Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 224/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 224/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 4. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AktG § 93 Abs. 2 Satz 2; GenG § 34 Abs. 2 Satz 2; GmbHG § 43 Abs. 2

Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren

Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen

zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast nur

dafür, daß und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in des-

sen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des

§ 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzu-

legen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten ge-

mäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft,

oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten

wäre.

BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das "Teil-Anerkenntnisurteil und

Urteil" des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

13. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufung

der Beklagten in Höhe von 720.571,72 DM nebst 4 % Zinsen hier-

aus seit dem 2. September 1997 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte war ab 1. Januar 1978 zunächst Mitgeschäftsführerin, ab

Februar 1991 Alleingeschäftsführerin der klagenden GmbH, die an zwei be-

nachbarten Standorten Maschinen produziert. Alleingesellschafter der Klägerin

war ursprünglich der Lebensgefährte der Beklagten, der am 31. Januar 1992

verstarb. Kurz zuvor hatte er seine Tochter aus früherer Ehe als Alleinerbin und

die Beklagte als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. In den folgenden Jahren

verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin zunehmend, was zum

Streit zwischen der Beklagten und der nunmehrigen Alleingesellschafterin der

Klägerin führte. Am 12. Dezember 1996 wurde die Beklagte als Geschäftsführe-

rin abberufen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte in erster Instanz auf Scha-

densersatz in Höhe von 777.743,63 DM, zum Teil wegen angeblich zweckwidri-

ger Verwendung von Gesellschaftsmitteln, in Anspruch genommen. In Höhe

eines Teilbetrages von 740.524,60 DM hat sie die Klage - insoweit für die Revi-

sionsinstanz noch von Belang - unter Vorlage eines betriebswirtschaftlichen

Gutachtens darauf gestützt, daß die Beklagte auf die ungenügende Auslastung

der Fertigungskapazitäten beider Betriebsstätten pflichtwidrig nicht rechtzeitig

reagiert und es versäumt habe, im Zeitraum von August 1995 bis August 1996

Kurzarbeit anzumelden (§ 72 AFG). Dadurch sei der Klägerin ein Schaden in

Form unnötiger Lohnkosten von 740.524,60 DM entstanden. Das Landgericht

hat der Klage in Höhe von 728.995,81 DM stattgegeben, wovon 720.571,72 DM

auf den Lohnkostenschaden der Klägerin entfallen. Hinsichtlich dieses Betrages

hat das Oberlandesgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewie-

sen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert die Klage

nicht an fehlendem Vortrag der Klägerin zu dem Erfordernis eines Gesellschaf-

terbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG als materiell-rechtlicher Vorausset-

zung (vgl. BGHZ 97, 382, 390) für die Erhebung von Ersatzansprüchen auch

gegenüber ausgeschiedenen Geschäftsführern (vgl. BGHZ 28, 355, 357;

Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, ZIP 1998, 332). Die Revisionser-

widerung weist selbst auf den - vermeintlich "pauschalen" - Vortrag der Klägerin

hin, ihre Gesellschafterversammlung habe am 29. Mai 1997 die Geltendma-

chung der Ersatzansprüche gegen die Beklagte beschlossen. Da ein Bestreiten

dieses Vortrags durch die Beklagte nicht ersichtlich ist, bedurfte es keiner nähe-

ren Angaben oder Nachweise zu dem Gesellschafterbeschluß. Ebensowenig

brauchte die Klägerin ausdrücklich vorzutragen, daß sie keinen besonderen

Prozeßvertreter (anstelle ihres Geschäftsführers) gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG

bestellt habe (vgl. Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760).

II. Das Berufungsgericht hält die geltend gemachten Schadensersatzan-

sprüche schon deshalb für unbegründet, weil die Klägerin nicht hinreichend

dargetan habe, daß die Beklagte mit der Nichtanmeldung von Kurzarbeit ab

August 1995 die Grenzen des ihr zustehenden unternehmerischen Ermessens

(vgl. BGHZ 135, 244) überschritten und damit der Sorgfaltspflicht eines ordent-

lichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG zuwider gehandelt habe.

Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht stelle mit seiner Ansicht na-

hezu unerfüllbare Substantiierungsanforderungen und verkenne vor allem die

hier maßgebenden Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast.

1. Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 93 Abs. 2 Satz 2, 116 AktG

und der §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 41 GenG trifft die betreffenden Organmitglieder im

Streitfall die (Darlegungs- und) Beweislast dafür, daß sie "die Sorgfalt eines or-

dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben". Diese Ab-

weichung von dem Grundsatz der Beweislast des Anspruchstellers für sämtli-

che anspruchsbegründenden Umstände (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 93

Rdn. 16) rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß das jeweilige Organmitglied

die Umstände seines Verhaltens und damit auch die Gesichtspunkte über-

schauen kann, die für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens

sprechen, während die von ihm verwaltete Korporation in diesem Punkt immer

in einer Beweisnot wäre (vgl. Müller, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 49). Für den Ge-

schäftsführer einer GmbH kann jedenfalls dann, wenn er nach eigenem Gut-

dünken und nicht auf konkrete Weisung der Gesellschafter (§ 46 Nr. 6 GmbHG)

gehandelt hat, im Ergebnis nichts anderes gelten, mag auch das GmbHG für

ihn (in § 43 GmbHG) keine ausdrückliche entsprechende Regelung enthalten.

a) Bereits das Reichsgericht hat lange vor Einfügung des § 34 Abs. 2

Satz 2 GenG (durch Gesetz vom 9. Oktober 1973, BGBl. I, S. 1451) entspre-

chende Grundsätze auf den Vorstand einer Genossenschaft angewendet (RGZ

13, 43) und in späteren Entscheidungen ausgeführt, eine Genossenschaft

brauche zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre Verwal-

tungsträger nur darzutun, "daß ihr aus deren Geschäftsgebarung im Rahmen

des ihnen obliegenden Pflichtenkreises ein Schaden erwachsen ist"; sei dieser

Nachweis geführt, obliege dem Vorstand der Nachweis, daß er trotz entgegen-

stehenden Anscheins seine Pflichten erfüllt, also alles getan habe, um die Ge-

nossenschaft vor Schaden zu bewahren, oder daß ihm die Erfüllung dieser

Pflicht ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (RG DR 1939, 723 m.N.;

weitere Nachweise bei Goette, ZGR 1995, 648, 650 ff.). Für den Geschäftsfüh-

rer einer GmbH folgert RGZ 98, 98 Entsprechendes daraus, daß er der Gesell-

schaft aufgrund seines Dienstvertrages auskunfts- und rechenschaftspflichtig

sei (§§ 259, 666, 675 BGB).

b) Auf der gleichen Linie liegt es, daß auch der Senat von dem Ge-

schäftsführer einer GmbH insbesondere in den Fällen eines ungeklärten Kas-

sen- oder Warenfehlbestandes den Nachweis verlangt, daß er die gebotene

Sorgfalt zur Verhinderung des Fehlbestandes angewandt hat oder unverschul-

det dazu nicht imstande war (vgl. Sen.Urt. v. 26. November 1990 - II ZR 223/89,

ZIP 1991, 159 m.w.N.). Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Dezember

1991 (II ZR 43/91, ZIP 1992, 108) und vom 21. März 1994 (II ZR 260/92, ZIP

1994, 872) ausgeführt, die Gesellschaft müsse nachweisen, daß ihr infolge ei-

nes pflichtwidrigen Verhaltens ihres Geschäftsführers ein Schaden entstanden

sei. In beiden Fällen ging es aber nicht um den Nachweis der von der Gesell-

schaft behaupteten Pflichtwidrigkeit, sondern um deren Kausalität für einen

Schaden der Gesellschaft. Auch nach den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2

AktG trifft die Gesellschaft - ggf. mit der Erleichterung des § 287 ZPO (vgl. un-

ten III) - die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verur-

sachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in seinem Pflichtenkreis, das

als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als "möglicher-

weise" pflichtwidrig darstellt (vgl. Goette, ZGR 1995, 648, 671 ff.; Hüffer aaO,

§ 93 Rdn. 16). Ebenso wie der Vorstand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG muß

aber auch der Geschäftsführer einer GmbH - entsprechend der Rechtspre-

chung des Reichsgerichts und der überwiegenden Ansicht im neueren Schrift-

tum (vgl. die Nachweise bei Goette aaO, S. 649; Hüffer aaO; Scholz/Schneider,

GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 167 c) - sich dahin entlasten, daß er nach den Um-

ständen, die er darzulegen und zu beweisen hat, seinen (mit § 93 Abs. 1 AktG

gleichlautenden) Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen

ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder daß der Schaden auch bei

pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. Das schließt ggf. den

Nachweis der Einhaltung seines - grundsätzlich weiten - unternehmerischen

Ermessensspielraums (vgl. hierzu BGHZ 135, 244, 253) ein. All dies gilt auch

dann, wenn dem Geschäftsführer das (pflichtwidrige) Unterlassen einer be-

stimmten Maßnahme vorgeworfen wird, zumal die Abgrenzung gegenüber der

Pflichtwidrigkeit einer statt dessen vorgenommenen Handlung häufig fließend

ist.

Gegenüber einem ausgeschiedenen Geschäftsführer (wie hier der Be-

klagten) gilt im wesentlichen nichts anderes. Vor einer Überspannung seiner

Darlegungs- und Beweislast ist er dadurch geschützt, daß die Gesellschaft die

angebliche Pflichtverletzung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher

zu bezeichnen hat. Soweit zu seiner Verteidigung erforderlich, hat die Gesell-

schaft ihm Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren.

2. Nach diesen Grundsätzen scheitert die vorliegende Klage nicht an

fehlenden Darlegungen der Klägerin zur Pflichtwidrigkeit der Unterlassung der

Beklagten, Kurzarbeit anzumelden.

a) Die Klägerin hat, wie die Revision im einzelnen ausführt, unter Vorlage

einer betriebswirtschaftlichen Analyse eines Wirtschaftsprüfers mit zusätzlichen

Beweisantritten detailliert dargelegt, daß die Auslastung ihrer Betriebe im

Sommer 1995 zum Teil um mehr als die Hälfte zurückgegangen und die Be-

klagte sogar von Betriebsratsmitgliedern ab Mitte 1995 aufgefordert worden sei,

Kurzarbeit anzumelden, weil die Mitarbeiter sich "die Beine in den Bauch ge-

standen" hätten. Weiter hat die Klägerin anhand einer Mitarbeiterliste 63 von 75

Mitarbeitern namentlich bezeichnet, die Kurzarbeitergeld hätten beanspruchen

können. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen der §§ 63 ff.

AFG (in damaliger Fassung) spätestens ab August 1995 vorgelegen hätten, die

Beklagte schließlich selbst auf erhebliches Drängen des Betriebsrats Ende Mai

1996 - zu spät - Kurzarbeit bei dem Arbeitsamt angemeldet und daß für den

Erfolg dieser Maßnahme die schlichte Begründung "Auftragsmangel" genügt

habe.

b) Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast mehr als genügt, so daß

es Sache der Beklagten gewesen wäre, den gegen sie erhobenen Vorwurf zu

entkräften. Unzureichend ist dafür ihr von dem Berufungsgericht herangezoge-

ner, völlig unbestimmter Vortrag, daß die schlechte Auftragslage der Klägerin

nicht zu einer Unterbeschäftigung der Mitarbeiter habe führen müssen, weil es

auch andere wertschöpfende Tätigkeiten in den Betrieben gegeben haben kön-

ne. Zu ihrem Vortrag, sie habe das Risiko gescheut, von den Mitarbeitern be-

reits bezogenes Kurzarbeitergeld bei kurzfristiger Aufhebung der Kurzarbeit

wegen plötzlichen Arbeitsanfalls an das Arbeitsamt zurückzahlen zu müssen

(vgl. BAG DB 1991, 392), entgegnet die Revision zu Recht, daß die Klägerin in

diesem Fall nur den betreffenden Teil des Kurzarbeitergeldes hätte zurückzah-

len müssen und damit immer noch besser gestanden hätte, als bei durchgängi-

ger Zahlung des vollen Lohns an die unterbeschäftigten Mitarbeiter. Sonstige

übergeordnete Gesichtspunkte, welche das Abwarten der Beklagten als eine

vertretbare unternehmerische Ermessensentscheidung erscheinen

lassen

könnten, sind nicht festgestellt.

Die Tatenlosigkeit der Beklagten läßt sich - entgegen der Ansicht der

Revisionserwiderung - auch nicht damit rechtfertigen, daß es für die Kurzarbeit

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einer Vereinbarung mit dem - nach dem Vor-

trag der Klägerin überdies dazu bereiten - Betriebsrat bedurft hätte und die Be-

willigung von Kurzarbeitergeld zusätzlich von einer Entscheidung des Arbeits-

amtes (§§ 63 ff. AFG) abhing. Ebenso wie ein Geschäftsführer bei Vertragsver-

handlungen mit einem Geschäftspartner der Gesellschaft jedenfalls versuchen

muß, deren Interessen zur Geltung zu bringen, muß er bei einer deutlichen

Unterbeschäftigung der Arbeitnehmer infolge Auftragsmangels zumindest den

Versuch machen, eine Kostenentlastung durch Kurzarbeit nach den gesetzli-

chen Möglichkeiten zu erreichen. Unterläßt er dies ohne überzeugenden Grund,

liegt bereits darin eine Pflichtwidrigkeit. Davon ist im vorliegenden Fall nach den

bisherigen Feststellungen revisionsrechtlich auszugehen.

III. Das Berufungsgericht hält die Klage weiter auch deshalb für unbe-

gründet, weil die Klägerin die Höhe des behaupteten Schadens und dessen

Verursachung durch die Nichtanmeldung von Kurzarbeit nicht substantiiert dar-

gelegt habe. Auch das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zwar trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft im

Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden und dessen Verur-

sachung durch das Verhalten des Geschäftsführers (vgl. oben II 1). Für das

Beweismaß gelten jedoch insoweit nicht die strengen Voraussetzungen des

§ 286 ZPO, sondern diejenigen des § 287 ZPO, der auch die Substantiierungs-

last der klagenden Partei erleichtert. Danach genügt es, daß sie Tatsachen

vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Schadensschätzung nach § 287

ZPO hinreichende Anhaltspunkte bieten (vgl. BGH, Urteile v. 3. Dezember 1999

- IX ZR 332/98, NJW 2000, 509; v. 1. Dezember 2000 - X ZR 222/98, NJW-RR

2000, 1340). Unter § 287 ZPO fällt auch die Beurteilung der Frage, ob und in-

wieweit der Gesellschaft durch das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhal-

ten ein Schaden entstanden ist. Denn bei einem Schadensersatzanspruch aus

Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang mit einem daraus er-

wachsenen allgemeinen Vermögensschaden nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haf-

tungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis ebenfalls die in § 287 ZPO

vorgesehenen Erleichterungen gelten (vgl. BGH, Urteil v. 3. Dezember 1999

aaO, m.N.). Gegenüber einem Geschäftsführer, der - wovon hier revisions-

rechtlich auszugehen ist - nicht einmal den Versuch einer schadensabwenden-

den Maßnahme unternommen und die Gesellschaft dadurch in die Schwierig-

keit des Nachweises der hypothetischen Entwicklung gebracht hat, ist diese

Darlegungs- und Beweiserleichterung um so mehr gerechtfertigt.

2. Wie die Revision zu Recht rügt, läßt das angefochtene Urteil die Be-

achtung obiger Grundsätze nicht erkennen.

a) Soweit die Klägerin mit der von ihr vorgelegten betriebswirtschaftli-

chen Analyse eines Wirtschaftsprüfers die Auslastungsquoten ihrer Betriebe für

die einzelnen Monate tabellarisch dargestellt und zu den gesamten Lohnkosten

in Beziehung gesetzt hat, ergeben sich daraus zwar nur die auf die Unterbe-

schäftigung entfallenden Lohnkosten. Inwieweit diese durch Kurzarbeit hätten

eingespart werden können, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen hier-

für ab, worauf das Berufungsgericht die Klägerin durch Aufklärungsverfügung

vom 16. Mai 2000 hingewiesen hat. Soweit die Revisionserwiderung insoweit

auf das Erfordernis einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

verweist, geht dies daran vorbei, daß der Betriebsrat hierzu nach dem unter

Beweis gestellten Vortrag der Klägerin grundsätzlich bereit war und auf sein

Drängen Ende Mai 1996 tatsächlich auch Kurzarbeit in gewissem Umfang an-

geordnet wurde. Da der Vortrag der Klägerin der Sache nach dahin ging, daß

der Betriebsrat mit Kurzarbeit im Umfang der jeweiligen Unterbeschäftigung

einverstanden gewesen wäre, brauchte sie im Rahmen des § 287 ZPO

- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zusätzlich vorzutragen,

wann und mit welchem Inhalt die hypothetische Betriebsvereinbarung zustande

gekommen wäre.

Was die Voraussetzung eines vorübergehenden Arbeitsausfalls mit der

Erwartung eines Erhalts der Arbeitsplätze gemäß § 63 Abs. 1 AFG angeht, so

hat die Klägerin, worauf die Revision hinweist, vorgetragen, daß der Auftrags-

bestand sich ab Juni 1996 wieder gebessert habe. Dies ist im Rahmen des

§ 287 ZPO - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revi-

sionserwiderung - durchaus ein Indiz dafür, daß eine entsprechende Prognose

auch schon im August 1995 zu stellen war. Soweit die Revisionserwiderung

demgegenüber auf den Vortrag der Klägerin verweist, wonach die Klägerin im

Jahr 1995 überschuldet und im September 1996 konkursreif gewesen sei, wird

verkannt, daß gerade dies nach dem Vortrag der Klägerin durch Kurzarbeit

hätte abgewendet werden sollen. Entgegen der Behauptung der Revisionserwi-

derung betrug die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach der

gemäß § 67 Abs. 2 AFG erlassenen KurzArbGeldfristVO vom 30. November

1994 (BGBl. I, S. 3574) für die Zeit bis 30. Juni 1996 nicht sechs sondern zwölf

Monate - vorbehaltlich der Voraussetzung des § 67 Abs. 4 AFG, wonach der

Empfänger von Kurzarbeitergeld nach Ablauf von sechs Monaten für eine an-

derweitige Beschäftigung verfügbar sein mußte, was aber bei der damaligen

Arbeitsmarktlage kaum praktische Bedeutung hatte (vgl. Breunig in: Schönefel-

der/Kranz/Wanka, AFG 2. Aufl. § 67 Rdn. 23).

b) Da der Klägerin auf der Grundlage ihres Vorbringens durch die

Nichtanmeldung von Kurzarbeit jedenfalls ein Schaden entstanden ist, durfte

das Berufungsgericht die Klage nicht ohne weiteres wegen evtl. noch fehlender

Substantiierung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der behaupteten

Pflichtverletzung und der geltend gemachten Schadenshöhe insgesamt abwei-

sen, sondern hatte zu prüfen, ob und in welchem Umfang wenigstens ein von

der Beklagten verursachter Mindestschaden geschätzt werden konnte, wobei

es zur Klärung der Schätzungsgrundlage auch von seinem Fragerecht Ge-

brauch zu machen hatte (vgl. BGH, Urteil v. 1. Dezember 2000, aaO). Das Be-

rufungsgericht hat die Klägerin in seiner Aufklärungsverfügung vom 16. Mai

2000 zwar darauf hingewiesen, daß die Höhe des geltend gemachten Scha-

dens noch "näherer Erläuterung" bedürfe und die Voraussetzungen für die Ge-

währung von Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff. AFG) darzulegen seien. Die Klägerin

hat daraufhin in ihrer Berufungserwiderung vom 19. Juni 2000 geltend gemacht,

daß die in der Aufklärungsverfügung geforderten Nachweise bis zur mündlichen

Verhandlung vom 29. Juni 2000 vermutlich nicht mehr zu beschaffen seien.

Aufgrund der folgenden Mitteilung des Berufungsgerichts vom 22. Juni 2000,

der Senat erwäge ein Teilurteil hinsichtlich einer anderen Schadensposition und

empfehle insoweit einen im Termin zu besprechenden Teilvergleich, durfte die

Klägerin, wie die Revision zu Recht rügt, davon ausgehen, daß das Berufungs-

gericht die Sache im übrigen nicht für entscheidungsreif halte und die Klägerin

sich deshalb mit den geforderten Nachweisen noch Zeit lassen könne. Die

Möglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nützte der Klä-

gerin unter den gegebenen Umständen nichts. Ebensowenig wurde ihr durch

das ihr eingeräumte Schriftsatzrecht zur Erwiderung auf neues Vorbringen der

Beklagten in deren Schriftsatz vom 27. Juni 2000 Gelegenheit gegeben, der

Aufklärungsverfügung nachzukommen. Soweit das Berufungsgericht die hier-

nach geforderte Substantiierung im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 2000

gemäß § 528 Abs. 2 a.F. ZPO als verspätet zurückgewiesen hat, wird das im

Hinblick auf das erstinstanzliche Obsiegen der Klägerin ohnehin durch diese

Vorschrift nicht gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81,

NJW 1983, 931 f.). Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf die nunmehrige,

der Klägerin offenbar nicht früher mögliche Substantiierung ihres Vortrags die

mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 ZPO; vgl. auch BGH,

Urteil v. 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, NJW 1999, 1867 f.), wie die Revision

zu Recht rügt. Davon abgesehen kann das angefochtene Urteil aber auch

schon wegen der Verkennung des § 287 ZPO nicht bestehenbleiben.

IV. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, sondern bedarf noch tatrichter-

licher Würdigung des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf § 287 ZPO. Zum

anderen muß der Beklagten noch Gelegenheit gegeben werden, ihrer - von

dem Berufungsgericht verkannten - Beweislast zur Frage der Pflichtwidrigkeit

der unterlassenen Anmeldung von Kurzarbeit zu genügen. Die Sache ist daher

zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer