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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 5 StR 447/02

5. Strafsenat

5 StR 447/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. November 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002

beschlossen:

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 werden nach

§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte

Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Mordes zu le-

benslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte B wegen Beihilfe zum Tot-

schlag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

1. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sind

nach § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO – auf Antrag des Generalbundesanwalts –

als unzulässig zu verwerfen. Soweit das Schwurgericht das Tötungsdelikt

zum Nachteil ihres Angehörigen als Mord beurteilt hat, könnten sie hinsicht-

lich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen

(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Hinsichtlich der Verurteilung

der Angeklagten B haben die Nebenklägerinnen es versäumt, innerhalb

der sich bis zum Ablauf des 8. Juli 2002 erstreckenden Revisionsbegrün-

dungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des

Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum An-

schluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-

keit 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00). Auf Grund der

nur allgemein erhobenen Sachrüge bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläge-

rinnen sich gegen die Nichtverurteilung wegen Beihilfe zum Mord wenden,

oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Klarstel-

lung im Schriftsatz vom 23. September 2002 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO

verspätet und damit unbeachtlich. Bei der Angabe des Zieles der Revision

eines Nebenklägers handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für

das Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3 und 5; BGH,

Beschl. vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00), die innerhalb der Revisi-

onsbegründungsfrist erfüllt werden muß

(vgl. BGH, Beschl. vom

30. April 1998 – 4 StR 124/98 m. w. N.).

2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. September 2002 unbegrün-

det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3. Den Nebenklägerinnen waren hier die den Angeklagten durch ihre

unzulässigen Revisionen erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet

§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel der An-

geklagten, bei deren Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1

Satz 2 StPO ebenfalls zu unterbleiben hatte, waren auch erfolglos (vgl.

BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGHR StPO § 400

Abs. 1 Zulässigkeit 10 und 12).

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