BGH Urteil vom 07.11.2002 – 3 StR 274/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-
ten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landge-
richts Kleve in Moers vom 8. Februar 2002
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der
Vergewaltigung in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwi-
schen Verwandten sowie des Beischlafs zwischen Ver-
wandten in zwölf weiteren Fällen schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 2 bis 9, 12,
13, 15 und 16 und im Gesamtstrafenausspruch mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
Fällen und wegen Nötigung in zwölf Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit
Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-
ren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
I. 1. Nach den Feststellungen befanden sich im Haushalt des Angeklag-
ten neben seiner Ehefrau acht eheliche Kinder, fünf Mädchen und drei Jungen,
sowie eine von seiner Ehefrau in die Ehe mitgebrachte Tochter. Die familiären
Verhältnisse waren dadurch geprägt, daß der zu erheblichem Alkoholgenuß
neigende Angeklagte insbesondere unter Alkoholeinfluß und, wenn etwas nicht
nach seinem Willen ging, manchmal auch ohne erkennbaren Anlaß, Gewalttä-
tigkeiten gegenüber Ehefrau und Kindern verübte, wobei er auch zu drasti-
schen "Strafen" griff. Es entstand ein Klima ständiger Furcht, er könne gewalt-
tätig werden, herumschreien oder sich sonst unkontrolliert verhalten. Seine
1972 geborene Tochter Michaela mißbrauchte er seit deren dreizehntem Le-
bensjahr und führte mit ihr in zahlreichen Fällen, die nicht Gegenstand des
Verfahrens sind, den Geschlechtsverkehr aus, bis diese im Herbst 1989 die
Familie verließ. Darauf wandte er sich der am 16. November 1975 geborenen
Tochter Andrea zu und mißbrauchte diese als Sexualpartnerin bis zum Früh-
jahr 2001, wobei lediglich die Fälle in der Zeit von April 1999 bis Ende 2000
angeklagt worden sind.
2. In den Fällen II. 1, 10, 11 und 14 hat das Landgericht neben dem Tat-
bestand des Beischlafs mit Verwandten den der Vergewaltigung nach § 177
Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte ent-
weder Gewalt angewandt hatte (II. 1: Beine auseinander gedrückt; II. 10: zu
Boden geworfen) oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Le-
ben gebraucht (II. 11: er werde der von ihm geschwängerten Geschädigten
"das Kind aus dem Bauch treten"; II. 14: er werde dem - zwischenzeitlich gebo-
renen - Kind "etwas antun"). Dagegen hat es in den Fällen II. 2 bis 9, 12, 13, 15
und 16 keine Gewaltanwendung oder Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2
StGB festzustellen vermocht, den Angeklagten aber gleichwohl nicht nur we-
gen Beischlafs zwischen Verwandten, sondern auch wegen Nötigung nach
§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB verurteilt, weil die Geschädigte den Ge-
schlechtsverkehr gegen ihren Willen nur aus Angst vor unberechenbaren Ver-
haltensweisen des Angeklagten geduldet habe, was diesem bewußt gewesen
sei. Die Annahme der Tatbestandsalternative des Ausnutzens einer schutzlo-
sen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer abgelehnt. In
weiteren 120 angeklagten Fällen hat sie ihn freigesprochen, weil sich die Fälle
nicht ausreichend hätten konkretisieren lassen.
3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den Schuldspruch in
den Fällen II. 2 bis 9, 12, 13, 15 und 16 sowie auf den gesamten Strafaus-
spruch beschränkten Revision mit der Sachrüge, daß das Landgericht in den
Fällen II. 12 und 13 sowie 15 und 16 nicht die Fortdauer der Drohungen aus
den Fällen II. 11 und 14 angenommen und im übrigen für sämtlich abgeurteil-
ten Fälle § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint habe. Der Angeklagte erstrebt mit
der Sachrüge die Aufhebung des Urteils insgesamt.
II. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, letztere
wirkt insoweit nach § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten, führen zur Ände-
rung des Schuldspruchs in den Fällen II. 2 bis 9, 12, 13, 15 und 16. Dies be-
dingt die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Im
übrigen bleiben die Rechtsmittel beider Beschwerdeführer ohne Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Nötigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand, weil die Strafkammer das Vorliegen einer Nötigungshandlung und deren
Ursächlichkeit für die Duldung der sexuellen Handlungen nicht festgestellt hat.
a) Der Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB setzt ebenso wie
§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB grundsätzlich voraus, daß der Täter eine Nöti-
gungshandlung vornimmt. Er muß Gewalt anwenden oder mit einem empfindli-
chen Übel drohen. Liegt Gewalt vor oder hat die Drohung zur Erzwingung se-
xueller Handlungen zum Inhalt, daß gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
in Aussicht gestellt wird, sind ohnehin die Nötigungsmittel der vorgehenden
Strafvorschrift der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ge-
geben. Nur wenn der Täter die Zufügung eines Übels androht, das hinter einer
qualifizierten Drohung zurückbleibt, aber gleichwohl noch als empfindliches
Übel zu werten ist, kommt § 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB in Betracht.
b) Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung zu dieser Fall-
gruppe lediglich pauschal ausgeführt, daß der Tatbestand der Nötigung gege-
ben sei, nicht aber, in welchen konkreten Verhaltensweisen sie eine Nöti-
gungshandlung gesehen hat. Daß bei diesen Taten eine Drohung ausgespro-
chen worden wäre, ist nicht festgestellt. Bei derartigen von vorangegangenen
Gewalthandlungen und Drohungen geprägten Sachverhaltsgestaltungen
kommt allerdings in Betracht, daß früher angewandte Gewalt in dem Sinne als
Drohung fortwirkt, daß der Täter durch schlüssiges Verhalten erneute Gewalt-
anwendung androht und etwa allein schon durch sein Verlangen nach Duldung
der sexuellen Handlung konkludent zu verstehen gibt, er werde andernfalls
gegen das Opfer vorgehen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 8). Es
kann aber nicht immer davon ausgegangen werden, daß bei langdauernden
Mißbrauchsverhältnissen stets ein Nötigungsmittel eingesetzt wird (vgl. BGHSt
42, 107, 111).
Hier ist zu berücksichtigen, daß auch nach der Einschätzung des Opfers
der Angeklagte nur "in seinem allgemeinen Verhalten gewalttätig gewesen sei"
und seine Kinder oft geschlagen habe, während es in Zusammenhang mit sei-
nen sexuellen Übergriffen in der Regel nicht zu Gewalttätigkeiten oder Dro-
hungen mit Gewalt gekommen sei (UA S. 37). Damit übereinstimmend hat die
Strafkammer für die Zeit vor Beginn der abgeurteilten Tatserie eine konkrete
Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber der Geschädigten zur Erzwingung
des Geschlechtsverkehrs nicht festgestellt. Die zur Begründung einer Drucksi-
tuation herangezogenen Verhaltensweisen des Angeklagten lassen eine kon-
kludente Drohung nicht so auf der Hand liegend erscheinen, daß eine nähere
Begründung entbehrlich gewesen wäre. Der Wurf einer Limonadenflasche ge-
gen einen Schrank und die Drohung, die inzestuöse Beziehung "überall herum
zu erzählen" (UA S. 11), konnten zeitlich nicht eingegrenzt werden und lagen
daher möglicherweise schon länger zurück. Auch der Hinauswurf aus der Fa-
milienwohnung für eine Nacht im Jahre 1997 oder 1998 (UA S. 11, 23) fand
ebenfalls mindestens ein Jahr vor dem Tatzeitraum der angeklagten Taten
statt, so daß es - auch angesichts des zwischenzeitlichen Auszugs der Ge-
schädigten aus der Familienwohnung - fernliegt, daß er noch eine aktuelle Be-
deutung hatte. Bei dieser Sachlage reicht die allgemeine Feststellung nicht
aus, daß aus der Sicht des Angeklagten seine Tochter Andrea die Durchfüh-
rung des Geschlechtsverkehrs nur duldete, weil sie "Angst vor ihm und seinen
unkontrollierten Verhaltensweisen" hatte (UA S. 36). Im übrigen wäre auch zu
erörtern gewesen, ob in den Fällen, in denen Andrea ihren Vater in ihre eigene
Wohnung gelassen hatte, weil sie befürchtete, er werde andernfalls im Haus-
flur "randalieren", ein nötigendes Handeln des Angeklagten und nicht nur eine
bloße Befürchtung auf Seiten der Geschädigten vorlag. Denn ein nötigendes
Verhalten des Täters würde insoweit voraussetzen, daß er beim Begehren des
Einlasses zu verstehen gegeben hat, er werde andernfalls "randalieren".
2. Dies gilt auch für die Fälle II. 12, 13, 15 und 16, denen massive Dro-
hungen in den Fällen II. 11 ("Kind aus dem Bauch treten") und 14 ("dem Kind
etwas antun") vorausgegangen waren und bei denen daher die Annahme einer
konkludenten Drohung mit entsprechendem Inhalt, die dann als qualifizierte
Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bewerten gewesen wäre,
näher lag. Doch hat die Strafkammer nicht feststellen können, daß der Ange-
klagte eine entsprechende Drohung gebraucht hätte. Sie hat dies damit be-
gründet, daß die Geschädigte solches nicht nur nicht bekundet, sondern im
Gegenteil erklärt hat, im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen sei es
in der Regel nicht zu Drohungen oder Gewaltanwendungen gekommen (UA
S. 36, 37). Zu den Fällen II. 12 und 13 hat die Strafkammer sogar ausdrücklich
ausgeführt, daß ein Zusammenhang zwischen der Duldung des Geschlechts-
verkehrs mit der im Fall II. 11 gebrauchten Drohung sich nicht hat feststellen
lassen (UA S. 20). Bei den Fällen II. 15 und 16 hat sie ebenfalls nur die allge-
meine Angst der Geschädigten vor ihrem Vater als Ursache der Duldung fest-
gestellt (UA S. 21). Daß sie dabei die Prüfung der Möglichkeit einer konkludent
erneuerten Drohung wie im Fall II. 14 unterlassen haben könnte, ist angesichts
der ausdrücklichen Erörterung dieser Frage bei den vorausgegangenen Fällen
nicht zu besorgen.
Im übrigen scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt
im Sinne einer konkludenten Drohung in der Regel aus, wenn zwischen der
Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr Wochen oder sogar
Monate liegen (BGH, Urt. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02; BGH NStZ
1986, 409; BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5; NStZ-RR 1998, 105). Für den
Fall einer konkludent wiederholten Drohung kann nichts anderes gelten. Hier
fanden die Fälle II. 12 und 13 sowie II. 15 und 16 zu nicht näher feststellbaren
Zeitpunkten innerhalb von Zeitspannen von mehr als neun Monaten, bzw. mehr
als drei Monaten nach den jeweils vorausgegangenen Drohungen statt. Der
erforderliche enge zeitliche Zusammenhang ist somit nicht festgestellt.
3. Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die Strafkammer bei der
Prüfung der Voraussetzungen einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB lediglich auf die örtlichen Gegebenheiten der Tatorte abgestellt und da-
mit einen zu engen Maßstab angelegt hat. Es ist unerheblich, auf welche Um-
stände die schutzlose Lage zurückzuführen ist. Die verminderten Schutz- und
Verteidigungsmöglichkeiten können sich sowohl aus den äußeren Gegeben-
heiten als auch aus in der Person des Opfers liegenden Umständen ergeben
(BGHSt 45, 253, 256). Solche hätten hier grundsätzlich in der außergewöhnlich
starken Einbindung der Geschädigten in den Familienverband gesehen werden
können, der durch ein fortwährendes Klima der Gewalt und Einschüchterung
geprägt war, sofern hierdurch ihre Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in
einem Maße vermindert waren, daß sie dem ungehemmten Einfluß des Täters
preisgegeben war, wobei eine gänzliche Beseitigung jeglicher Verteidigungs-
möglichkeiten nicht gefordert werden kann (BGHSt 45, 253, 255 f.; 44, 228,
231). Allerdings erscheint zweifelhaft, ob die vom Landgericht festgestellte Si-
tuation diese Kriterien erfüllt. Denn die Geschädigte hatte ebenso wie ihre zu-
vor über einen längeren Zeitraum vom Angeklagten mißbrauchte Schwester
Michaela erklärt, daß der Angeklagte wohl in seinem allgemeinen Verhalten
gewalttätig war und seine Kinder oft geschlagen hat, aber in der Regel bei sei-
nen sexuellen Übergriffen nicht zu Gewalttätigkeiten und Drohungen gegriffen
hatte (UA S. 37). Jedenfalls hat die Strafkammer bei der Prüfung einer schutz-
losen Lage auf Grund entsprechender örtlicher Gegebenheiten (z. B. im Keller
des Wohnhauses) ohne Rechtsfehler verneint, daß der Vorsatz des Angeklag-
ten gerade auf die Ausnutzung dieser schutzlosen Lage gerichtet gewesen wä-
re und dabei darauf abgestellt, daß die Geschädigte den Geschlechtsverkehr
auch in Situationen duldete, in denen - wie etwa auf dem Campingplatz - un-
schwer Hilfe hätte erlangt werden können (UA S. 37). Der Senat kann daher
ausschließen, daß das Landgericht einen entsprechenden Vorsatz bejaht hät-
te, wenn es in der genannten Einbindung in den von Gewalt geprägten Famili-
enverband eine schutzlose Lage gesehen hätte.
4. Dagegen erweist sich die Revision des Angeklagten als offensichtlich
unbegründet, soweit er in den Fällen II. 1, 10, 11 und 14 wegen Vergewalti-
gung in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten verurteilt worden ist. Die
Beweiswürdigung der Strafkammer zu diesen konkret geschilderten Einzelfäl-
len weist keinen Rechtsfehler auf.
III. Der Senat hat in den Fällen II. 2 bis 9, 12, 13, 15 und 16 davon ab-
gesehen, den Schuldspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuver-
weisen, da auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung entspre-
chende Nötigungshandlungen noch festgestellt werden können. Dabei hat er
berücksichtigt, daß die Strafkammer ersichtlich bemüht war, Gewaltanwendun-
gen und Drohungshandlungen nach Möglichkeit herauszuarbeiten. Der
Schuldspruch wurde daher insoweit auf zwölf Fälle des Beischlafs zwischen
Verwandten geändert. Dies führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstraf-
aussprüche und der Gesamtstrafe. Dagegen haben die Einzelstrafen in den
Vergewaltigungsfällen II. 1, 10, 11 und 14 Bestand.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker