Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.11.2002 – XII ZB 180/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des

25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom

22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzu-

lässig verworfen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erho-

ben.

Wert: 2.500

Gründe

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist

nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO),

die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Beweisan-

ordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den

Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und

sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor.

§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-

gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-

(cid:0)

richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-

delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat

(§ 621 e Abs. 2 ZPO).

Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof

ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statt-

haft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.).

Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung

greifbar gesetzwidrig sein könnte.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Vézina