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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 5 StR 249/02

5. Strafsenat

5 StR 249/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. November 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 2. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts ist folgendes anzumer-

ken:

Der Senat findet vorliegend keinen durchgreifenden Grund zur Beanstan-

dung darin, daß das Landgericht die Anträge auf Vernehmung der spani-

schen Ermittlungsrichterin gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt hat

und sich bei den zugrunde liegenden Überlegungen zum Umfang der Aufklä-

rungspflicht weitgehend nur auf erst während der Hauptverhandlung durch

Vermittlung des Bundeskriminalamtes eingeholte Auskünfte von Seiten der

spanischen Ermittlungsbehörden gestützt hat. Freilich wäre grundsätzlich ein

rechtzeitiges Bemühen um weitergehende, möglichst vollständige Beiziehung

der Erkenntnisse aus den spanischen Ermittlungsakten angezeigt gewesen,

seitens der Staatsanwaltschaft bereits vor Anklageerhebung, seitens des

Tatgerichts sogleich danach. Bei der gegebenen, den die Einlassung verwei-

gernden Angeklagten erdrückend belastenden Beweislage, der die Verteidi-

gung lediglich auf Vermutungen gestützte Entlastungsüberlegungen entge-

gengesetzt hat, ergibt sich hieraus noch kein die Revision begründender

Verfahrensfehler.

Der Zulässigkeit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) der weiteren Rügen der Verlet-

zung der Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts steht bereits die

unzulängliche Bezeichnung von Beweismitteln entgegen, betreffend die spa-

nischen Ermittlungsakten auch der Beweisthematik (vgl. BGHSt 30, 131,

142 f.; BVerfGE 63, 45, 68 ff.). Es ist nicht ersichtlich, daß insoweit konkrete-

rer Vortrag mindestens im Rahmen der Revision für die Verteidigung – etwa

durch Kontaktaufnahme zum spanischen Verteidiger des Angeklagten – un-

möglich gewesen wäre, aus deren Vortrag sich auch nicht ergibt, daß sie

etwa von sich aus vor der Hauptverhandlung Bemühungen um Einsicht in

jene Akten entfaltet hätte.

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