BGH Beschluss vom 05.11.2002 – VI ZR 126/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas-
sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-
rungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von
Fällen stellen kann. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Wei-
se festgestellt, daß der von der Klägerin zum Unfallzeitpunkt befahrene Teil des
Radwegs nicht zur bevorrechtigten Frankfurter Straße gehörte. Verallgemeine-
rungsfähige Fragen dazu, wann ein Radfahrer vorfahrtsberechtigt ist und wann
er die Sorgfaltspflichten des § 10 StVO zu beachten hat, stellen sich daher im
Streitfall nicht. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung nicht erforder-
lich, weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Ge-
setzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 122.710,05
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll