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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – 5 StR 473/02

5. Strafsenat

5 StR 473/02 (alt: 5 StR 89/01)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. November 2002 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 22. Mai 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat – nachdem der Senat ein erstes freisprechendes

Urteil in dieser Sache auf Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-

klägerin aufgehoben hatte (BGH, Urt. vom 21. August 2001 – 5 StR 89/01) –

den Angeklagten nunmehr wegen zweier Fälle der Vergewaltigung der Ne-

benklägerin, seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, schuldig ge-

sprochen und hat ihn wegen der ersten im Juli 1998 begangenen Tat unter

Einbeziehung einer zwischen beiden Taten, im August 1998, durch Strafbe-

fehl verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und vier Monaten und wegen der zweiten im Oktober

1998 begangenen Tat zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und

vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch

und zum Adhäsionsausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts vom 10. Oktober 2002 unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung des Landgerichts frei von

durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch

wegen einer nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB qualifizierten Vergewaltigung.

Allerdings führt die Revision mit der Sachrüge – allein im Blick auf die zäsur-

bildende, zum Ausspruch mehrerer Freiheitsstrafen nötigende Besonderheit

der Zwischenverurteilung des Angeklagten – zur Aufhebung des gesamten

Strafausspruchs.

Die im wesentlichen gleichartigen Taten des Angeklagten zum Nachteil

seiner damaligen Ehefrau stehen in engstem situativen Zusammenhang. Da

zwischen ihnen auch ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand lag, hätte

für den Normalfall einer Gesamtstrafbildung nach § 54 StGB begründeter

Anlaß für eine verhältnismäßig niedrige Erhöhung der Einsatzstrafe bestan-

den (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10 mit Rechtsprechungs-

nachweisen). Diese Rechtswohltat ist dem Angeklagten durch das eher zu-

fällige Moment der zäsurbildenden Zwischenverurteilung (Tröndle/Fischer

aaO § 55 Rdn. 9) entgangen. Weitere Besonderheiten kommen hinzu: Ge-

genstand jener Zwischenverurteilung war eine gefährliche Körperverletzung

zum Nachteil derselben Geschädigten, die mit den abgeurteilten Taten

gleichfalls in verhältnismäßig engem situativen Zusammenhang stand und

auch zeitlich nicht besonders weit zurücklag. Da die Bestrafung im Wege des

Strafbefehls erfolgte, ist zudem die besondere Warnfunktion, die einer Zwi-

schenverurteilung zu Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung

für die Beurteilung der späteren Straftaten zuzubilligen ist, als nicht ganz un-

erheblich relativiert anzusehen.

Diesen besonderen Umständen war bereits bei der Einzelstrafbemes-

sung, die hier für das Ausmaß des in Fällen der vorliegenden Art besonders

zu beachtenden Gesamtstrafübels (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGHR StGB

§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 12) ausschlaggebend ist, in bestimmender

Weise Rechnung zu tragen. Zudem waren die weiteren vom Tatrichter zu-

treffend hervorgehobenen strafmildernden Faktoren eines großen zeitlichen

Abstands zwischen Tatbegehung und Aburteilung, der langen, für den zwi-

schenzeitlich nicht mehr straffällig gewordenen Angeklagten belastenden

Verfahrensdauer und der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung des

damaligen, die Taten prägenden persönlichen Hintergrundes zu beachten.

Danach bestand aller Anlaß, ungeachtet der vom Tatrichter zutreffend beur-

teilten strafschärfenden Gesichtspunkte die Zubilligung minder schwerer

Fälle gemäß § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative) als naheliegend in Be-

tracht zu ziehen. Allein auf diese Weise wäre ein im Ergebnis eher angemes-

sen erscheinendes geringeres Gesamtstrafübel erreichbar gewesen.

Der allein auf die besondere Gesamtstrafsituation zurückgehende

Wertungsfehler veranlaßt nicht die Aufhebung von Feststellungen nach § 353

Abs. 2 StPO. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage der bisheri-

gen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch neue wi-

derspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind, neue Einzelstrafen zu be-

messen sowie erneut eine Gesamtstrafe aus der ersten und der einzubezie-

henden Strafe zu bilden haben, insoweit nunmehr unter Berücksichtigung der

Grundsätze von BGHSt 36, 378 entsprechend den Ausführungen in der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts. Der Senat merkt vorsorglich an, daß

der neue Tatrichter, wenn er dem Gesamtstrafübel durch Einzelstrafen aus

dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (zweite Alternative) Rechnung

trägt, gleichwohl selbstverständlich nicht das beträchtliche Gewicht der ab-

geurteilten Taten – etwa durch Zubilligung aussetzungsfähiger Strafen – aus

den Augen verlieren darf.

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