Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 1 StR 384/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des

Landgerichts München I vom 4. Februar 2002 wird, soweit es ihn

betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die An-

ordnung der Einziehung durch die Anordnung des Verfalls von

16.490 DM (= 8.431,20 Euro) und 40 US-Dollar ersetzt wird, weil

beim Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse aus den abgeur-

teilten Rauschgiftgeschäften nicht der Einziehung, sondern dem

Verfall unterliegen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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