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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 4 StR 435/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 435/02

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 22. August 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten

Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - ohne

Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses

Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Ablehnung der Strafaussetzung

zur Bewährung Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Die Jugendkammer hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe

nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil "keine besonderen Umstände" vorlägen,

die erwarten ließen, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur War-

nung dienen läßt und er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs

keine Straftaten mehr begehen wird; denn er sei bereits mehrfach einschlägig

vorbestraft und die nunmehr von ihm begonnene Therapie stelle keinen "be-

sonderen Umstand" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dar, weil er auch früher

"trotz verschiedener Therapien" erneut straffällig geworden sei.

Diese - im wesentlichen auf eine ungünstige Prognose (§ 56 Abs. 1

StGB) abstellende - Begründung kann die Versagung der Strafaussetzung

nicht tragen.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte – im Abstand von etwa 10

Metern - vor drei Kindern seine Hose geöffnet, seinen Penis herausgeholt und

onaniert, um sich hierdurch sexuell zu befriedigen.

Das Landgericht hat nicht bedacht, daß die Vollstreckung einer – wie

hier - wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1

StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs.

1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn zu erwarten ist, daß

der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine weiteren einschlägi-

gen Taten mehr begehen wird (§ 183 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 StGB; vgl. BGH

StV 1996, 605 f.; BGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2, 3, 4).

Allerdings läßt § 183 Abs. 3 StGB die in § 56 Abs. 2 und 3 StGB genannten

weiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung unberührt

(BGHSt 28, 357, 359 f.; 34, 150 ff.). In Anbetracht dessen, daß der geständige

Angeklagte letztmals im Jahre 1989, also vor 13 Jahren, zu einer (kurzen)

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, er sich seitdem straffrei geführt, nach der

hier abgeurteilten Tat "Reue und Scham" empfunden und eine Therapie be-

gonnen hat, liegt es aber eher fern, daß diese Bestimmungen der Strafausset-

zung entgegenstehen könnten.

Die Frage der Strafaussetzung muß daher neu geprüft werden.

Tepperwien Kuckein Athing

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