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BGH Beschluss vom 06.11.2002 – 2 StR 338/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 einstim-
mig beschlossen:
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002,
durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hanau vom 15. Mai 2002 als unbegründet verworfen
worden ist, wird aufrechterhalten.
Gründe:
Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des
Angeklagten entschieden. Der Antrag des Generalbundesanwalts, nach § 349
Abs. 2 StPO zu entscheiden, war aber dem Verteidiger aufgrund eines Büro-
versehens nicht zugegangen. Dem Antrag des Verteidigers, ihm nachträglich
rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge zu geben (§ 33 a StPO
in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senat
über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Schriftsätze des
Verteidigers vom 11. und 30. Oktober 2002 nach nochmaliger Anhörung des
Generalbundesanwalts erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in der
Sache zu demselben Ergebnis gekommen und hat daher den angegriffenen
Senatsbeschluß aufrechterhalten.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß