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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 5 StR 447/02
5. Strafsenat
5 StR 447/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. November 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002
beschlossen:
1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 werden nach
§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte
Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Mordes zu le-
benslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte B wegen Beihilfe zum Tot-
schlag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
1. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sind
nach § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO – auf Antrag des Generalbundesanwalts –
als unzulässig zu verwerfen. Soweit das Schwurgericht das Tötungsdelikt
zum Nachteil ihres Angehörigen als Mord beurteilt hat, könnten sie hinsicht-
lich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen
(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Hinsichtlich der Verurteilung
der Angeklagten B haben die Nebenklägerinnen es versäumt, innerhalb
der sich bis zum Ablauf des 8. Juli 2002 erstreckenden Revisionsbegrün-
dungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des
Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum An-
schluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig-
keit 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00). Auf Grund der
nur allgemein erhobenen Sachrüge bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläge-
rinnen sich gegen die Nichtverurteilung wegen Beihilfe zum Mord wenden,
oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Klarstel-
lung im Schriftsatz vom 23. September 2002 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO
verspätet und damit unbeachtlich. Bei der Angabe des Zieles der Revision
eines Nebenklägers handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für
das Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3 und 5; BGH,
Beschl. vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00), die innerhalb der Revisi-
onsbegründungsfrist erfüllt werden muß
(vgl. BGH, Beschl. vom
30. April 1998 – 4 StR 124/98 m. w. N.).
2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. September 2002 unbegrün-
det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3. Den Nebenklägerinnen waren hier die den Angeklagten durch ihre
unzulässigen Revisionen erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet
§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel der An-
geklagten, bei deren Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1
Satz 2 StPO ebenfalls zu unterbleiben hatte, waren auch erfolglos (vgl.
BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGHR StPO § 400
Abs. 1 Zulässigkeit 10 und 12).
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