Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 4 StR 419/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 18. März 2002, soweit es ihn

betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlich began-

gener) gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Ur-

teils, durch das er wegen Sexualstraftaten und anderer Delikte zu einer zur

Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt

wurde, zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen die

Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allge-

mein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Straf-

ausspruch Erfolg; im übrigen ist es entsprechend der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die

Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung durch-

greifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Im Ergebnis nicht zu beanstanden

ist, daß sich die sachverständig beratene Jugendkammer die Überzeugung

verschafft hat, daß bei dem Angeklagten "die Einsicht in das Unrecht und das

Gefährliche des Tuns vorhanden gewesen sei und der Angeklagte sich auch

noch habe steuern können" (UA 11). Dies trägt jedoch nur die Annahme bei der

Tat noch vorhandener Schuldfähigkeit. Dagegen hat das Landgericht die Vor-

aussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB

nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Das Landgericht hat sich voll inhaltlich der gutachterlichen Stellungnah-

me des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, der bei dem Ange-

klagten die schon früher gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeits-

störung nach ICD 10 F 60.2 "eindrucksvoll bestätigt" gefunden und darüber

hinaus eine Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs nach ICD 10 F 60.30

diagnostiziert hat, so daß insgesamt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

nach ICD 10 F 61.0 festzustellen sei. "Diese Persönlichkeitsstörung habe je-

doch weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit erheblich tangiert. Der

Angeklagte habe die volle Erinnerung an das sich über eine längere Zeit hin-

ziehende Tatgeschehen, welches durch eine Vielzahl überlegter und gesteu-

erter Mißhandlungen gekennzeichnet sei. Die Mißhandlungen seien brutal ge-

wesen, jedoch zielgerichtet und kognitiv überlagert, was sich ... daraus ergebe,

daß alle Mißhandlungen letztlich so ausgeführt wurden, daß sie keine schwe-

ren Verletzungen verursachten" (UA 11).

Diese Bewertung vermag schon für sich kaum zu überzeugen. Jeden-

falls hätte der Senat grundlegende Bedenken, in der "kognitiven Überlagerung"

brutaler, aber zielgerichteter Mißhandlungen ein entscheidendes Indiz gegen

eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu erblicken. Daß der

Täter noch weiß, was er tut und welche Folgen sein Handeln hat, hat in erster

Linie Bedeutung für den Ausschluß vollständiger Aufhebung der Schuldfähig-

keit (§ 20 StGB), sagt aber über den Grad der Beeinträchtigung des Täters,

sich noch steuern und den kriminellen Tatimpulsen widerstehen zu können,

nicht in gleichem Maße etwas aus. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Ver-

tiefung, denn die Bewertung durch den Sachverständigen steht schon in Wi-

derspruch zu den zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen. Diese weisen

gerade nicht aus, daß der Angeklagte und der Mittäter etwa "dosiert" auf das

Opfer einwirkten. Im Gegenteil mißhandelten sie ihr Opfer mehr als eine halbe

Stunde lang "in Hochstimmung" wahllos mit allen sich ihnen bietenden oder

von ihnen extra herbeigeschafften Gegenständen, wobei der Angeklagte auch

nicht etwa innehielt, als das Opfer bereits bewußtlos am Boden lag. Zudem hat

das Landgericht ersichtlich sogar ein Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz

angenommen und ist nur deshalb nicht zu einem entsprechenden Schuld-

spruch gelangt, weil es das spätere Verhalten als Rücktritt vom "(noch nicht

beendeten)" Versuch gewertet hat (UA 12). Ebensowenig verträgt sich die An-

nahme, der Angeklagte habe zielgerichtet und "kognitiv überlagert" nur auf

nicht schwere Verletzungen hingewirkt, nicht mit der weiteren Annahme, beiden

Tätern seien die Auswirkungen ihres Handelns "egal" gewesen, womit das

Landgericht auch die angenommene Tatbestandsalternative der lebensgefähr-

denden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begründet hat (UA 12).

Schon deshalb ist auch der weitere Schluß nicht tragfähig, mit dem das

Landgericht - auch darin dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - aus

der "kognitiven Überlagerung" des Vorgehens gegen das Opfer einen alkohol-

bedingt "allenfalls leichten Rauschzustand" zur Tatzeit hergeleitet hat. Daher

kommt es nicht mehr darauf an, daß die Ausführungen zur ausschließbaren

erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten schon für sich der rechtlichen

Nachprüfung nicht standhalten. Dazu hätten die wesentlichen Anknüpfungstat-

sachen so genau wiedergegeben werden müssen, daß der Senat prüfen kann,

ob die Annahme der vom Sachverständigen berechneten Maximal- und Mini-

mal-Tatzeit-BAK und damit die Beweiswürdigung zu den Trinkmengenangaben

des Angeklagten auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht. In-

soweit fehlen aber nicht nur genaue Angaben zu den der Berechnung zugrun-

deliegenden Trinkmengen, sondern auch zum Körpergewicht des Angeklagten.

Das Landgericht ist zudem bei der Kontrollberechnung zur Ermittlung der Min-

dest-BAK rechtsfehlerhaft von einem stündlichen Abbau von 0,15 ‰ ausge-

gangen, anstatt einen stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einen einmaligen

Sicherheitszuschlag von ebenfalls 0,2 ‰ zugrundezulegen (st. Rspr.; BGHR

StGB § 21 BAK 1).

Die die Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das Landgericht betreffenden

Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Über diesen ist oh-

ne Bindung an die hierzu bisher getroffenen Feststellungen durch den neuen

Tatrichter zu entscheiden. Insoweit sieht sich der Senat lediglich vorsorglich zu

dem Hinweis veranlaßt, daß auch die Strafzumessungserwägungen im ange-

fochtenen Urteil für sich genommen schon deshalb rechtlichen Bedenken be-

gegnen, weil es an der für die Bildung der Einheitsjugendstrafe namentlich mit

Blick auf den Erziehungsgedanken gebotenen Gesamtwürdigung aller Strafta-

ten fehlt. Das Urteil beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, bei dem An-

geklagten bestehe ein "höherer Erziehungsbedarf" als bei dem früheren Mitan-

geklagten (gegen den das Landgericht wegen der gemeinsam begangenen Tat

auf eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hat), "da die

Verurteilung vom 22.06.01 einzubeziehen war". Dies erweckt den Eindruck,

daß die Jugendkammer statt der gebotenen Gesamtbewertung die früher ver-

hängte Jugendstrafe lediglich numerisch berücksichtigt und deshalb nicht, wie

es § 31 Abs. 2 JGG verlangt, das frühere Urteil, sondern lediglich die früher

erkannte Strafe einbezogen hat (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2).

Tepperwien Maatz Kuckein

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