Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2002 – XI ZR 127/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

am 5. November 2002

beschlossen:

Die Beschwerde der Streithelferin zu 1) der Beklagten

gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin zu 1) der Beklagten hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten

des Streithelfers der Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:12)(cid:5)(cid:8)(cid:13)(cid:6)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:12)(cid:3)

beträgt 744.464,25

DM).

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine

entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-

frage aufgezeigt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allge-

meinheit hat. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Rechts-

fragen werden durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache

XI ZR 381/01 geklärt. Andere Zulassungsgründe macht die Beschwer-

deführerin nicht geltend.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann