Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2002 – VI ZR 126/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas-

sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-

rungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von

Fällen stellen kann. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Wei-

se festgestellt, daß der von der Klägerin zum Unfallzeitpunkt befahrene Teil des

Radwegs nicht zur bevorrechtigten Frankfurter Straße gehörte. Verallgemeine-

rungsfähige Fragen dazu, wann ein Radfahrer vorfahrtsberechtigt ist und wann

er die Sorgfaltspflichten des § 10 StVO zu beachten hat, stellen sich daher im

Streitfall nicht. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung nicht erforder-

lich, weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Ge-

setzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 122.710,05

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Gründe