dieser Anspruch kann, entgegen der Auffassung der Revision, nicht nur

die Höhe des für die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer ver-

langten (Tages-)Entgelts erfassen. Auch eine Klausel, nach der das gesondert

berechenbare Entgelt für diese Wahlleistung sowohl für den Aufnahme- als

auch für den Entlassungstag voll zu veranschlagen ist, regelt die Art und den

Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden

Preis unmittelbar; sie ist daher eine Preisregelung, die ohne weiteres dem An-

wendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 und 5 BPflV unterfällt (vgl. Senats-

beschluß vom 24. September 1998 - III ZR 219/97 - NJW 1999, 864 f).

2.

Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Unangemessenheit der

streitigen Pflegekostentarifregelung der Beklagten entscheidend darauf abge-

stellt, daß danach bei der Wahlleistung Unterbringung der Entlassungs- oder

Verlegungstag voll in Ansatz gebracht wird, während dieser Tag bei den tages-

gleichen Pflegesätzen im Sinne des § 13 Abs. 1 BPflV (insbesondere Basis-

pflegesatz und Abteilungspflegesätze) nicht berechnet wird. Indes führt die

unterschiedliche Behandlung des Entlassungs- und Verlegungstages für sich

genommen noch nicht zwingend die Unangemessenheit der Wahlleistungsent-

geltregelung herbei.

§ 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach der Entlassungs- oder Verlegungstag

grundsätzlich (Ausnahme: teilstationäre Behandlung) nicht berechnet werden

darf, gilt unmittelbar nur für die Vergütung der allgemeinen Krankenhauslei-

stungen in Form tagesgleicher Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1

BPflV) und nicht (auch) für das Wahlleistungsentgelt nach § 22 BPflV. Dies

ändert freilich nichts daran, daß, wie sich aus der in § 22 Abs. 1 Satz 3

2. Halbsatz BPflV enthaltenen Verweisung auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV

ergibt, die Höhe des Wahlleistungsentgelts Unterkunft an den Basispflegesatz

"angekoppelt" ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 145, 66,80 f). Infolgedessen kommt,

wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, der Regelung des § 14

Abs. 2 Satz 1 BPflV, in der in pauschalierender Weise dem Umstand Rechnung

getragen wird, daß das Krankenhaus seine Leistungen nicht jeweils am Auf-

nahme- und Entlassungstag in vollem Umfange erbringt, jedenfalls eine Indiz-

wirkung bei der Beantwortung der Frage zu, wie die an diesen Tagen vom

Krankenhaus erbrachten Pflege- und Unterkunftsleistungen im Rahmen einer

Wahlleistungsvereinbarung angemessen zu vergüten sind.

3.

Aufgrund des Vorbringens der Beklagten ist in Übereinstimmung mit

dem Landgericht davon auszugehen, daß am Aufnahme- und Entlassungstag

hinsichtlich Pflege und Unterbringung nur Teilleistungen in Anspruch genom-

men werden, die insgesamt mit der vollen Vergütung für den Aufnahmetag an-

gemessen abgegolten werden. Mit ihrer Rüge, aufgrund der vorgetragenen

Gepflogenheiten zur Verweildauer am Aufnahme- und Entlassungstag hätte

das Landgericht berücksichtigen müssen, daß ein am Entlassungs- oder Verle-

gungstag eines Patienten frei werdendes Zimmer im Regelfalle nicht am glei-

chen Tage wieder neu belegt werden könne, zeigt die Revision keinen

Rechtsfehler auf.

Die Frage der Angemessenheit eines (Wahlleistungs-)Entgelts läßt sich

nur dadurch beantworten, daß die Höhe der Vergütung in Beziehung zum ob-

jektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird (Senatsurteil BGHZ 145, 66, 69).

Gegenüberzustellen sind daher allein die dem Patienten am Aufnahme- und

Entlassungstag erbrachten Leistungen und der dafür verlangte Preis. Wenn

und soweit hierbei nur Teilleistungen erbracht werden, ist es für die Feststel-

lung eines Mißverhältnisses zwischen den (nur teilweise) erbrachten Leistun-

gen und dem hierfür verlangten (vollen) Entgelt nicht von entscheidender Be-

deutung, ob und inwieweit es dem Träger eines Krankenhauses gelingt, ein am

Tage der Entlassung oder Verlegung eines Patienten frei werdendes Zimmer

neu zu belegen, um auf diese Weise hinsichtlich des vorgehaltenen Wahllei-

stungsangebots Unterbringung so weit wie möglich an jedem Tage voll auf sei-

ne Kosten zu kommen.

4.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Zugang

eines eindeutigen Herabsetzungsverlangens der frühestmögliche Zeitpunkt, ab

dem im Wege einer Verbandsklage nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV eine Preis-

korrektur verlangt werden kann. Ein "rückwirkendes" Herabsetzungsverlangen

ist nicht anzuerkennen. Andererseits wäre es wenig sinnvoll anzunehmen, ein

Herabsetzungsverlangen könne erst ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung

für die Zukunft Rechtswirkungen entfalten, da ansonsten ein Krankenhausträ-

ger sich dazu veranlaßt sehen könnte, sich auch einem offensichtlich berech-

tigten Herabsetzungsverlangen zu widersetzen und sich auf eine Klage einzu-

lassen, um durch eine hinhaltende Prozeßführung den Eintritt der bei einer

Herabsetzung der Wahlleistungsentgelte zu erwartenden Einnahmeverluste so

weit wie möglich hinauszuzögern.

Da vorliegend der Kläger die Beklagte aufgefordert hat, bis zum 23. De-

zember 1998 verbindlich zu erklären, daß sie in Zukunft von der Berechnung

der Wahlleistung Unterkunft auch für den Entlassungstag absehen werde, ist

die - so beantragte - Verurteilung "mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999" nicht

zu beanstanden.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr