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BGH Beschluss vom 06.11.2002 – 2 StR 338/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 338/02

BESCHLUSS

vom

6. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 einstim-

mig beschlossen:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002,

durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hanau vom 15. Mai 2002 als unbegründet verworfen

worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe:

Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des

Angeklagten entschieden. Der Antrag des Generalbundesanwalts, nach § 349

Abs. 2 StPO zu entscheiden, war aber dem Verteidiger aufgrund eines Büro-

versehens nicht zugegangen. Dem Antrag des Verteidigers, ihm nachträglich

rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge zu geben (§ 33 a StPO

in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senat

über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Schriftsätze des

Verteidigers vom 11. und 30. Oktober 2002 nach nochmaliger Anhörung des

Generalbundesanwalts erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in der

Sache zu demselben Ergebnis gekommen und hat daher den angegriffenen

Senatsbeschluß aufrechterhalten.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß