Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2002 – XI ZR 91/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

am 5. November 2002

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2002 wird

auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 53.834,99 Euro

Gründe

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-

lich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. ZPO).

Die Rechtsfrage, ob "der Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens

einer Bank bei Einlösung gefälschter Schecks nur durch Vorlage der

Scheckoriginale geführt werden" kann, bedarf - anders als die Be-

schwerdeführerin meint - hier keiner Klärung. Das Berufungsgericht hat

Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht deshalb verneint, weil

Scheckkopien generell zum Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens der

Bank ungeeignet seien, sondern weil die hier vorliegenden Scheckkopien

nicht geeignet seien festzustellen, ob die nicht mehr vorhandenen Origi-

nalschecks bei der Beklagten einen Fälschungsverdacht erwecken

mußten.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann