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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 5 StR 368/02

5. Strafsenat

5 StR 368/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. November 2002 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 20. März 2002 wird im Hinblick

auf BGHSt 42, 27 ff. und 51 ff. in den Fällen 1 und 8 bis

27 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zustimmung des

Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf

den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern be-

schränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO

dahin geändert, daß in diesen Fällen die tateinheitliche

Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendli-

chen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Strafe kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der

Intensität und Vielzahl der Tathandlungen aus, daß die Strafkammer bei

Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von

Jugendlichen zu niedrigeren Einzelstrafen und einer geringeren Gesamt-

strafe gelangt wäre. Auch dürfen die den Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1

StGB erfüllenden Umstände bei der Strafzumessung strafschärfend berück-

sichtigt werden, selbst wenn dieser Tatbestand nach § 154a Abs. 2 StPO von

der Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. BGH NStZ 1995, 227

m. w. N.).

Die Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg der Revision dar, der

eine Belastung des Angeklagten mit den vollen Kosten des Rechtsmittels

unbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).

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