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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – X ZB 29/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
auf 663,27 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines gemin-
derten Reisepreises für eine Pauschalreise. Das Amtsgericht hat über die Kla-
ge am 19. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Dem Kläger wurde dabei ein
Schriftsatznachlaß bis zum 16. Januar 2002 eingeräumt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger
Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch in vollem
Umfang weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig
verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als nicht zulässig angese-
hen. Dieser Bewertung hat es das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht
zugrunde gelegt. Deshalb hat es die Berufung gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1
ZPO a.F. als nicht statthaft behandelt, weil der Wert des Beschwerdegegen-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)
stands 766,94
-- DM) nicht übersteige.
Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, daß die letzte
mündliche Verhandlung vor dem in § 26 Nr. 5 EGZPO genannten Stichtag
stattgefunden habe; der über den Stichtag hinaus gewährte Schriftsatznachlaß
ändere daran nichts. Die zweite Alternative dieser Bestimmung erfasse nur die
Fälle, in denen ein schriftliches Verfahren angeordnet worden sei, auf den
Schriftsatznachlaß finde sie keine Awendung.
2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
a) Für die Frage, wann die mündliche Verhandlung im Sinn von § 26
Nr. 5 Satz 1 EGZPO geschlossen worden ist, hat die Einräumung eines Schrift-
satzrechts nach § 283 ZPO keine Bedeutung.
aa) Nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO ist allein der Ab-
schluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Als solche kommt nur die
Verhandlung der Parteien vor dem Gericht in Betracht. Auf eine den Parteien
im Anschluß an eine solche Verhandlung gewährte Schriftsatzfrist hebt das
Gesetz nur in Satz 2 dieser Bestimmung für den hier nicht gegebenen Fall ei-
nes schriftlichen Verfahrens ab.
bb) Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO führen zu keinem anderen
Ergebnis.
Allerdings steht der Ablauf einer gemäß § 283 ZPO gesetzten Frist nach
verbreiteter Auffassung in verschiedener Hinsicht dem Schluß der mündlichen
Verhandlung gleich. Insbesondere soll für die Frage, ob späteres Vorbringen
gemäß § 767 Abs. 2 oder § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, der Tag des Frist-
ablaufs maßgeblich sein, soweit es um Vorbringen geht, auf das sich der
Schriftsatzvorbehalt bezogen hat (so MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 283
Rdn. 24; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 283 Rdn. 30; Zöller/Greger,
ZPO, 23. Aufl., § 283 Rdn. 1). Hieraus können für den vorliegenden Zusam-
menhang indes keine Schlußfolgerungen gezogen werden.
Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EGZPO hat eine andere Zielset-
zung als die Präklusionsvorschriften in § 767 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 ZPO. Die
an diese Regelung anknüpfenden Ausschlußtatbestände betreffen den Fall von
Vorbringen, zu dem schon früher Gelegenheit bestanden hatte. Für die hier in
Rede stehende Fragestellung läßt sich daraus schon wegen des anders gear-
teten Hintergrundes und der abweichenden Interessenlage nichts gewinnen.
Sinn und Zweck dieser Vorschriften mag es entsprechen, Vorbringen nicht
mehr zu berücksichtigen, zu dem der Gegner aufgrund eines eingeräumten
Schriftsatzrechts schon früher hatte Stellung nehmen können. § 26 Nr. 5
EGZPO soll demgegenüber gewährleisten, daß das neue Berufungsrecht nur
in solchen Verfahren Anwendung findet, in denen sich Parteien und Gericht
darauf schon im ersten Rechtszug einstellen konnten (vgl. BT-Drucks. 14/4722,
S. 126; ähnlich Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 8 a.E.). Die
Einräumung einer Schriftsatzfrist ist damit schon deshalb weder gleichzusetzen
noch vergleichbar, weil sie nicht die Einstellung auf eine solche Rechtsände-
rung betrifft. Mit ihr soll nach der Vorstellung des Gesetzes lediglich der Partei,
die kurzfristig vor oder in der Verhandlung mit neuem Vorbringen befaßt wor-
den ist, die Gelegenheit einer Stellungnahme und einer angemessenen Prü-
fung dieses Vorbringens gegeben werden. Für eine Einstellung auf Rechtsän-
derungen besteht hierbei kein Anlaß. Eine dem § 26 Nr. 5 EGZPO entspre-
chende Interessenlage entsteht erst dann, wenn diese Stellungnahme eine er-
neute Verhandlung erforderlich macht. Dann aber sind die Voraussetzungen
der Vorschrift unmittelbar gegeben; die Frage einer entsprechenden Anwen-
dung stellt sich hier nicht.
Bestätigt wird dieses Verständnis durch Sinn und Zweck von Über-
gangsregelungen und deren übliche Handhabung durch den Gesetzgeber.
Derartige Regelungen sollen im Interesse der Beteiligten regelmäßig möglichst
einfach ausgestaltet werden (vgl. Aschke, Übergangsregelungen als verfas-
sungsrechtliches Problem, 1987, S. 47 f.). Dem entspricht auch § 26 Nr. 5
EGZPO, indem mit dem Tag, an dem die letzte mündliche Verhandlung statt-
gefunden hat, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an ein formales und
leicht feststellbares Kriterium angeknüpft wird. Dieser Tag ist im Hinblick auf
§ 313 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich (vgl. dazu
Thomas/Putzo/
Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 5). Die Berücksichtigung von
Schriftsatzfristen würde demgegenüber die Gefahr unübersichtlicher Verhält-
nisse zur Folge haben. Ob einer Partei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283
Abs. 1 ZPO eingeräumt worden ist, ist oft nur anhand der Akten zu ermitteln. In
Einzelfällen kann darüber hinaus zweifelhaft sein, ob tatsächlich ein Erklä-
rungsrecht gemäß § 283 ZPO gewährt oder lediglich Gelegenheit zu ergän-
zenden Rechtsausführungen eingeräumt worden ist. Dann wäre nicht mehr mit
hinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob ein beabsichtigtes Rechtsmittel
überhaupt statthaft wäre. Dies erscheint weder zumutbar noch sachgerecht.
b) Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung mit-
hin nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften, weil die
mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2001 geschlossen worden ist. Die
Berufung ist damit nicht statthaft. Die nach dem maßgeblichen Recht maßgeb-
(cid:0)(cid:12)(cid:11)
liche Berufungssumme von 766,94
1.500,-- DM) ist nicht überschritten. Die
Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuwei-
sen.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf