BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 1 StR 384/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 4. Februar 2002 wird, soweit es ihn
betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die An-
ordnung der Einziehung durch die Anordnung des Verfalls von
16.490 DM (= 8.431,20 Euro) und 40 US-Dollar ersetzt wird, weil
beim Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse aus den abgeur-
teilten Rauschgiftgeschäften nicht der Einziehung, sondern dem
Verfall unterliegen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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