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BGH Urteil vom 05.11.2002 – 1 StR 247/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

5. November 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 7. Februar 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate alten Angeklagten

liegt zur Last, im Zustand nicht ausschließbar verminderter Steuerungsfähigkeit

aus menschenverachtender Gesinnung den ihm nicht näher bekannten

J. S. durch mehrere heftige Schläge mit dem beschuhten Fuß und

mindestens einem Sprung mit beiden beschuhten Füßen auf den Brustkorb

getötet zu haben. Diese Tat hat das Landgericht als Mord aus niedrigen Be-

weggründen bewertet. Darüber hinaus wurde der Angeklagte wegen einer zu-

vor verübten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil desselben Opfers

und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

zum Nachteil eines anderen Opfers unter Einbeziehung einer früheren Jugend-

strafe zur Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat den Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt untergebracht und angeordnet, daß drei

Jahre der Jugendstrafe vorweg vollzogen werden. Die Revision beanstandet

mit ihrer Sachrüge insbesondere, das Landgericht habe die subjektiven Vor-

aussetzungen des Handelns des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen

nicht ausreichend erörtert und damit das Mordmerkmal nicht rechtsfehlerfrei

festgestellt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Zu den Taten zum Nachteil des Tatopfers J. S. ist fest-

gestellt: Der Angeklagte verbrachte mit seinen früheren Mitangeklagten

Sch. und A. Z. den Nachmittag an einem Badeweiher. Dabei

tranken sie bereits mehrere Flaschen Bier. Am Abend besuchten sie gemein-

sam den Bekannten des Sch. , M. , in dessen Wohnung. Die dort an-

wesenden Personen, zu denen auch das spätere Tatopfer J. S.

gehörte, waren deutlich angetrunken. Der Angeklagte trank in der Wohnung in

nicht näher feststellbarem Umfang weiter Bier. J. S. , den der

Wohnungsinhaber M. als seinen "Neger" bezeichnete, wurde von diesem

zum Zigarettenholen geschickt und kam ohne Geld und Zigaretten zurück. Er

wurde von M. beschuldigt, das Geld für sich behalten zu haben, und deshalb

von M. mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Anschließend bot

M. das spätere Tatopfer dem Mitangeklagten Sch. zum "Kauf" an, der

mit Handschlag besiegelt wurde. S. wurde von den Anwesenden gehän-

selt, durch Sch. wurden ihm die Finger umgebogen. Als J.

S. auf die Toilette ging, folgte ihm der Angeklagte und schlug ihm in Ver-

letzungsabsicht mit der Faust aufs Auge. S. erlitt dadurch eine blutende

Platzwunde an der linken Augenbraue. Der Mitangeklagte Sch. folgte

dem Angeklagten und S. auf die Toilette und schlug mit dem beschuhten

Fuß gezielt gegen die blutende Wunde. Nachdem alle drei in den Wohnraum

zurückgekehrt waren, versorgte Sch. die Wunde des S. , indem er

versuchte, die Blutung mit Toilettenpapier zu stillen. Er saß S. hierbei ge-

genüber und versetzte ihm unvermittelt noch einen gezielten Kopfstoß gegen

die offene Wunde. Anschließend ohrfeigten die Angeklagten P. und

Sch. das Tatopfer noch einmal, so daß das Blut umherspritzte.

Als die Angeklagten sich etwa eine Stunde später zwischen 1.00 Uhr

und 2.00 Uhr zum Gehen anschickten, wurden sie vom Wohnungsinhaber

M. aufgefordert, ihren "Dreck", womit S. gemeint war, mitzunehmen.

S. wurde daraufhin von Sch. und P. aus der Wohnung geführt

und auf nicht näher aufklärbare Weise über die Treppen zur Haustür verbracht.

Dort packte Sch. den Geschädigten unter den Armen und schleifte ihn

nach draußen zu einer neben dem Anwesen gelegenen Grünfläche. Eine Ab-

sprache, was jetzt mit dem völlig teilnahmslosen möglicherweise bereits be-

wußtlosen S. geschehen sollte, bestand nicht. Der Angeklagte begann

dann mit Wissen und Wollen der beiden anderen Mitangeklagten, auf den

wehrlos auf dem Rücken am Boden liegenden J. S. mit dem be-

schuhten Fuß einzutreten. Der Mitangeklagte Sch. stand hierbei neben

dem Angeklagten und forderte ihn lediglich auf, nicht gegen den Kopf zu treten.

Plötzlich und für die Mitangeklagten Sch. und Z. überraschend und

von ihrem Einverständnis nicht mehr umfaßt, begann der Angeklagte beson-

ders heftig auf J. S. einzutreten und sprang schließlich mindestens

einmal mit beiden beschuhten Füßen auf den Brustkorb des am Boden liegen-

den J. S. . Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf,

daß S. durch die heftigen Tritte und die Sprungeinwirkung zu Tode kam.

Nachdem der Angeklagte immer heftiger auf J. S. eingetreten

hatte, forderte ihn die Mitangeklagte Z. zweimal, zuletzt mit den Worten:

"Hör auf, Du bist ja ein Psycho", zum Aufhören auf und erhielt vom Angeklag-

ten zur Antwort, sie solle sich "verpissen". Das Tatopfer J. S. erhielt

durch die heftigen Tritte des Angeklagten und das Springen auf den Brustkorb

mehrreihige Rippenserienbrüche und einen Querbruch des Brustbeins. Die

Zertrümmerung des Brustkorbes führte zu einer mechanischen Atembehinde-

rung und zum Tod durch Ersticken. Nachdem der Angeklagte von S. ab-

gelassen hatte, zogen entweder er oder Sch. dem Opfer die Hose bis zu

den Knien herunter und zündeten die Schamhaare und ein Ohr an. Von den

Angeklagten durchgeführte Wiederbelebungsversuche waren erfolglos. S.

wurde von Sch. auf den Rücksitz seines herbeigeholten Pkw gesetzt und

alle drei Mitangeklagten fuhren anschließend mit dem toten S. zur Donau.

Der Angeklagte und Sch. holten die Leiche aus dem Auto und zogen sie

zum Ufer. Dort nahm der Angeklagte einen ca. 30 x 20 cm großen Stein und

ließ ihn aus Brusthöhe auf den Kopf des Toten fallen. Danach verbrachten der

Angeklagte und Sch. die Leiche in die Donau und sahen zu, wie sie ab-

getrieben wurde. Als Beweggründe für die Tat hat die Jugendkammer nach der

Einlassung des Angeklagten Aggression und sinnlose Wut über den "lästigen

Ballast" und eine menschenverachtende Gesinnung festgestellt.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die - sachver-

ständig beratene - Jugendkammer folgende Feststellungen getroffen: Die Ent-

wicklung des Angeklagten war bei ohnehin ungünstigen Bedingungen (Vater

unbekannt, Mutter höhergradiger Alkoholkonsum, häufiger Wechsel von Be-

zugspersonen von früher Kindheit an) bis zur Tat wesentlich durch eine hyper-

kinetische Störung beeinflußt, die zu erhöhter Impulsivität und Aggressivität,

sowie zu mangelhafter Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt hat. Die genannte

Störung war ein wesentlicher Faktor für das Motivationsgefüge im gesamten

biographischen Kontext, nicht jedoch für die vorgeworfene Tat (UA S. 42). Da-

gegen führte die Alkoholisierung des trinkgewohnten Angeklagten "auf dem

Boden der Grundpersönlichkeit mit der hyperkinetischen Störung" im gesamten

Tatzeitraum - bei vorhandener Unrechtseinsichtsfähigkeit - zu "einer gewissen

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, weil sich die erhöhte Impulsivität und

Kritikschwäche gegenseitig verstärkt" hätten (UA S. 44).

2. Die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen hält

rechtlicher Prüfung stand.

a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, al-

so nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich

weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb

als besonders verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdi-

gung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeb-

lichen Faktoren zu erfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211,

212; st. Rspr.). Dabei ist die Jugendkammer bei der Annahme von niedrigen

Beweggründen von einem zutreffenden Maßstab (vgl. Maatz/Wahl in FS 50

Jahre Bundesgerichtshof S. 531, 551) ausgegangen. Sie hat in ihre Bewertung

mit Recht das Geschehen in der Wohnung einbezogen. Dort hatte der Ange-

klagte dem Tatopfer bereits eine blutende Kopfplatzwunde beigebracht und

nicht unwesentlich dazu beigetragen, daß das Tatopfer aufgrund von körperli-

chen Mißhandlungen in einen hilflosen, möglicherweise bewußtlosen Zustand

geriet. Als J. S. auf Veranlassung des Wohnungsinhabers als "weg-

zuschaffender Dreck" mitgenommen werden mußte, trat der Angeklagte zu-

nehmend heftiger auf ihn ein. Versuche, ihn zu stoppen, führten eher zu einer

Steigerung seiner Aggressivität, für die keinerlei Anlaß bestand, außer daß

S. in seinem durch die Alkoholisierung und die Mißhandlungen bedingten

Zustand eine gewisse Belastung für ihn und die beiden Mitangeklagten dar-

stellte. Bei den mit großer Brutalität und Aggressivität geführten Schlägen mit

dem beschuhten Fuß und dem mindestens einmal festgestellten Springen mit

beiden Füßen auf den Brustkorb kam beim Angeklagten ein menschenverach-

tender Vernichtungswille zum Ausdruck, der nach allgemeiner sittlicher An-

schauung auf der tiefsten Stufe steht.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch festgestellt, daß sich der

Angeklagte trotz der nicht ausschließbar eingeschränkten Steuerungsfähigkeit

seiner niedrigen Beweggründe bewußt war. Kommen als niedrige Beweggrün-

de bei Mord gefühlsmäßige Regungen in Betracht, muß der Täter in der Lage

gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.

Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich

ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln

(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10). Angesichts der hier ge-

troffenen Feststellungen zur Vorgeschichte und der Entwicklung des Tatge-

schehens sowie zur psychischen Verfassung des Angeklagten waren nähere

Darlegungen nicht veranlaßt.

Der Angeklagte sah das Tatopfer bereits kurz nach dem ersten Zusam-

mentreffen in der Wohnung als "Dreck" an und fügte ihm aus dieser Gesinnung

heraus die erhebliche Kopfverletzung zu. Er beteiligte sich auch maßgeblich an

der "Entsorgung" des Tatopfers aus der Wohnung. Diese Umstände sprechen

für eine sich allmählich aufbauende feindselige Motivation des Angeklagten

gegenüber dem Tatopfer. Selbst wenn er sich gemeinsam mit den anderen

Mitangeklagten kurz vor der eigentlichen Tötungshandlung noch nicht darüber

im klaren war, was mit dem Tatopfer nun zu geschehen habe, ist die Tötungs-

handlung nicht auf einen plötzlich einsetzenden spontanen Entschluß allein

zurückzuführen, sondern ist das Ergebnis einer sich steigernden Aggression

gegenüber dem Tatopfer. Daher war eine nähere Erörterung zur subjektiven

Tatseite nicht geboten, zumal die Jugendkammer sich eingehend mit der psy-

chischen Verfassung des Angeklagten und seinem Alkoholkonsum auseinan-

dergesetzt hat und - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gekommen ist,

daß er jederzeit fähig war, das Verachtenswerte seiner Gefühlsregungen ge-

genüber J. S. zu erkennen und diese zu steuern.

3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Ange-

klagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Elf