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BGH Beschluß vom 09.11.2000 – 4 StR 425/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 425/00

BESCHLUSS

vom

9. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. November

2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger Hisaschi-Tien C. T. ,

Yukio-Tien P. T. und Miyuki-Chew Y. T. gegen das Urteil

des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2000 wird

als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der

Nebenkläger ist unzulässig.

Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und die-

sen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben es

aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie

das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Geset-

zesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl.

BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000

- 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen die

Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder ob sie lediglich die Strafbemes-

sung beanstanden wollen. Daß die Vertreterin der Nebenkläger in der Haupt-

verhandlung beantragt hatte, den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe zu verurteilen, ändert daran nichts. Die Klarstellung im Schrift-

satz vom 24. Oktober 2000 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und damit

unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Ne-

benklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel handelt

(BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91). Die Revision muß daher

als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).

Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt

ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von

den Nebenklägern weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese

sich gegen den "Kostenausspruch" in dem angeführten Urteil wenden (BGHR

StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Beschluß vom 31. August 1998

- 5 StR 420/98).

Meyer-Goßner Maatz Athing

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