BGH Beschluss vom 05.11.2002 – XI ZR 127/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 5. November 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelferin zu 1) der Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin zu 1) der Beklagten hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten
des Streithelfers der Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:12)(cid:5)(cid:8)(cid:13)(cid:6)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:12)(cid:3)
beträgt 744.464,25
DM).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-
frage aufgezeigt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allge-
meinheit hat. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Rechts-
fragen werden durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache
XI ZR 381/01 geklärt. Andere Zulassungsgründe macht die Beschwer-
deführerin nicht geltend.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann