BGH Beschluß vom 05.11.2002 – VI ZR 399/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 212 a.F., 233 Fb, Fd
Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung
unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Hand-
akten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist
einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus-
reichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte
Fristeintragung erfolgt.
BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-
sen sowie die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 3) auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zu-
rückgewiesen.
Die Revision des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des
14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
19. September 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gegenstandswert: 189.015, 66
DM)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:11)(cid:10)(cid:4)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)
Gründe
I.
Das am 19. September 2001 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts
ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) (zu-
künftig: Beklagter) am 15. Oktober 2001 zugestellt worden. Mit Schreiben vom
19. November 2001 erteilte der Beklagte den Auftrag, gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts, das am 17. Oktober 2001 zugestellt worden sei, Revision
einzulegen. Am selben Tage ging die Revisionsschrift beim Bundesgerichtshof
ein. Nach Eingang der Revisionsbegründung wies der Berichterstatter mit Ver-
fügung vom 17. Juli 2002, dem Revisionsanwalt zugegangen am 19. Juli 2002,
darauf hin, daß die Zustellung des Berufungsurteils laut Empfangsbekenntnis
am 15. Oktober 2001 erfolgt sei.
Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 2. August 2002
begehrt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift und die Revi-
sionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Revisionsfrist. Zur Begründung führt er aus:
Am 15. Oktober 2001 sei das Berufungsurteil im Büro des Berufungsan-
walts eingegangen. Mit der Behandlung des Posteingangs, der Führung des
Terminkalenders und der Fristenkontrolle sei zu jener Zeit die ausgebildete
Rechtsanwaltsfachangestellte S. betraut gewesen. Diese habe am selben Tag
das Urteil nebst Empfangsbekenntnis dem Berufungsanwalt vorgelegt. Dieser
habe das mit dem Datum des 15. Oktober 2001 vorbereitete Empfangsbe-
kenntnis unterschrieben, mit ihr das weitere Vorgehen besprochen und insbe-
sondere darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist entsprechend dem Ein-
gangsstempel und Eingangsdatum zu notieren sei. Frau S. habe allerdings ver-
sehentlich nicht auch das Urteil mit dem Eingangsstempel 15. Oktober 2001
abgestempelt. Sie führe dies darauf zurück, daß sie es dem Berufungsanwalt
aufgrund einer ausdrücklichen Weisung sofort vorgelegt habe, ohne - wie sonst
üblich - sämtlichen Posteingang komplett abzustempeln. Nach Unterzeichnung
des Empfangsbekenntnisses durch den Berufungsanwalt habe sie dieses vom
Urteil entfernt und zum Postausgang für das Berufungsgericht gereicht, ohne
nochmals zu überprüfen, ob auch das Urteil einen Eingangsstempel enthielt.
Frau S. habe die Sache dann am 17. Oktober 2001 bearbeitet und das
Urteil mit diesem aktuellen Tagesstempel versehen. Ausgehend von diesem
Zustellungsdatum habe sie die Revisionsfrist auf Montag, den 19. November
2001 berechnet und in dem Schreiben an den eingeschalteten Korrespondenz-
anwalt mitgeteilt. Diese Mitteilung habe der Berufungsanwalt erst unterschrie-
ben, nachdem ihm Frau S. auf Nachfrage bestätigt habe, daß der Eingangs-
stempel des Urteils den 17. Oktober 2001 ausweise und die Frist am Montag,
dem 19. November 2001, ende. Am Nachmittag des 17. Oktober 2001 sei ihr
der falsche Eingangsstempel aufgefallen. Sie habe das Datum dann aber
- vermutlich wegen eines Migräneanfalls - lediglich in der Akte korrigiert.
II.
Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2
ZPO a.F.). Sie ist erst am 19. November 2001 und damit nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552
ZPO a.F.) am 15. Oktober 2001 eingelegt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-
visionsfrist kann dem Beklagten nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zu-
lässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO einge-
gangen. Er erweist sich jedoch als unbegründet.
1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-
dert war. Dies ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht
auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das
sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist es zur Fristversäumung gekommen,
weil dem mit der Revisionseinlegung beauftragten Rechtsanwalt nicht das rich-
tige Zustellungsdatum mitgeteilt worden ist. Dazu sei es gekommen, weil der
Berufungsanwalt angenommen habe, sein mündlicher Hinweis an Frau S. beim
Unterschreiben des Empfangsbekenntnisses, die Revisionsfrist entsprechend
dem Eingangsstempel und Eingangsdatum zu notieren, sei richtig ausgeführt
worden, und das Datum des Eingangsstempels auf dem Berufungsurteil stimme
- gemäß der Antwort bei der Nachfrage am 17. Oktober 2001 - mit dem Datum
der Urteilszustellung überein. Damit hat der Berufungsanwalt seiner Sorgfalts-
pflicht indessen nicht genügt.
a) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung des
Rechtsmittelauftrags machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf der
Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. Senatsbeschluß
vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95 - VersR 1995, 931, 932; BGH, Beschluß vom
10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574; Beschluß vom 28. Oktober
1993 - VII ZB 16/93 - VersR 1994, 873, 874; Beschluß vom 7. Dezember 1993
- XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956). Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zu-
stellung gem. § 212 a ZPO a.F. darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das
Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, bedarf es darüber eines besonderen
Vermerks (Senatsbeschluß vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996,
1968, 1969). Um zu gewährleisten, daß ein solcher Vermerk angefertigt wird
und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis
über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den
Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im
Fristenkalender notiert worden ist (Senatsbeschluß vom 26. März 1996 - VI ZB
1,2/96 - NJW 1996, 1900, 1901; vgl. BGH, Beschluß vom 30. November 1994
- XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). Dieses
Sorgfaltsgebot hat der Berufungsanwalt verletzt, als er am 15. Oktober 2001
das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die
Notierung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben.
Zwar braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder
konkreten Einzelanweisung zu überwachen. Im allgemeinen darf er vielmehr
darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche
Anweisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR
43/87 - VersR 1988, 185 f.). Wenn aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notie-
rung einer Rechtsmittelfrist nur mündlich vermittelt wird, müssen in der Rechts-
anwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen
sein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintra-
gung unterbleibt
(vgl. Senatsbeschluß
vom 17. September 2002
- VI ZR 419/01 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAGE 78, 184, 186). Den Be-
rufungsanwalt des Beklagten trifft ein Organisationsverschulden, weil er keine
Vorkehrungen dagegen getroffen hat, daß die Umsetzung seines mündlichen
Hinweises unterblieb. Ob und gegebenenfalls auf welche Weise im Büro des
Berufungsanwalts die Ausführung mündlich erteilter Anweisungen kontrolliert
wurde, ist nicht dargelegt. Der allgemeine Vortrag, die Arbeiten der Bürofach-
angestellten würden wöchentlich stichprobenartig kontrolliert, reicht hierfür nicht
aus. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, in welcher Weise in dem Anwaltsbüro die
Notierung von Fristen kontrolliert wird. Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet
einen entscheidenden Organisationsmangel
(vgl. BGH, Beschluß vom
10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 -, aaO). Im übrigen erfolgte hier aufgrund einer
ausdrücklichen Anweisung des Berufungsanwalts eine vom üblichen Ablauf
abweichende Handhabung. Dies gab in besonderer Weise Anlaß sicherzustel-
len, daß die konkrete Fristeintragung richtig erfolgte.
b) Die Anfertigung eines Vermerks über das Datum der Unterzeichnung
des Empfangsbekenntnisses ist auch dann notwendig, wenn die Anweisung
besteht, eine mit einem Eingangsstempel versehene Urteilsausfertigung zu den
Handakten zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt für den Zeitpunkt der
Zustellung nichts. Es besteht die Gefahr, daß dieses Datum nicht mit dem allein
maßgeblichen Datum übereinstimmt, unter dem der Anwalt das Empfangsbe-
kenntnis gem. § 212 a ZPO a.F. unterzeichnet hat (BGH, Beschluß vom
13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR 1992, 118, 119 m.w.N.). Demgemäß liegt
ein weiterer Sorgfaltsverstoß des Berufungsanwalts der Beklagten darin, daß er
am 17. Oktober 2001 zwar nach der Übereinstimmung zwischen dem Ein-
gangsstempel auf dem Urteil und der Mitteilung des Ablaufs der Revisionsfrist
an den Korrespondenzanwalt fragte, jedoch nicht nachprüfte, ob die Mitteilung
mit dem - für die Fristwahrung ausschlaggebenden Empfangsbekenntnis –
übereinstimmte.
c) Das Versäumnis des Berufungsanwalts war für die Versäumung ur-
sächlich. Wenn er das Empfangsbekenntnis erst nach Anfertigung eines Ver-
merks über das Datum der Unterzeichnung zurückgegeben hätte, wäre der Re-
visionsanwältin nicht ein falsches Zustellungsdatum mitgeteilt worden. Vielmehr
ist davon auszugehen, daß ihr das in dem Vermerk notierte und für den Beginn
der Rechtsmittelfrist maßgebende Datum genannt und die Revision demgemäß
rechtzeitig eingelegt worden wäre.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll