BGH Beschluß vom 31.10.2002 – III ZR 60/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BPflV § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz
Die Wahlleistungsentgeltregelung eines Krankenhausträgers, wonach bei
Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowohl für den Aufnahme-
tag als auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag das volle Zusatzentgelt
zu zahlen ist, ist unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3
1. Halbsatz BPflV.
BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZR 60/02 - LG Hagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Dörr
beschlossen:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivil-
kammer des Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2002 - 8 O
216/99 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 85.000
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 554 b
ZPO a.F.). Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und
die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben mittlerweile eine Gemeinsame
Empfehlung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV zur Bemessung der Ent-
gelte für die Wahlleistung Unterkunft ausgesprochen, wonach (Ziffer 7 der All-
gemeinen Regelung) der Entlassungstag nicht berechnet wird. Es steht zu er-
warten, daß die Träger von Krankenhäusern künftig bei der Festlegung ihre
Wahlleistungsentgelte dieser Gemeinsamen Empfehlung, die im Rahmen der
Angemessenheitsprüfung eines Wahlleistungsentgelts eine wesentliche Ent-
scheidungshilfe darstellt (Senatsurteil BGHZ 145, 66, 79), Rechnung tragen.
Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg
(BVerfGE 54, 277).
I.
Die Beklagte ist Trägerin dreier Krankenhäuser. Sie bietet ihren Patien-
ten unter anderem die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer als
Wahlleistung an. Macht ein Patient von diesem Angebot Gebrauch, so wird
nach dem Pflegekostentarif der Beklagten das Wahlleistungsentgelt Unterbrin-
gung nicht nur - wie bei den tagesgleichen Pflegesätzen - für den Aufnahmetag
und jeden weiteren (vollen) Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet, son-
dern auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag.
Der Kläger, der in dieser Abrechnungsweise einen Verstoß gegen § 22
Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BPflV sieht, verlangt von der Beklagten, daß diese
mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 den Aufnahmetag einerseits und den Ent-
lassungs- oder Verlegungstag andererseits nur einmal berechnet. Das Landge-
richt hat diesem Begehren entsprochen. Mit der Sprungrevision erstrebt die
Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.
II.
1.
§ 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV gibt dem Kläger, wenn und soweit der Träger
eines Krankenhauses ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche
Wahlleistungen verlangt, wozu insbesondere die Wahlleistung Unterbringung
gehört, einen materiellrechtlichen Anspruch auf Entgeltherabsetzung (Senats-
urteil BGHZ 145, 66, 68 f).
Dieser Anspruch kann, entgegen der Auffassung der Revision, nicht nur
die Höhe des für die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer ver-
langten (Tages-)Entgelts erfassen. Auch eine Klausel, nach der das gesondert
berechenbare Entgelt für diese Wahlleistung sowohl für den Aufnahme- als
auch für den Entlassungstag voll zu veranschlagen ist, regelt die Art und den
Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden
Preis unmittelbar; sie ist daher eine Preisregelung, die ohne weiteres dem An-
wendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 und 5 BPflV unterfällt (vgl. Senats-
beschluß vom 24. September 1998 - III ZR 219/97 - NJW 1999, 864 f).
2.
Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Unangemessenheit der
streitigen Pflegekostentarifregelung der Beklagten entscheidend darauf abge-
stellt, daß danach bei der Wahlleistung Unterbringung der Entlassungs- oder
Verlegungstag voll in Ansatz gebracht wird, während dieser Tag bei den tages-
gleichen Pflegesätzen im Sinne des § 13 Abs. 1 BPflV (insbesondere Basis-
pflegesatz und Abteilungspflegesätze) nicht berechnet wird. Indes führt die
unterschiedliche Behandlung des Entlassungs- und Verlegungstages für sich
genommen noch nicht zwingend die Unangemessenheit der Wahlleistungsent-
geltregelung herbei.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach der Entlassungs- oder Verlegungstag
grundsätzlich (Ausnahme: teilstationäre Behandlung) nicht berechnet werden
darf, gilt unmittelbar nur für die Vergütung der allgemeinen Krankenhauslei-
stungen in Form tagesgleicher Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1
BPflV) und nicht (auch) für das Wahlleistungsentgelt nach § 22 BPflV. Dies
ändert freilich nichts daran, daß, wie sich aus der in § 22 Abs. 1 Satz 3
2. Halbsatz BPflV enthaltenen Verweisung auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV
ergibt, die Höhe des Wahlleistungsentgelts Unterkunft an den Basispflegesatz
"angekoppelt" ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 145, 66,80 f). Infolgedessen kommt,
wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, der Regelung des § 14
Abs. 2 Satz 1 BPflV, in der in pauschalierender Weise dem Umstand Rechnung
getragen wird, daß das Krankenhaus seine Leistungen nicht jeweils am Auf-
nahme- und Entlassungstag in vollem Umfange erbringt, jedenfalls eine Indiz-
wirkung bei der Beantwortung der Frage zu, wie die an diesen Tagen vom
Krankenhaus erbrachten Pflege- und Unterkunftsleistungen im Rahmen einer
Wahlleistungsvereinbarung angemessen zu vergüten sind.
3.
Aufgrund des Vorbringens der Beklagten ist in Übereinstimmung mit
dem Landgericht davon auszugehen, daß am Aufnahme- und Entlassungstag
hinsichtlich Pflege und Unterbringung nur Teilleistungen in Anspruch genom-
men werden, die insgesamt mit der vollen Vergütung für den Aufnahmetag an-
gemessen abgegolten werden. Mit ihrer Rüge, aufgrund der vorgetragenen
Gepflogenheiten zur Verweildauer am Aufnahme- und Entlassungstag hätte
das Landgericht berücksichtigen müssen, daß ein am Entlassungs- oder Verle-
gungstag eines Patienten frei werdendes Zimmer im Regelfalle nicht am glei-
chen Tage wieder neu belegt werden könne, zeigt die Revision keinen
Rechtsfehler auf.
Die Frage der Angemessenheit eines (Wahlleistungs-)Entgelts läßt sich
nur dadurch beantworten, daß die Höhe der Vergütung in Beziehung zum ob-
jektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird (Senatsurteil BGHZ 145, 66, 69).
Gegenüberzustellen sind daher allein die dem Patienten am Aufnahme- und
Entlassungstag erbrachten Leistungen und der dafür verlangte Preis. Wenn
und soweit hierbei nur Teilleistungen erbracht werden, ist es für die Feststel-
lung eines Mißverhältnisses zwischen den (nur teilweise) erbrachten Leistun-
gen und dem hierfür verlangten (vollen) Entgelt nicht von entscheidender Be-
deutung, ob und inwieweit es dem Träger eines Krankenhauses gelingt, ein am
Tage der Entlassung oder Verlegung eines Patienten frei werdendes Zimmer
neu zu belegen, um auf diese Weise hinsichtlich des vorgehaltenen Wahllei-
stungsangebots Unterbringung so weit wie möglich an jedem Tage voll auf sei-
ne Kosten zu kommen.
4.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Zugang
eines eindeutigen Herabsetzungsverlangens der frühestmögliche Zeitpunkt, ab
dem im Wege einer Verbandsklage nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV eine Preis-
korrektur verlangt werden kann. Ein "rückwirkendes" Herabsetzungsverlangen
ist nicht anzuerkennen. Andererseits wäre es wenig sinnvoll anzunehmen, ein
Herabsetzungsverlangen könne erst ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung
für die Zukunft Rechtswirkungen entfalten, da ansonsten ein Krankenhausträ-
ger sich dazu veranlaßt sehen könnte, sich auch einem offensichtlich berech-
tigten Herabsetzungsverlangen zu widersetzen und sich auf eine Klage einzu-
lassen, um durch eine hinhaltende Prozeßführung den Eintritt der bei einer
Herabsetzung der Wahlleistungsentgelte zu erwartenden Einnahmeverluste so
weit wie möglich hinauszuzögern.
Da vorliegend der Kläger die Beklagte aufgefordert hat, bis zum 23. De-
zember 1998 verbindlich zu erklären, daß sie in Zukunft von der Berechnung
der Wahlleistung Unterkunft auch für den Entlassungstag absehen werde, ist
die - so beantragte - Verurteilung "mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999" nicht
zu beanstanden.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Dörr