BGH Beschluss vom 05.11.2002 – XI ZR 91/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 5. November 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2002 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 53.834,99 Euro
Gründe
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-
lich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
Die Rechtsfrage, ob "der Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens
einer Bank bei Einlösung gefälschter Schecks nur durch Vorlage der
Scheckoriginale geführt werden" kann, bedarf - anders als die Be-
schwerdeführerin meint - hier keiner Klärung. Das Berufungsgericht hat
Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht deshalb verneint, weil
Scheckkopien generell zum Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens der
Bank ungeeignet seien, sondern weil die hier vorliegenden Scheckkopien
nicht geeignet seien festzustellen, ob die nicht mehr vorhandenen Origi-
nalschecks bei der Beklagten einen Fälschungsverdacht erwecken
mußten.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann