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BGH Beschluss vom 06.11.2002 – 5 StR 361/02

5. Strafsenat

5 StR 361/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. November 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002

beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil

des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 15. März 2002,

soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO

1. dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Be-

truges in 20 und versuchten Betruges in zwölf

Fällen verurteilt ist,

2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im gesamten Strafausspruch und

b) soweit der Angeklagte zur Zahlung von Scha-

denersatz an G verurteilt wurde.

Es wird klargestellt, daß der Angeklagte an Lö

zur Zahlung von Schadensersatz

in Höhe von

2.556,46

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

(cid:8)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:11)(cid:17)(cid:3)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:20)

II.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO verworfen.

III.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten L wegen Betruges, ge-

werbsmäßigen Betruges in 19 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in

zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem

Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-

ken.

a) Das Landgericht hat eine Milderung wegen Versuchs nach § 23

Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB für sämtliche Versuchsfälle mit dem Hinweis abge-

lehnt, daß es zu einer Vollendung nur deshalb nicht gekommen sei, weil die

Betrogenen die Eigenkapitalanteile nicht gezahlt hätten. Diese Begründung

wird den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an

die Strafrahmenwahl nicht gerecht. Danach hat der Tatrichter neben der Per-

sönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbe-

sondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, die Nähe zur Tatvollen-

dung, die Gefährlichkeit des Versuches und die eingesetzte kriminelle Ener-

gie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (BGHR StGB § 23 Abs. 2

Strafrahmenverschiebung 12, 13). Die hier vom Landgericht verwendete

floskelhafte Wendung, aus der sich lediglich ergibt, daß der Angeklagte zwar

den Willen zur Tatbestandsverwirklichung hatte, der Erfolg aber ausblieb,

genügt diesen Erfordernissen nicht.

b) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, weil dem neuen

Tatrichter die Möglichkeit einer eigenständigen Strafzumessung eröffnet

werden soll. Die vom Landgericht nur dahingehend getroffene Unterschei-

dung, wonach bei einem Vermögensschaden ab 20.000 DM neun Monate

Freiheitsstrafe und bei jedem geringeren Schaden acht Monate Freiheits-

strafe als Einzelstrafen verhängt wurden, läßt die nach dem Schuldmaßprin-

zip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) hier gebotene differenzierte Zumessung der

Einzelstrafen nicht erkennen: Es sind im Einzelfall wesentlich geringere

Schadenssummen (Fall 23) ebenso unberücksichtigt geblieben wie der Um-

stand, daß die Gelder in einigen Fällen vom Angeklagten ganz oder teilweise

zurückgezahlt wurden. Zwar mag bei Vermögensstraftaten, soweit es sich

um gleichgelagerte Begehungsformen handelt, eine Kategorisierung nach

der Schadenshöhe sich anbieten. Diese muß jedoch immer am Maß des der

konkreten Tat immanenten Schuldumfangs orientiert sein.

c) Die Aufhebung des gesamten Strafausspruches ermöglicht dem

neuen Tatrichter zugleich, die für die Fälle 3, 5, 12, 18, 19 (wobei der Fall

F anstatt als Nummer 17 fälschlich als Nummer 19 bezeichnet wurde), 23

und 27 Einzelstrafen festzusetzen, was das Landgericht bislang unterlassen

hat. Insoweit steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht

entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1, 2). Al-

lerdings darf die neue Gesamtstrafe die Höhe der bisher verhängten nicht

überschreiten.

2. Die im Adhäsionsverfahren erfolgte Verurteilung zugunsten von

G hat aus Rechtsgründen keinen Bestand. Aus der Tatschilderung

ergibt sich, daß G zum Zwecke der Erlangung eines Geschäfts-

darlehens für die G G sich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin

mit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt hat. Da die betrügerische Ver-

einbarung zur Zahlung von Eigenkapital im Zusammenhang mit dem Ge-

schäftsbesorgungsauftrag unterzeichnet wurde, ist davon auszugehen, daß

die G , die Berechtigte aus der Darlehensvermittlung sein sollte, auch

das Eigenkapital geleistet hat. Deshalb hätte ihr auch der Schadensersatz-

anspruch zugestanden. Es bestehen weder Anhaltspunkte für eine Abtretung

noch dafür, daß G unmittelbar persönlich geschädigt war.

Hinsichtlich des Adhäsionsausspruches zugunsten von Lö

weicht der Tenor in der ziffernmäßigen Bestimmung des Zahlungsbetrages

von seiner wörtlichen Umschreibung ab. Der Senat hat deshalb klargestellt,

daß an Lö 2.556,46

(cid:21)(cid:2)(cid:22)(cid:24)(cid:23)

inem

(cid:12)(cid:25)(cid:1)(cid:4)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:15)(cid:11)(cid:13)(cid:26)(cid:29)(cid:18)(cid:30)(cid:20)(cid:16)(cid:31) (cid:11)(cid:25)(cid:1)(cid:7)(cid:27)!(cid:1)(cid:4)(cid:26)(cid:2)(cid:8)(cid:9)(cid:27)(cid:15)"(cid:7)(cid:3)#(cid:11)(cid:25)$

(cid:8)%(cid:1)

DM-Betrag von 5.000 DM.

3. Der Schuldspruch ist neu zu fassen gewesen, weil das Merkmal der

Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB lediglich ein Re-

gelbeispiel für den besonders schweren Fall darstellt. Regelbeispiele sind

nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht in den Schuldspruch aufzunehmen, weil

sie keinen eigenständigen Tatbestand bezeichnen (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.).

4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitan-

geklagten B kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es kann dabei

dahinstehen, ob hinsichtlich seiner Person den Darstellungsanforderungen

an ein rechtskräftiges Urteil noch genügt ist. Angesichts der sehr maßvollen

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wur-

de, schließt der Senat aus, daß insoweit eine noch mildere Strafe in Betracht

(cid:21) (cid:5) (cid:23)

kommen könnte. In solchen Fällen hat aber eine Anwendung des § 357 StPO

zu unterbleiben (BGHR StPO § 357 Erstreckung 3).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum