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BGH Beschluß vom 05.11.2002 – VI ZR 399/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 212 a.F., 233 Fb, Fd

Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung

unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Hand-

akten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist

einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus-

reichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte

Fristeintragung erfolgt.

BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-

sen sowie die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten zu 3) auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zu-

rückgewiesen.

Die Revision des Beklagten zu 3) gegen das Urteil des

14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

19. September 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gegenstandswert: 189.015, 66

DM)

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:11)(cid:10)(cid:4)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)

Gründe

I.

Das am 19. September 2001 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts

ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) (zu-

künftig: Beklagter) am 15. Oktober 2001 zugestellt worden. Mit Schreiben vom

19. November 2001 erteilte der Beklagte den Auftrag, gegen das Urteil des

Oberlandesgerichts, das am 17. Oktober 2001 zugestellt worden sei, Revision

einzulegen. Am selben Tage ging die Revisionsschrift beim Bundesgerichtshof

ein. Nach Eingang der Revisionsbegründung wies der Berichterstatter mit Ver-

fügung vom 17. Juli 2002, dem Revisionsanwalt zugegangen am 19. Juli 2002,

darauf hin, daß die Zustellung des Berufungsurteils laut Empfangsbekenntnis

am 15. Oktober 2001 erfolgt sei.

Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 2. August 2002

begehrt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift und die Revi-

sionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Revisionsfrist. Zur Begründung führt er aus:

Am 15. Oktober 2001 sei das Berufungsurteil im Büro des Berufungsan-

walts eingegangen. Mit der Behandlung des Posteingangs, der Führung des

Terminkalenders und der Fristenkontrolle sei zu jener Zeit die ausgebildete

Rechtsanwaltsfachangestellte S. betraut gewesen. Diese habe am selben Tag

das Urteil nebst Empfangsbekenntnis dem Berufungsanwalt vorgelegt. Dieser

habe das mit dem Datum des 15. Oktober 2001 vorbereitete Empfangsbe-

kenntnis unterschrieben, mit ihr das weitere Vorgehen besprochen und insbe-

sondere darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist entsprechend dem Ein-

gangsstempel und Eingangsdatum zu notieren sei. Frau S. habe allerdings ver-

sehentlich nicht auch das Urteil mit dem Eingangsstempel 15. Oktober 2001

abgestempelt. Sie führe dies darauf zurück, daß sie es dem Berufungsanwalt

aufgrund einer ausdrücklichen Weisung sofort vorgelegt habe, ohne - wie sonst

üblich - sämtlichen Posteingang komplett abzustempeln. Nach Unterzeichnung

des Empfangsbekenntnisses durch den Berufungsanwalt habe sie dieses vom

Urteil entfernt und zum Postausgang für das Berufungsgericht gereicht, ohne

nochmals zu überprüfen, ob auch das Urteil einen Eingangsstempel enthielt.

Frau S. habe die Sache dann am 17. Oktober 2001 bearbeitet und das

Urteil mit diesem aktuellen Tagesstempel versehen. Ausgehend von diesem

Zustellungsdatum habe sie die Revisionsfrist auf Montag, den 19. November

2001 berechnet und in dem Schreiben an den eingeschalteten Korrespondenz-

anwalt mitgeteilt. Diese Mitteilung habe der Berufungsanwalt erst unterschrie-

ben, nachdem ihm Frau S. auf Nachfrage bestätigt habe, daß der Eingangs-

stempel des Urteils den 17. Oktober 2001 ausweise und die Frist am Montag,

dem 19. November 2001, ende. Am Nachmittag des 17. Oktober 2001 sei ihr

der falsche Eingangsstempel aufgefallen. Sie habe das Datum dann aber

- vermutlich wegen eines Migräneanfalls - lediglich in der Akte korrigiert.

II.

Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2

ZPO a.F.). Sie ist erst am 19. November 2001 und damit nicht innerhalb der

gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552

ZPO a.F.) am 15. Oktober 2001 eingelegt worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-

visionsfrist kann dem Beklagten nicht gewährt werden. Der Antrag ist zwar zu-

lässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO einge-

gangen. Er erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-

ren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-

dert war. Dies ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht

auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das

sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist es zur Fristversäumung gekommen,

weil dem mit der Revisionseinlegung beauftragten Rechtsanwalt nicht das rich-

tige Zustellungsdatum mitgeteilt worden ist. Dazu sei es gekommen, weil der

Berufungsanwalt angenommen habe, sein mündlicher Hinweis an Frau S. beim

Unterschreiben des Empfangsbekenntnisses, die Revisionsfrist entsprechend

dem Eingangsstempel und Eingangsdatum zu notieren, sei richtig ausgeführt

worden, und das Datum des Eingangsstempels auf dem Berufungsurteil stimme

- gemäß der Antwort bei der Nachfrage am 17. Oktober 2001 - mit dem Datum

der Urteilszustellung überein. Damit hat der Berufungsanwalt seiner Sorgfalts-

pflicht indessen nicht genügt.

a) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Erteilung des

Rechtsmittelauftrags machte es nämlich erforderlich, das für den Lauf der

Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel

ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (vgl. Senatsbeschluß

vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95 - VersR 1995, 931, 932; BGH, Beschluß vom

10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574; Beschluß vom 28. Oktober

1993 - VII ZB 16/93 - VersR 1994, 873, 874; Beschluß vom 7. Dezember 1993

- XI ZR 207/93 - VersR 1994, 956). Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zu-

stellung gem. § 212 a ZPO a.F. darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das

Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, bedarf es darüber eines besonderen

Vermerks (Senatsbeschluß vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95 - NJW 1996,

1968, 1969). Um zu gewährleisten, daß ein solcher Vermerk angefertigt wird

und das maßgebende Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis

über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den

Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im

Fristenkalender notiert worden ist (Senatsbeschluß vom 26. März 1996 - VI ZB

1,2/96 - NJW 1996, 1900, 1901; vgl. BGH, Beschluß vom 30. November 1994

- XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). Dieses

Sorgfaltsgebot hat der Berufungsanwalt verletzt, als er am 15. Oktober 2001

das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die

Notierung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben.

Zwar braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder

konkreten Einzelanweisung zu überwachen. Im allgemeinen darf er vielmehr

darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche

Anweisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR

43/87 - VersR 1988, 185 f.). Wenn aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notie-

rung einer Rechtsmittelfrist nur mündlich vermittelt wird, müssen in der Rechts-

anwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen

sein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintra-

gung unterbleibt

(vgl. Senatsbeschluß

vom 17. September 2002

- VI ZR 419/01 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAGE 78, 184, 186). Den Be-

rufungsanwalt des Beklagten trifft ein Organisationsverschulden, weil er keine

Vorkehrungen dagegen getroffen hat, daß die Umsetzung seines mündlichen

Hinweises unterblieb. Ob und gegebenenfalls auf welche Weise im Büro des

Berufungsanwalts die Ausführung mündlich erteilter Anweisungen kontrolliert

wurde, ist nicht dargelegt. Der allgemeine Vortrag, die Arbeiten der Bürofach-

angestellten würden wöchentlich stichprobenartig kontrolliert, reicht hierfür nicht

aus. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, in welcher Weise in dem Anwaltsbüro die

Notierung von Fristen kontrolliert wird. Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeutet

einen entscheidenden Organisationsmangel

(vgl. BGH, Beschluß vom

10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 -, aaO). Im übrigen erfolgte hier aufgrund einer

ausdrücklichen Anweisung des Berufungsanwalts eine vom üblichen Ablauf

abweichende Handhabung. Dies gab in besonderer Weise Anlaß sicherzustel-

len, daß die konkrete Fristeintragung richtig erfolgte.

b) Die Anfertigung eines Vermerks über das Datum der Unterzeichnung

des Empfangsbekenntnisses ist auch dann notwendig, wenn die Anweisung

besteht, eine mit einem Eingangsstempel versehene Urteilsausfertigung zu den

Handakten zu nehmen, denn ein solcher Stempel besagt für den Zeitpunkt der

Zustellung nichts. Es besteht die Gefahr, daß dieses Datum nicht mit dem allein

maßgeblichen Datum übereinstimmt, unter dem der Anwalt das Empfangsbe-

kenntnis gem. § 212 a ZPO a.F. unterzeichnet hat (BGH, Beschluß vom

13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR 1992, 118, 119 m.w.N.). Demgemäß liegt

ein weiterer Sorgfaltsverstoß des Berufungsanwalts der Beklagten darin, daß er

am 17. Oktober 2001 zwar nach der Übereinstimmung zwischen dem Ein-

gangsstempel auf dem Urteil und der Mitteilung des Ablaufs der Revisionsfrist

an den Korrespondenzanwalt fragte, jedoch nicht nachprüfte, ob die Mitteilung

mit dem - für die Fristwahrung ausschlaggebenden Empfangsbekenntnis –

übereinstimmte.

c) Das Versäumnis des Berufungsanwalts war für die Versäumung ur-

sächlich. Wenn er das Empfangsbekenntnis erst nach Anfertigung eines Ver-

merks über das Datum der Unterzeichnung zurückgegeben hätte, wäre der Re-

visionsanwältin nicht ein falsches Zustellungsdatum mitgeteilt worden. Vielmehr

ist davon auszugehen, daß ihr das in dem Vermerk notierte und für den Beginn

der Rechtsmittelfrist maßgebende Datum genannt und die Revision demgemäß

rechtzeitig eingelegt worden wäre.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll