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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 3 StR 381/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. November 2002 in der Strafsache gegen

3 StR 381/02

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. November 2002 einstimmig be- schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß 5 Millionen Lire für verfallen erklärt sind und 1,9 Millionen Lire ein- gezogen werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker