BGH Urteil vom 05.11.2002 – 1 StR 247/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
5. November 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 7. Februar 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate alten Angeklagten
liegt zur Last, im Zustand nicht ausschließbar verminderter Steuerungsfähigkeit
aus menschenverachtender Gesinnung den ihm nicht näher bekannten
J. S. durch mehrere heftige Schläge mit dem beschuhten Fuß und
mindestens einem Sprung mit beiden beschuhten Füßen auf den Brustkorb
getötet zu haben. Diese Tat hat das Landgericht als Mord aus niedrigen Be-
weggründen bewertet. Darüber hinaus wurde der Angeklagte wegen einer zu-
vor verübten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil desselben Opfers
und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung
zum Nachteil eines anderen Opfers unter Einbeziehung einer früheren Jugend-
strafe zur Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat den Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt untergebracht und angeordnet, daß drei
Jahre der Jugendstrafe vorweg vollzogen werden. Die Revision beanstandet
mit ihrer Sachrüge insbesondere, das Landgericht habe die subjektiven Vor-
aussetzungen des Handelns des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen
nicht ausreichend erörtert und damit das Mordmerkmal nicht rechtsfehlerfrei
festgestellt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zu den Taten zum Nachteil des Tatopfers J. S. ist fest-
gestellt: Der Angeklagte verbrachte mit seinen früheren Mitangeklagten
Sch. und A. Z. den Nachmittag an einem Badeweiher. Dabei
tranken sie bereits mehrere Flaschen Bier. Am Abend besuchten sie gemein-
sam den Bekannten des Sch. , M. , in dessen Wohnung. Die dort an-
wesenden Personen, zu denen auch das spätere Tatopfer J. S.
gehörte, waren deutlich angetrunken. Der Angeklagte trank in der Wohnung in
nicht näher feststellbarem Umfang weiter Bier. J. S. , den der
Wohnungsinhaber M. als seinen "Neger" bezeichnete, wurde von diesem
zum Zigarettenholen geschickt und kam ohne Geld und Zigaretten zurück. Er
wurde von M. beschuldigt, das Geld für sich behalten zu haben, und deshalb
von M. mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Anschließend bot
M. das spätere Tatopfer dem Mitangeklagten Sch. zum "Kauf" an, der
mit Handschlag besiegelt wurde. S. wurde von den Anwesenden gehän-
selt, durch Sch. wurden ihm die Finger umgebogen. Als J.
S. auf die Toilette ging, folgte ihm der Angeklagte und schlug ihm in Ver-
letzungsabsicht mit der Faust aufs Auge. S. erlitt dadurch eine blutende
Platzwunde an der linken Augenbraue. Der Mitangeklagte Sch. folgte
dem Angeklagten und S. auf die Toilette und schlug mit dem beschuhten
Fuß gezielt gegen die blutende Wunde. Nachdem alle drei in den Wohnraum
zurückgekehrt waren, versorgte Sch. die Wunde des S. , indem er
versuchte, die Blutung mit Toilettenpapier zu stillen. Er saß S. hierbei ge-
genüber und versetzte ihm unvermittelt noch einen gezielten Kopfstoß gegen
die offene Wunde. Anschließend ohrfeigten die Angeklagten P. und
Sch. das Tatopfer noch einmal, so daß das Blut umherspritzte.
Als die Angeklagten sich etwa eine Stunde später zwischen 1.00 Uhr
und 2.00 Uhr zum Gehen anschickten, wurden sie vom Wohnungsinhaber
M. aufgefordert, ihren "Dreck", womit S. gemeint war, mitzunehmen.
S. wurde daraufhin von Sch. und P. aus der Wohnung geführt
und auf nicht näher aufklärbare Weise über die Treppen zur Haustür verbracht.
Dort packte Sch. den Geschädigten unter den Armen und schleifte ihn
nach draußen zu einer neben dem Anwesen gelegenen Grünfläche. Eine Ab-
sprache, was jetzt mit dem völlig teilnahmslosen möglicherweise bereits be-
wußtlosen S. geschehen sollte, bestand nicht. Der Angeklagte begann
dann mit Wissen und Wollen der beiden anderen Mitangeklagten, auf den
wehrlos auf dem Rücken am Boden liegenden J. S. mit dem be-
schuhten Fuß einzutreten. Der Mitangeklagte Sch. stand hierbei neben
dem Angeklagten und forderte ihn lediglich auf, nicht gegen den Kopf zu treten.
Plötzlich und für die Mitangeklagten Sch. und Z. überraschend und
von ihrem Einverständnis nicht mehr umfaßt, begann der Angeklagte beson-
ders heftig auf J. S. einzutreten und sprang schließlich mindestens
einmal mit beiden beschuhten Füßen auf den Brustkorb des am Boden liegen-
den J. S. . Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf,
daß S. durch die heftigen Tritte und die Sprungeinwirkung zu Tode kam.
Nachdem der Angeklagte immer heftiger auf J. S. eingetreten
hatte, forderte ihn die Mitangeklagte Z. zweimal, zuletzt mit den Worten:
"Hör auf, Du bist ja ein Psycho", zum Aufhören auf und erhielt vom Angeklag-
ten zur Antwort, sie solle sich "verpissen". Das Tatopfer J. S. erhielt
durch die heftigen Tritte des Angeklagten und das Springen auf den Brustkorb
mehrreihige Rippenserienbrüche und einen Querbruch des Brustbeins. Die
Zertrümmerung des Brustkorbes führte zu einer mechanischen Atembehinde-
rung und zum Tod durch Ersticken. Nachdem der Angeklagte von S. ab-
gelassen hatte, zogen entweder er oder Sch. dem Opfer die Hose bis zu
den Knien herunter und zündeten die Schamhaare und ein Ohr an. Von den
Angeklagten durchgeführte Wiederbelebungsversuche waren erfolglos. S.
wurde von Sch. auf den Rücksitz seines herbeigeholten Pkw gesetzt und
alle drei Mitangeklagten fuhren anschließend mit dem toten S. zur Donau.
Der Angeklagte und Sch. holten die Leiche aus dem Auto und zogen sie
zum Ufer. Dort nahm der Angeklagte einen ca. 30 x 20 cm großen Stein und
ließ ihn aus Brusthöhe auf den Kopf des Toten fallen. Danach verbrachten der
Angeklagte und Sch. die Leiche in die Donau und sahen zu, wie sie ab-
getrieben wurde. Als Beweggründe für die Tat hat die Jugendkammer nach der
Einlassung des Angeklagten Aggression und sinnlose Wut über den "lästigen
Ballast" und eine menschenverachtende Gesinnung festgestellt.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die - sachver-
ständig beratene - Jugendkammer folgende Feststellungen getroffen: Die Ent-
wicklung des Angeklagten war bei ohnehin ungünstigen Bedingungen (Vater
unbekannt, Mutter höhergradiger Alkoholkonsum, häufiger Wechsel von Be-
zugspersonen von früher Kindheit an) bis zur Tat wesentlich durch eine hyper-
kinetische Störung beeinflußt, die zu erhöhter Impulsivität und Aggressivität,
sowie zu mangelhafter Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt hat. Die genannte
Störung war ein wesentlicher Faktor für das Motivationsgefüge im gesamten
biographischen Kontext, nicht jedoch für die vorgeworfene Tat (UA S. 42). Da-
gegen führte die Alkoholisierung des trinkgewohnten Angeklagten "auf dem
Boden der Grundpersönlichkeit mit der hyperkinetischen Störung" im gesamten
Tatzeitraum - bei vorhandener Unrechtseinsichtsfähigkeit - zu "einer gewissen
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, weil sich die erhöhte Impulsivität und
Kritikschwäche gegenseitig verstärkt" hätten (UA S. 44).
2. Die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen hält
rechtlicher Prüfung stand.
a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, al-
so nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich
weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb
als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdi-
gung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeb-
lichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211,
212; st. Rspr.). Dabei ist die Jugendkammer bei der Annahme von niedrigen
Beweggründen von einem zutreffenden Maßstab (vgl. Maatz/Wahl in FS 50
Jahre Bundesgerichtshof S. 531, 551) ausgegangen. Sie hat in ihre Bewertung
mit Recht das Geschehen in der Wohnung einbezogen. Dort hatte der Ange-
klagte dem Tatopfer bereits eine blutende Kopfplatzwunde beigebracht und
nicht unwesentlich dazu beigetragen, daß das Tatopfer aufgrund von körperli-
chen Mißhandlungen in einen hilflosen, möglicherweise bewußtlosen Zustand
geriet. Als J. S. auf Veranlassung des Wohnungsinhabers als "weg-
zuschaffender Dreck" mitgenommen werden mußte, trat der Angeklagte zu-
nehmend heftiger auf ihn ein. Versuche, ihn zu stoppen, führten eher zu einer
Steigerung seiner Aggressivität, für die keinerlei Anlaß bestand, außer daß
S. in seinem durch die Alkoholisierung und die Mißhandlungen bedingten
Zustand eine gewisse Belastung für ihn und die beiden Mitangeklagten dar-
stellte. Bei den mit großer Brutalität und Aggressivität geführten Schlägen mit
dem beschuhten Fuß und dem mindestens einmal festgestellten Springen mit
beiden Füßen auf den Brustkorb kam beim Angeklagten ein menschenverach-
tender Vernichtungswille zum Ausdruck, der nach allgemeiner sittlicher An-
schauung auf der tiefsten Stufe steht.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch festgestellt, daß sich der
Angeklagte trotz der nicht ausschließbar eingeschränkten Steuerungsfähigkeit
seiner niedrigen Beweggründe bewußt war. Kommen als niedrige Beweggrün-
de bei Mord gefühlsmäßige Regungen in Betracht, muß der Täter in der Lage
gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.
Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich
ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln
(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10). Angesichts der hier ge-
troffenen Feststellungen zur Vorgeschichte und der Entwicklung des Tatge-
schehens sowie zur psychischen Verfassung des Angeklagten waren nähere
Darlegungen nicht veranlaßt.
Der Angeklagte sah das Tatopfer bereits kurz nach dem ersten Zusam-
mentreffen in der Wohnung als "Dreck" an und fügte ihm aus dieser Gesinnung
heraus die erhebliche Kopfverletzung zu. Er beteiligte sich auch maßgeblich an
der "Entsorgung" des Tatopfers aus der Wohnung. Diese Umstände sprechen
für eine sich allmählich aufbauende feindselige Motivation des Angeklagten
gegenüber dem Tatopfer. Selbst wenn er sich gemeinsam mit den anderen
Mitangeklagten kurz vor der eigentlichen Tötungshandlung noch nicht darüber
im klaren war, was mit dem Tatopfer nun zu geschehen habe, ist die Tötungs-
handlung nicht auf einen plötzlich einsetzenden spontanen Entschluß allein
zurückzuführen, sondern ist das Ergebnis einer sich steigernden Aggression
gegenüber dem Tatopfer. Daher war eine nähere Erörterung zur subjektiven
Tatseite nicht geboten, zumal die Jugendkammer sich eingehend mit der psy-
chischen Verfassung des Angeklagten und seinem Alkoholkonsum auseinan-
dergesetzt hat und - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gekommen ist,
daß er jederzeit fähig war, das Verachtenswerte seiner Gefühlsregungen ge-
genüber J. S. zu erkennen und diese zu steuern.
3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Ange-
klagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Elf