Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.11.2002 – 3 StR 274/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

7. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-

ten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landge-

richts Kleve in Moers vom 8. Februar 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

Vergewaltigung in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwi-

schen Verwandten sowie des Beischlafs zwischen Ver-

wandten in zwölf weiteren Fällen schuldig ist,

b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 2 bis 9, 12,

13, 15 und 16 und im Gesamtstrafenausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier

Fällen und wegen Nötigung in zwölf Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit

Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-

ren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

I. 1. Nach den Feststellungen befanden sich im Haushalt des Angeklag-

ten neben seiner Ehefrau acht eheliche Kinder, fünf Mädchen und drei Jungen,

sowie eine von seiner Ehefrau in die Ehe mitgebrachte Tochter. Die familiären

Verhältnisse waren dadurch geprägt, daß der zu erheblichem Alkoholgenuß

neigende Angeklagte insbesondere unter Alkoholeinfluß und, wenn etwas nicht

nach seinem Willen ging, manchmal auch ohne erkennbaren Anlaß, Gewalttä-

tigkeiten gegenüber Ehefrau und Kindern verübte, wobei er auch zu drasti-

schen "Strafen" griff. Es entstand ein Klima ständiger Furcht, er könne gewalt-

tätig werden, herumschreien oder sich sonst unkontrolliert verhalten. Seine

1972 geborene Tochter Michaela mißbrauchte er seit deren dreizehntem Le-

bensjahr und führte mit ihr in zahlreichen Fällen, die nicht Gegenstand des

Verfahrens sind, den Geschlechtsverkehr aus, bis diese im Herbst 1989 die

Familie verließ. Darauf wandte er sich der am 16. November 1975 geborenen

Tochter Andrea zu und mißbrauchte diese als Sexualpartnerin bis zum Früh-

jahr 2001, wobei lediglich die Fälle in der Zeit von April 1999 bis Ende 2000

angeklagt worden sind.

2. In den Fällen II. 1, 10, 11 und 14 hat das Landgericht neben dem Tat-

bestand des Beischlafs mit Verwandten den der Vergewaltigung nach § 177

Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte ent-

weder Gewalt angewandt hatte (II. 1: Beine auseinander gedrückt; II. 10: zu

Boden geworfen) oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Le-

ben gebraucht (II. 11: er werde der von ihm geschwängerten Geschädigten

"das Kind aus dem Bauch treten"; II. 14: er werde dem - zwischenzeitlich gebo-

renen - Kind "etwas antun"). Dagegen hat es in den Fällen II. 2 bis 9, 12, 13, 15

und 16 keine Gewaltanwendung oder Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2

StGB festzustellen vermocht, den Angeklagten aber gleichwohl nicht nur we-

gen Beischlafs zwischen Verwandten, sondern auch wegen Nötigung nach

§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB verurteilt, weil die Geschädigte den Ge-

schlechtsverkehr gegen ihren Willen nur aus Angst vor unberechenbaren Ver-

haltensweisen des Angeklagten geduldet habe, was diesem bewußt gewesen

sei. Die Annahme der Tatbestandsalternative des Ausnutzens einer schutzlo-

sen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer abgelehnt. In

weiteren 120 angeklagten Fällen hat sie ihn freigesprochen, weil sich die Fälle

nicht ausreichend hätten konkretisieren lassen.

3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den Schuldspruch in

den Fällen II. 2 bis 9, 12, 13, 15 und 16 sowie auf den gesamten Strafaus-

spruch beschränkten Revision mit der Sachrüge, daß das Landgericht in den

Fällen II. 12 und 13 sowie 15 und 16 nicht die Fortdauer der Drohungen aus

den Fällen II. 11 und 14 angenommen und im übrigen für sämtlich abgeurteil-

ten Fälle § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint habe. Der Angeklagte erstrebt mit

der Sachrüge die Aufhebung des Urteils insgesamt.

II. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, letztere

wirkt insoweit nach § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten, führen zur Ände-

rung des Schuldspruchs in den Fällen II. 2 bis 9, 12, 13, 15 und 16. Dies be-

dingt die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Im

übrigen bleiben die Rechtsmittel beider Beschwerdeführer ohne Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Nötigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand, weil die Strafkammer das Vorliegen einer Nötigungshandlung und deren

Ursächlichkeit für die Duldung der sexuellen Handlungen nicht festgestellt hat.

a) Der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB setzt ebenso wie

§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB grundsätzlich voraus, daß der Täter eine Nöti-

gungshandlung vornimmt. Er muß Gewalt anwenden oder mit einem empfindli-

chen Übel drohen. Liegt Gewalt vor oder hat die Drohung zur Erzwingung se-

xueller Handlungen zum Inhalt, daß gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben

in Aussicht gestellt wird, sind ohnehin die Nötigungsmittel der vorgehenden

Strafvorschrift der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ge-

geben. Nur wenn der Täter die Zufügung eines Übels androht, das hinter einer

qualifizierten Drohung zurückbleibt, aber gleichwohl noch als empfindliches

Übel zu werten ist, kommt § 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB in Betracht.

b) Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung zu dieser Fall-

gruppe lediglich pauschal ausgeführt, daß der Tatbestand der Nötigung gege-

ben sei, nicht aber, in welchen konkreten Verhaltensweisen sie eine Nöti-

gungshandlung gesehen hat. Daß bei diesen Taten eine Drohung ausgespro-

chen worden wäre, ist nicht festgestellt. Bei derartigen von vorangegangenen

Gewalthandlungen und Drohungen geprägten Sachverhaltsgestaltungen

kommt allerdings in Betracht, daß früher angewandte Gewalt in dem Sinne als

Drohung fortwirkt, daß der Täter durch schlüssiges Verhalten erneute Gewalt-

anwendung androht und etwa allein schon durch sein Verlangen nach Duldung

der sexuellen Handlung konkludent zu verstehen gibt, er werde andernfalls

gegen das Opfer vorgehen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 8). Es

kann aber nicht immer davon ausgegangen werden, daß bei langdauernden

Mißbrauchsverhältnissen stets ein Nötigungsmittel eingesetzt wird (vgl. BGHSt

42, 107, 111).

Hier ist zu berücksichtigen, daß auch nach der Einschätzung des Opfers

der Angeklagte nur "in seinem allgemeinen Verhalten gewalttätig gewesen sei"

und seine Kinder oft geschlagen habe, während es in Zusammenhang mit sei-

nen sexuellen Übergriffen in der Regel nicht zu Gewalttätigkeiten oder Dro-

hungen mit Gewalt gekommen sei (UA S. 37). Damit übereinstimmend hat die

Strafkammer für die Zeit vor Beginn der abgeurteilten Tatserie eine konkrete

Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber der Geschädigten zur Erzwingung

des Geschlechtsverkehrs nicht festgestellt. Die zur Begründung einer Drucksi-

tuation herangezogenen Verhaltensweisen des Angeklagten lassen eine kon-

kludente Drohung nicht so auf der Hand liegend erscheinen, daß eine nähere

Begründung entbehrlich gewesen wäre. Der Wurf einer Limonadenflasche ge-

gen einen Schrank und die Drohung, die inzestuöse Beziehung "überall herum

zu erzählen" (UA S. 11), konnten zeitlich nicht eingegrenzt werden und lagen

daher möglicherweise schon länger zurück. Auch der Hinauswurf aus der Fa-

milienwohnung für eine Nacht im Jahre 1997 oder 1998 (UA S. 11, 23) fand

ebenfalls mindestens ein Jahr vor dem Tatzeitraum der angeklagten Taten

statt, so daß es - auch angesichts des zwischenzeitlichen Auszugs der Ge-

schädigten aus der Familienwohnung - fernliegt, daß er noch eine aktuelle Be-

deutung hatte. Bei dieser Sachlage reicht die allgemeine Feststellung nicht

aus, daß aus der Sicht des Angeklagten seine Tochter Andrea die Durchfüh-

rung des Geschlechtsverkehrs nur duldete, weil sie "Angst vor ihm und seinen

unkontrollierten Verhaltensweisen" hatte (UA S. 36). Im übrigen wäre auch zu

erörtern gewesen, ob in den Fällen, in denen Andrea ihren Vater in ihre eigene

Wohnung gelassen hatte, weil sie befürchtete, er werde andernfalls im Haus-

flur "randalieren", ein nötigendes Handeln des Angeklagten und nicht nur eine

bloße Befürchtung auf Seiten der Geschädigten vorlag. Denn ein nötigendes

Verhalten des Täters würde insoweit voraussetzen, daß er beim Begehren des

Einlasses zu verstehen gegeben hat, er werde andernfalls "randalieren".

2. Dies gilt auch für die Fälle II. 12, 13, 15 und 16, denen massive Dro-

hungen in den Fällen II. 11 ("Kind aus dem Bauch treten") und 14 ("dem Kind

etwas antun") vorausgegangen waren und bei denen daher die Annahme einer

konkludenten Drohung mit entsprechendem Inhalt, die dann als qualifizierte

Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bewerten gewesen wäre,

näher lag. Doch hat die Strafkammer nicht feststellen können, daß der Ange-

klagte eine entsprechende Drohung gebraucht hätte. Sie hat dies damit be-

gründet, daß die Geschädigte solches nicht nur nicht bekundet, sondern im

Gegenteil erklärt hat, im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen sei es

in der Regel nicht zu Drohungen oder Gewaltanwendungen gekommen (UA

S. 36, 37). Zu den Fällen II. 12 und 13 hat die Strafkammer sogar ausdrücklich

ausgeführt, daß ein Zusammenhang zwischen der Duldung des Geschlechts-

verkehrs mit der im Fall II. 11 gebrauchten Drohung sich nicht hat feststellen

lassen (UA S. 20). Bei den Fällen II. 15 und 16 hat sie ebenfalls nur die allge-

meine Angst der Geschädigten vor ihrem Vater als Ursache der Duldung fest-

gestellt (UA S. 21). Daß sie dabei die Prüfung der Möglichkeit einer konkludent

erneuerten Drohung wie im Fall II. 14 unterlassen haben könnte, ist angesichts

der ausdrücklichen Erörterung dieser Frage bei den vorausgegangenen Fällen

nicht zu besorgen.

Im übrigen scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt

im Sinne einer konkludenten Drohung in der Regel aus, wenn zwischen der

Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr Wochen oder sogar

Monate liegen (BGH, Urt. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02; BGH NStZ

1986, 409; BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5; NStZ-RR 1998, 105). Für den

Fall einer konkludent wiederholten Drohung kann nichts anderes gelten. Hier

fanden die Fälle II. 12 und 13 sowie II. 15 und 16 zu nicht näher feststellbaren

Zeitpunkten innerhalb von Zeitspannen von mehr als neun Monaten, bzw. mehr

als drei Monaten nach den jeweils vorausgegangenen Drohungen statt. Der

erforderliche enge zeitliche Zusammenhang ist somit nicht festgestellt.

3. Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die Strafkammer bei der

Prüfung der Voraussetzungen einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3

StGB lediglich auf die örtlichen Gegebenheiten der Tatorte abgestellt und da-

mit einen zu engen Maßstab angelegt hat. Es ist unerheblich, auf welche Um-

stände die schutzlose Lage zurückzuführen ist. Die verminderten Schutz- und

Verteidigungsmöglichkeiten können sich sowohl aus den äußeren Gegeben-

heiten als auch aus in der Person des Opfers liegenden Umständen ergeben

(BGHSt 45, 253, 256). Solche hätten hier grundsätzlich in der außergewöhnlich

starken Einbindung der Geschädigten in den Familienverband gesehen werden

können, der durch ein fortwährendes Klima der Gewalt und Einschüchterung

geprägt war, sofern hierdurch ihre Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in

einem Maße vermindert waren, daß sie dem ungehemmten Einfluß des Täters

preisgegeben war, wobei eine gänzliche Beseitigung jeglicher Verteidigungs-

möglichkeiten nicht gefordert werden kann (BGHSt 45, 253, 255 f.; 44, 228,

231). Allerdings erscheint zweifelhaft, ob die vom Landgericht festgestellte Si-

tuation diese Kriterien erfüllt. Denn die Geschädigte hatte ebenso wie ihre zu-

vor über einen längeren Zeitraum vom Angeklagten mißbrauchte Schwester

Michaela erklärt, daß der Angeklagte wohl in seinem allgemeinen Verhalten

gewalttätig war und seine Kinder oft geschlagen hat, aber in der Regel bei sei-

nen sexuellen Übergriffen nicht zu Gewalttätigkeiten und Drohungen gegriffen

hatte (UA S. 37). Jedenfalls hat die Strafkammer bei der Prüfung einer schutz-

losen Lage auf Grund entsprechender örtlicher Gegebenheiten (z. B. im Keller

des Wohnhauses) ohne Rechtsfehler verneint, daß der Vorsatz des Angeklag-

ten gerade auf die Ausnutzung dieser schutzlosen Lage gerichtet gewesen wä-

re und dabei darauf abgestellt, daß die Geschädigte den Geschlechtsverkehr

auch in Situationen duldete, in denen - wie etwa auf dem Campingplatz - un-

schwer Hilfe hätte erlangt werden können (UA S. 37). Der Senat kann daher

ausschließen, daß das Landgericht einen entsprechenden Vorsatz bejaht hät-

te, wenn es in der genannten Einbindung in den von Gewalt geprägten Famili-

enverband eine schutzlose Lage gesehen hätte.

4. Dagegen erweist sich die Revision des Angeklagten als offensichtlich

unbegründet, soweit er in den Fällen II. 1, 10, 11 und 14 wegen Vergewalti-

gung in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten verurteilt worden ist. Die

Beweiswürdigung der Strafkammer zu diesen konkret geschilderten Einzelfäl-

len weist keinen Rechtsfehler auf.

III. Der Senat hat in den Fällen II. 2 bis 9, 12, 13, 15 und 16 davon ab-

gesehen, den Schuldspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuver-

weisen, da auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung entspre-

chende Nötigungshandlungen noch festgestellt werden können. Dabei hat er

berücksichtigt, daß die Strafkammer ersichtlich bemüht war, Gewaltanwendun-

gen und Drohungshandlungen nach Möglichkeit herauszuarbeiten. Der

Schuldspruch wurde daher insoweit auf zwölf Fälle des Beischlafs zwischen

Verwandten geändert. Dies führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstraf-

aussprüche und der Gesamtstrafe. Dagegen haben die Einzelstrafen in den

Vergewaltigungsfällen II. 1, 10, 11 und 14 Bestand.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker