BGH Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 204/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja
GmbHG § 11
Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter
schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen
hat, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung,
wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt
wird. Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für
die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen einzustehen (Ergänzung zu BGHZ 134, 333, 341).
BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 204/00 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Juni 2000
aufgehoben. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom
9. Dezember 1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu 1
und zu 2 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die
klagende Baugesellschaft hat aufgrund Vertrages
vom
19./20. November 1997 als Subunternehmerin
für die C. Deutschland
GmbH i.Gr. (C.) Bauarbeiten durchgeführt. Lediglich die erste Abschlagsrech-
nung von gut 116.000,00 DM hat C. bezahlt, der von der Klägerin mit
522.121,94 DM errechnete Restwerklohn ist unbezahlt geblieben. Über das
Vermögen der C. ist Ende Juli 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Wegen des offenen Rechnungsbetrages nimmt die Klägerin die - ursprünglich
fünf - Beklagten in Anspruch.
Die beiden jetzt noch am Rechtsstreit beteiligten Beklagten zu 1 und zu 2
haben zusammen mit drei weiteren Personen am 16. Dezember 1996 die mit
einem Stammkapital von 200.000,00 DM ausgestattete C. gegründet. Jeder
Gesellschafter übernahm eine Stammeinlage von 40.000,00 DM. In dem Ge-
sellschaftsvertrag ist u.a. bestimmt:
"Die Gesellschafter leisten ihre Stammeinlage durch Einzelübertra- gung sämtlicher Wirtschaftsgüter ihres bisher betriebenen Perso- nenunternehmens, an dem alle Gesellschafter mit je 20 vom Hun- dert beteiligt sind, mit allen Aktiven und Passiven nach dem Stand vom 31.12.1996 gegen Gewährung von Gesellschafterrechten in Höhe von insgesamt 200.000 DM. Ein übersteigender Betrag wird als Gesellschafterdarlehen gewährt. Erreicht der Betrag nicht die Höhe des Stammkapitals der GmbH, sind die Gesellschafter ver- pflichtet, den Unterschiedsbetrag durch Geldeinlage - ihren Antei- len entsprechend - zu erbringen."
Bei dem genannten Personenunternehmen handelt es sich um eine
BGB-Gesellschaft, der unstreitig die früheren Beklagten zu 3 bis 5 angehören,
während umstritten ist, ob die beiden jetzt noch am Rechtsstreit beteiligten Be-
klagten später beigetreten sind. Bestimmungsgemäß nahm die C. am 1. Januar
1997 ihre Geschäftstätigkeit auf. Ein Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister wurde zu keiner Zeit gestellt. Die Erstellung eines Sach-
gründungsberichts unterblieb, weil sich die Gründungsgesellschafter nicht über
die Bewertung der zu erbringenden Sacheinlage einigen konnten. Die Ge-
schäftsführer holten auch keine Stellungnahme der IHK für das Eintragungs-
verfahren ein. Bareinlagen leisteten die Gründungsgesellschafter nicht.
Im Rahmen eines von den jetzigen Beklagten betriebenen Verfahrens
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung schlossen die Gesellschafter am
5. März 1998 einen gerichtlichen Vergleich, nach welchem die C. liquidiert wer-
den und die früheren Beklagten zu 3 bis 5 sich jeder weiteren Geschäftstätigkeit
zu enthalten hatten. Im Anschluß daran teilten die beiden Beklagten der Kläge-
rin am 9. März 1998 mit, die C. werde ihre Geschäftstätigkeit "kontrolliert ein-
stellen und abwickeln".
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hafteten ihr bezüg-
lich der von ihr nicht beitreibbaren Forderung als Gründungsgesellschafter der
C. persönlich und zwar nicht nur wegen Betruges, sondern auch, weil sie als
Gründer der C. niemals die Absicht gehabt hätten, die Gesellschaft in das Han-
delsregister eintragen zu lassen; zumindest ergebe sich die Haftung daraus,
daß sie die Eintragungsabsicht lange vor Erteilung des Bauauftrages, aus dem
die offene Werklohnforderung herrührt, aufgegeben hätten, gleichwohl aber die
einverständlich aufgenommene Geschäftstätigkeit fortgesetzt hätten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht (NZG
2001, 227) hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf deren Berufung
hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wie-
derherstellung des erstinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich dieser Beklagten
erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht (vgl. ablehnend dazu K. Schmidt, GmbHR 2001,
27 ff. u. 76; Baumann/Müller, NZG 2001, 218; zustimmend aber Münnich, EWiR
2000, 1015) hat seine klageabweisende Entscheidung in erster Linie damit be-
gründet, Gesellschafter einer Vor-GmbH, die ihre Geschäfte sofort nach der
Gründung aufgenommen hat, aber nicht in das Handelsregister eingetragen
worden ist, unterlägen ausnahmslos der als Innenhaftung gegenüber der Ge-
sellschaft ausgestalteten Verlustdeckungshaftung; selbst dann, wenn die Ge-
sellschafter die Geschäftstätigkeit fortsetzten, nachdem sich das Scheitern der
Gründung herausgestellt hat (sog. "unechte Vorgesellschaft"), ändere sich dar-
an nichts. Aus diesem Grunde sei die Klägerin gehindert, die Beklagten zu 1
und zu 2 persönlich für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH in Anspruch zu
nehmen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat aber die Klägerin auch nicht
in der erforderlichen Weise dargelegt, daß hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2
überhaupt eine unechte Vorgesellschaft vorliege.
II. Beide Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zur Abweisung
der Klage gelangt ist, halten der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.
1. Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung, die nach dem u.a. auf
den Vorlagebeschluß des Senats vom 4. März 1996 an den Gemeinsamen Se-
nat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (II ZR 123/94, ZIP 1996, 590) ent-
wickelten Konzept (BGHZ 134, 333 ff.; BAGE 85, 94 ff.; BAGE 86, 38 ff.; BAGE
93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85, 200 ff.) eine Erscheinungs-
form der einheitlichen, regelmäßig als Innenhaftung der Gesellschafter gegen-
über der Vorgesellschaft (Verlustdeckungshaftung) bzw. gegenüber der einge-
tragenen GmbH (Unterbilanzhaftung) ausgestalteten Gründerhaftung ist, finden
keine Anwendung, soweit die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsab-
sicht, also nach dem Scheitern der Gründung, den Geschäftsbetrieb fortführen.
Der Senat hat zwar - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewie-
sen hat - in seinem bereits erwähnten Vorlagebeschluß zur Diskussion gestellt,
ob wegen der Schwierigkeiten, das Scheitern der ins Werk gesetzten Gründung
festzustellen, die Grundsätze über die Verlustdeckungshaftung auch in den
Fällen herangezogen werden sollten, in denen die Gründungsgesellschafter
den Geschäftsbetrieb nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortsetzen (ZIP
aaO, S. 592 re.Sp.). In seinem den Vorlagefall abschließenden Urteil (BGHZ
134, 333, 341) hat er sich hiervon bereits distanziert; die seinerzeit erwogene,
von dem Berufungsgericht nunmehr übernommene Lösung hat in der Recht-
sprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Recht keine Gefolgschaft
gefunden. Sie hätte nämlich zur Folge, daß die Grundsätze über die GmbH-
rechtliche Gründerhaftung - sie führen prinzipiell nur zu einer anteiligen Innen-
haftung der Gesellschafter, schließen eine unbeschränkte und gesamtschuldne-
rische Außenhaftung, wie sie für das personengesellschaftsrechtliche Haf-
tungssystem prägend ist, jedoch aus - auch auf den Zusammenschluß von Per-
sonen anwendbar wären, die nicht mehr die Absicht haben, in der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Der Sache nach
entstünde damit ein neuer Gesellschaftstypus, der zu einer privilegierten Haf-
tung der handelnden Personen führen müßte, obwohl feststeht, daß es zur Ent-
stehung einer GmbH nicht mehr kommen wird.
Der Fall, daß die Gründer einer GmbH, die vor der Eintragung ihre Ge-
schäfte bereits aufgenommen hat und in diesem Stadium gescheitert ist, die
Geschäftstätigkeit nach aufgegebener Eintragungsabsicht fortsetzen, steht da-
gegen den Gestaltungen näher, in denen die handelnden Personen von Anbe-
ginn nicht die Absicht haben, die GmbH eintragen zu lassen; für sie ist in der
Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß sie sich so behandeln lassen müs-
sen, als wären sie in einer Personengesellschaft miteinander verbunden (BGHZ
22, 240 ff.; BGHZ 51, 30, 32; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 11 Rdn. 18;
Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 11 Rdn. 21; Lutter/Hommelhoff, GmbHG
Rdn. 29). Nach aufgegebener Eintragungsabsicht ist nämlich der einzige Grund
dafür entfallen, den Gläubigern der Vorgesellschaft zu versagen, die Gründer
persönlich in Anspruch zu nehmen, der darin liegt, daß die Kapitalgesellschaft
notwendig ein Vorstadium durchlaufen muß und deren Gläubiger erwarten dür-
fen, sich wegen ihrer Ansprüche an eine alsbald entstehende GmbH mit einem
gesetzlich kontrollierten und garantierten, notfalls auf dem Wege der Unterbi-
lanzhaftung aufzufüllenden Haftungsfonds halten zu können (vgl. BGHZ 80,
142 f.). Entfällt diese Voraussetzung, müssen die Gründer die Geschäftstätig-
keit sofort einstellen und die Vorgesellschaft abwickeln, wenn sie es vermeiden
wollen, nicht nur wegen der neuen, sondern auch wegen der bis dahin begrün-
deten Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich und gesamtschuldnerisch
haftend von den Gläubigern in Anspruch genommen werden zu können (vgl. in
diesem Sinn z.B. BGHZ 80, 129, 142 f.; BGHZ 149, 273, 276
[Vor-
Genossenschaft]; BAGE 93, 151 ff.; BFHE 185, 356; BSGE 85, 192 ff. u. 85,
200 ff.; Hachenburg/Ulmer aaO, § 11 Rdn. 18 f.; Lutter/Hommelhoff aaO, § 11
Rdn. 11; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 11 Rdn. 53; Scholz/K. Schmidt
aaO, § 11 Rdn. 143).
In der Regel wird sich die Aufgabe der Eintragungsabsicht und das
Scheitern der Gründung aus äußeren Umständen feststellen lassen. Das gilt
beispielsweise, wenn die Gesellschafter - wie im vorliegenden Fall (dazu so-
gleich unter 2) - schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen, weil sie sich
über die Bewertung der einzubringenden Sacheinlagen nicht einigen können,
wenn Beanstandungen des Registergerichts im Eintragungsverfahren nicht um-
gehend abgestellt werden (vgl. BFHE 185, 356 ff.; Scholz/K. Schmidt aaO, § 11
Rdn. 143 i.V.m. Rdn. 140), wenn die Auflösung der Vorgesellschaft beschlos-
sen wird (vgl. BAGE 86, 38 ff.) oder die Geschäftsführer der Vorgesellschaft
selbst einen Insolvenzantrag stellen (vgl. dazu BAGE 93, 151 ff.).
2. Soweit das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung angenommen
hat, jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 könne nicht angenommen
werden, daß die Voraussetzungen einer sog. unechten Vorgesellschaft vorlä-
gen, hat es sich von unzutreffenden rechtlichen Annahmen leiten lassen und
außerdem unangemessen hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Klä-
gerin gestellt.
a) Zu Unrecht will das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 und 2 für die
von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche schon deswegen nicht haften
lassen, weil diese "unwiderlegt geltend gemacht" hätten, ihnen sei von der Er-
teilung des Auftrags an die Klägerin nichts bekannt gewesen. Weder bei einer
Vor-GmbH, deren Gesellschafter die Eintragung noch anstreben, noch bei einer
gescheiterten, die Geschäfte aber fortsetzenden Vorgesellschaft kommt es auf
eine solche Kenntnis an. Für die Verpflichtung der Vorgesellschaft und ggfs.
ihrer Gründer reicht es vielmehr aus, daß diese mit der vorzeitigen Geschäfts-
aufnahme einverstanden sind und den Geschäftsführer damit bevollmächtigen,
nicht nur die Eintragung der Gesellschaft herbeizuführen, sondern darüber hin-
aus Verbindlichkeiten einzugehen (vgl. BFHE 185, 356 ff.).
b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar noch, daß die u.U. lange Dauer
des Eintragungsverfahrens nicht ohne weiteres den Schluß darauf zuläßt, daß
die Gesellschafter ihre Eintragungsabsicht aufgegeben haben. Das gilt jeden-
falls dann, wenn der Geschäftsführer der Vor-GmbH alles für die Eintragung der
Gesellschaft Erforderliche in die Wege geleitet, einen ordnungsgemäßen Antrag
beim Registergericht gestellt und etwaigen Beanstandungen des Registerrich-
ters umgehend nachgekommen ist.
c) Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß es sich hier nicht um eine
solche Fallgestaltung handelt. Vielmehr haben die Gesellschafter zwar den Ge-
schäftsführer ermächtigt, unmittelbar nach der Beurkundung des notariellen
Gesellschaftsvertrages mit der Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft zu begin-
nen, sie haben sich aber nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien
von Anfang an nicht über die Bewertung der Sacheinlagen einigen können, was
offenkundig darin begründet ist, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, de-
ren Vermögen auf dem Wege der Sacheinlage in die neu gegründete Gesell-
schaft eingebracht werden sollte, nach Ansicht wenigstens eines Teils der
Gründer im Zeitpunkt der Errichtung der GmbH überschuldet war. Die vorgese-
hene Sachgründung hätte unter diesen Umständen nur verwirklicht werden
können, wenn die Überschuldung der BGB-Gesellschaft zuvor durch Zufuhr
neuer Mittel beseitigt worden wäre. Vor diesem Hintergrund gewinnen die Um-
stände, daß die Geschäftsführung der Vorgesellschaft weder einen Sachgrün-
dungsbericht in Auftrag gegeben noch eine Stellungnahme der Industrie- und
Handelskammer eingeholt und mangels Vorliegens dieser Unterlagen auch den
erforderlichen Antrag an das Handelsregister nicht gestellt hat, eine ganz ande-
re Bedeutung, als ihnen das Berufungsgericht beigemessen hat. Bei objektiver
Betrachtung muß nämlich unter diesen Gegebenheiten angenommen werden,
daß die vorgesehene Errichtung der GmbH unter Aufbringung des Stammkapi-
tals auf dem Wege der Sacheinlage bereits Anfang des Jahres 1997 gescheitert
war, als sich herausstellte, daß eine Einigung über die Bewertung der Sachein-
lagen nicht zustande kommen würde.
d) Der vorliegende Fall nötigt - entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts - nicht zu einer genauen zeitlichen Festlegung, wann die vorgesehene
Gründung gescheitert war und die Gesellschafter deswegen, sofern sie an der
Errichtung der Gesellschaft festhalten wollten, das versprochene Kapital auf
dem Wege der Bareinlage zur Verfügung stellen mußten. Denn unzweifelhaft
haben sie den werbenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft über den Zeit-
punkt des Scheiterns ihrer Gründung hinaus fortgesetzt.
e) Ob auch die Beklagten zu 1 und 2 bereits im Herbst 1997 positive
Kenntnis von dem Scheitern der Sachgründung gehabt haben, ist - entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts - ohne Bedeutung. Es reicht aus, daß
ihnen alle Tatsachen - der Fehlschlag hinsichtlich der Einigung über die Be-
wertung der Sacheinlagen, die Nichteinholung des Sachgründungsberichts so-
wie die unterbliebene Stellung des Eintragungsantrages - bekannt waren, die
einem zügigen Abschluß des Gründungsverfahrens entgegenstanden. Einem
Gründungsgesellschafter, der über diese Kenntnisse verfügt, muß sich die Er-
kenntnis aufdrängen, daß die Vorgesellschaft gescheitert ist. Gründe, warum
dies bei den Beklagten zu 1 und 2 ausnahmsweise anders zu beurteilen sein
soll, sind von ihnen nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Als
gewissenhafte, die Entwicklung der Vorgesellschaft verfolgende Gründer hätten
sie deswegen entweder ihr Einverständnis mit der Fortführung der vorzeitigen
Geschäftsaufnahme widerrufen und für die sofortige Beendigung der Ge-
schäftstätigkeit der Vor-GmbH oder aber dafür sorgen müssen, daß die Eintra-
gung der Gesellschaft auf anderem Wege herbeigeführt wurde. Das gilt erst
recht, nachdem im Laufe des Jahres 1997, wie die Beklagten selbst vorge-
bracht haben, wirtschaftliche Schwierigkeiten der Vor-GmbH - verbunden mit
Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern - aufgetreten sind und auch
aus diesem Grund nicht mehr erwartet werden konnte, daß es noch zur Vollen-
dung der Gründung der Gesellschaft kommen werde.
III. Da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht
zutreffend das Bestreiten der Höhe der Klageforderung durch die Beklagten für
unerheblich gehalten hat, kann der Senat abschließend entscheiden und das
erstinstanzliche Urteil auch bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 wiederherstel-
len.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer