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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 3 StR 338/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. November 2002 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 4. Juni 2002 im Ausspruch über die Auf- rechterhaltung der Maßregel dahin geändert, daß
a) die Aufrechterhaltung der Sperrfrist (§ 69 a StGB) entfällt;
b) die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Maßgabe auf- rechterhalten ist, daß sie sich nicht auf die im Mai 2002 wieder erworbene Fahrerlaubnis bezieht.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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