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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 4 StR 304/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 304/02

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 12. April 2002 mit den Feststel-

lungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II 3 bis 12 der

Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-

schutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in

12 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und ei-

ner Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren sowie zur

Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro an die Geschädigte

verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen

Umfang Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

hinsichtlich der Schuldsprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Dagegen tragen die zu den Fällen II 3 bis 12 der Urteilsgründe ge-

troffenen Feststellungen die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begange-

ner Vergewaltigung nicht.

a) Hinsichtlich der Fälle II 3 und 12 hat das Landgericht lediglich festge-

stellt, daß der Angeklagte die am 16. Juli 1988 geborene Tochter seiner dama-

ligen Lebensgefährtin im Juni 2001 und am 3. Oktober 2001 zum Oralverkehr

mit ihm "zwang" [UA 8, 9]; worin dieser Zwang bestand, teilt das Urteil nicht mit.

Es mangelt mithin an der hinreichenden Feststellung, daß der Angeklagte bei

diesen Taten eines der in § 177 Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB beschriebenen Nöti-

gungsmittel eingesetzt hat. Daher kann die Verurteilung wegen Vergewaltigung

in diesen Fällen keinen Bestand haben, was auch zur Aufhebung der - für sich

genommen rechtsfehlerfreien - jeweils tateinheitlichen Verurteilung wegen

schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen führt (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12).

b) Bezüglich der Fälle II 4 bis 11 belegen die Urteilsfeststellungen nicht,

daß der Angeklagte - wie vom Landgericht angenommen - die Geschädigte

jeweils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Dul-

dung des Vaginalverkehrs bzw. zur Durchführung des Oralverkehrs genötigt

hat.

Das Landgericht hat insoweit lediglich allgemein und ohne Bezug zu ei-

ner bestimmten Einzeltat festgestellt, der Angeklagte habe "mehrmals" seine

Drohung wiederholt, er werde die Geschädigte sowie ihre Familie umbringen;

auch habe er sie "mehrfach" darauf hingewiesen, daß er Waffen habe und es

ihm ein Leichtes sei, diese Waffen auch zu benutzen [UA 8]. Damit ist nicht

belegt, daß der Angeklagte jeweils das in § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschriebe-

ne Nötigungsmittel eingesetzt hat. Schon deshalb ist die Verurteilung wegen

dieser Taten aufzuheben, denn auch bei Serienstraftaten bedürfen die beson-

deren tatbestandlichen Voraussetzungen des Verbrechens der Vergewaltigung

wegen der erfahrungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe genauer Fest-

stellungen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 42, 107, 111 m.w.N.).

3. Darüber hinaus könnte die Verurteilung in den Fällen II 4 bis 11 der

Urteilsgründe keinen Bestand haben, weil die Ermittlung der Tathäufigkeit und

die Festlegung auf acht zeitlich zwischen den Fällen II 3 und II 12 begangene

Taten rechtsfehlerhaft ist.

Das Landgericht hat die Anzahl der Taten letztlich rechnerisch ermittelt,

was - unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes - gerade bei über einen länge-

ren Zeitraum begangenen Serienstraftaten zum Nachteil von Kindern und

Schutzbefohlenen nicht grundsätzlich unzulässig ist. Es stützt seine Überzeu-

gung, daß von Mai 2001 bis zum 3. Oktober 2001 insgesamt 12 Taten began-

gen wurden, auf die Angaben der Geschädigten und das daraufhin erfolgte

"pauschale" Geständnis des Angeklagten. Die Geschädigte konnte sich zwar

nicht mehr genau erinnern, wie häufig es zu Mißbrauchshandlungen gekom-

men war; sie konnte jedoch Beginn und Ende der Taten anhand besonderer

Vorkommnisse, welche ihre Mutter bestätigt hat, eingrenzen und darüber hin-

aus angeben, daß der Mißbrauch "mindestens alle 2 Wochen" (UA 10) statt-

gefunden habe.

Ausgehend von diesen Angaben und unter Berücksichtigung der Tatsa-

che, daß zwischen der letzten Maiwoche 2001 [die erste Tat wurde an einem

nicht mehr genau feststellbaren Tag im Mai 2001 begangen] und dem

3. Oktober 2001 18 Wochen liegen, ergeben sich vielmehr nur 10 Taten, da

von den Mindestangaben der Geschädigten auszugehen ist. Die weitere Fest-

stellung, daß die Abstände zwischen den einzelnen Mißbrauchstaten immer

kürzer wurden (UA 8), ist zu unbestimmt, als daß sie zur Bestimmung der Min-

destanzahl herangezogen werden kann. Die Verteidigungsmöglichkeit des An-

geklagten würde unzulässig beschränkt werden, wenn eine Verurteilung auch

auf eine derart vage Angabe eines Zeugen gestützt werden könnte. Daran än-

dert auch die Tatsache, daß der Angeklagte ein pauschales Geständnis abge-

legt hat, nichts. Auch zur Anzahl der Taten bedarf es daher neuer Feststellun-

gen (vgl. auch BGH StGB § 176 Abs. 1 Mindestfeststellungen 4; StPO § 267

Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 9).

4. Der Senat hebt auch die für die Taten II 1 und 2 verhängten Einzel-

strafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu umfassender Würdigung

aller Taten zu geben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Gesamt-

strafausspruch im schriftlichen Urteil um so eingehender zu begründen ist, je

mehr sich die Gesamtstrafe der oberen oder der unteren Grenze des Zulässi-

gen nähert (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Insbesondere er-

scheint es widersprüchlich, wenn der Tatrichter einerseits von minder schweren

Fällen der Vergewaltigung und des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kin-

des ausgeht, andererseits aber eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, die nahe-

zu an die Höchststrafe heranreicht.

Tepperwien Maatz Kuckein

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