BGH Beschluss vom 06.11.2002 – VIII ZB 60/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.
Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 2. Mai
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Land-
gericht zurückgegeben, das auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 925,33
DM).
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Gründe
I.
Im Berufungsverfahren hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten
dem Landgericht mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 mitgeteilt, daß die Be-
klagte an diesem Tag verstorben sei und sie - die Prozeßbevollmächtigte - das
Mandat "hiermit" niederlege. Daraufhin hat das Berufungsgericht den auf den
6. März 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Den Antrag der Klägerinnen, erneut Termin zur mündlichen Verhandlung zu
bestimmen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, das
ZPO greife nicht ein. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbe-
schwerde der Klägerinnen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das form-
und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist auch begründet.
Die Rechtssache hat allerdings entgegen der Auffassung des Landge-
richts keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die eine Zu-
lassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt hät-
te. Denn die vom Landgericht für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob
§ 246 ZPO dann nicht anzuwenden ist, wenn der Prozeßbevollmächtigte der
Partei das Mandat nach deren Tod niederlegt, stellt sich im gegebenen Fall
nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht ist jedoch an die Zulassung gebunden
Eine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod der Beklagten am
6. Februar 2002 trat nach § 239 ZPO zu diesem Zeitpunkt nicht ein, weil die
Beklagte durch ihre Prozeßbevollmächtigte vertreten war, als sie verstarb
(§ 246 ZPO). Davon geht auch das Landgericht aus. Ob die Rechtsfolge des
§ 239 ZPO, wie das Landgericht meint, dann später noch eintreten kann, wenn
der Prozeßbevollmächtigte der Partei nach deren Tod den Vollmachtsvertrag
kündigt (§ 87 ZPO), ist hier nicht zu beurteilen. Die Erklärung der Prozeßbe-
vollmächtigten der Beklagten gegenüber dem Gericht im Schriftsatz vom
6. Februar 2002, sie lege "hiermit" das Mandat nieder, stellte keine Kündigung
des Vollmachtvertrages dar, sondern war rechtlich wirkungslos. Den Voll-
machtsvertrag konnte die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach deren Tod
wirksam nur gegenüber dem Erben der Beklagten kündigen, der in diesen Ver-
trag als Rechtsnachfolger eintrat. Diesem gegenüber hat sie eine Kündigung
jedoch, wie aus ihrem Schreiben vom 6. Februar 2002 hervorgeht, nicht ausge-
sprochen. Die "gesetzlichen oder testamentarischen Erben" waren ihr "im ein-
zelnen nicht bekannt". Durch die schriftsätzliche Erklärung der Prozeßbevoll-
mächtigten gegenüber dem Gericht, sie lege "hiermit" das Mandat nieder,
konnte die Prozeßbevollmächtigte weder ihre Vollmacht selbst widerrufen
(BGHZ 43, 135, 137), noch den der Vollmacht zugrundeliegenden Vertrag mit
dem Rechtsnachfolger der Beklagten kündigen. Offenbar hat die Prozeßbe-
vollmächtigte verkannt, daß sie in einer Situation, in der ihr nach dem Tod der
Partei deren Rechtsnachfolger unbekannt ist, sich nicht ohne weiteres von dem
Mandat befreien, sondern zunächst nur eine Aussetzung des Verfahrens nach
§ 246 ZPO beantragen kann. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt ist, wird
der Rechtsstreit mit Wirkung für den (noch unbekannten) Rechtsnachfolger der
Beklagten fortgeführt (BGHZ 121, 263, 265; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 246
Rdnr. 2 b).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen