BGH Beschluß vom 06.11.2002 – XII ZB 180/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom
22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzu-
lässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erho-
ben.
Wert: 2.500
Gründe
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist
nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),
die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Beweisan-
ordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den
Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und
sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor.
§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-
gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-
(cid:0)
richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-
delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat
(§ 621 e Abs. 2 ZPO).
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statt-
haft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.).
Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung
greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Vézina