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BGH Beschluß vom 09.11.2000 – 4 StR 425/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenkläger Hisaschi-Tien C. T. ,
Yukio-Tien P. T. und Miyuki-Chew Y. T. gegen das Urteil
des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2000 wird
als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der
Nebenkläger ist unzulässig.
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und die-
sen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben es
aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie
das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Geset-
zesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl.
BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000
- 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen die
Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder ob sie lediglich die Strafbemes-
sung beanstanden wollen. Daß die Vertreterin der Nebenkläger in der Haupt-
verhandlung beantragt hatte, den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe zu verurteilen, ändert daran nichts. Die Klarstellung im Schrift-
satz vom 24. Oktober 2000 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und damit
unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Ne-
benklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel handelt
(BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91). Die Revision muß daher
als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).
Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt
ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von
den Nebenklägern weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese
sich gegen den "Kostenausspruch" in dem angeführten Urteil wenden (BGHR
StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Beschluß vom 31. August 1998
- 5 StR 420/98).
Meyer-Goßner Maatz Athing
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