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BGH Beschluss vom 06.11.2002 – 1 StR 197/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 197/02

BESCHLUSS

vom

6. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a .

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Baden-Baden vom 17. Januar 2002 wird mit der Maßga-

be verworfen, daß die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit

mit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage und die hierfür

verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Fall K 3

der Urteilsgründe) entfällt.

2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen

Falschaussage im Fall K 3 der Urteilsgründe hat indessen keinen Bestand, weil

diese Taten im Rechtssinne durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ver-

wirklicht worden sind, die schon zur Verurteilung im Fall K 1 der Urteilsgründe

geführt haben. Der Prozeßbetrug dauerte an, so lange die Angeklagte Täu-

schungsakte zur Irreführung des Nachlaßgerichts vornahm. Das geschah noch

in der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht. Die Beteiligung an der uneidli-

chen Falschaussage war ein Teilgeschehen des von ihr begangenen Prozeß-

betrugs und steht zu diesem in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Hand-

lung, dieselbe 12, Prozeßbetrug und Anstiftung zu § 153; BGHSt 43, 317,

319 f.).

Die verhängte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann

bestehen bleiben. Der Senat kann angesichts des straffen Zusammenzugs der

verhängten Einzelstrafen zu dieser maßvollen Gesamtstrafe ausschließen, daß

der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr im Fall K 3 der Urteilsgründe zu

einer geringeren Gesamtstrafe geführt hätte. Denn insoweit hätte die Kammer

den dann höheren Unrechtsgehalt des Prozeßbetrugs im Fall K 1 der Urteils-

gründe bei der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von drei Jahren berück-

sichtigen müssen.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-

klagte auch nur teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten

und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit