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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – 3 StR 285/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. November 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 18. Dezember 2001 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen
(§ 338 Nr. 1 Buchst. b) StPO), weil zum einen eine Entscheidung nach § 76
Abs. 2 Satz 2 GVG nicht ergangen und zum anderen ein Fall notwendig er-
scheinender Mitwirkung eines dritten Richters nicht gegeben sei, bleibt ohne
Erfolg. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Strafkammer hatte bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschlos-
sen, wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache einen dritten Richter
hinzuzuziehen (§ 76 Abs. 2 GVG). Nach einer Hauptverhandlung von 102 Ta-
gen waren danach die beiden Angeklagten durch Urteile vom 22. Mai 1998
wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten
Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Angeklagter M. ) bzw.
wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter B. ) verurteilt worden. Gegen
beide Angeklagte war darüber hinaus ein Berufsverbot verhängt worden. Auf
die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Urteilen vom 14. Juli 2000
jeweils in einem Fall den Schuldspruch auf Beihilfe um versuchten Betrug um-
gestellt, sowie jeweils drei der Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafaus-
sprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung
und Entscheidung zurückverwiesen. Im zweiten Durchgang hat das Landge-
richt erneut in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (und zwei Schöffen) ent-
schieden.
1. Indem die nach der Zurückverweisung der Sache durch das Revisi-
onsgericht nunmehr zuständige Strafkammer auch die neue Hauptverhandlung
in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (und zwei Schöffen) begonnen hat, hat
sie zum Ausdruck gebracht, daß sie keinen Anlaß sah, die bisherige Besetzung
zu ändern. Eines ausdrücklichen Beschlusses bedurfte es in diesem Fall nicht.
Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei Straf-
kammern vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 1756) ist die Unabänderlichkeit der
bei Eröffnung des Hauptverfahrens getroffenen Besetzungsentscheidung nach
Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht abgeschafft wor-
den. § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG bestimmt seither, daß die nunmehr zuständige
Strafkammer erneut nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG über ihre Besetzung be-
schließen "kann". In dieser Situation "soll eine neue Entscheidung über die
Besetzung ermöglicht werden" (so die Begründung des Gesetzentwurfs
BTDrucks. 14/3370 S. 3, gleichlautend der Bericht des RA BTDrucks. 14/4542
S. 4). Die Regelung ermöglicht eine Anpassung der Gerichtsbesetzung, wenn
sich die Beurteilung von Umfang bzw. Schwierigkeit der Sache nach der Revi-
sionsentscheidung entscheidend verändert hat. In einem solchen Fall muß die
Strafkammer einen Beschluß fassen. Will sie hingegen die bisherige Beset-
zung beibehalten, bedarf es eines solchen Beschlusses nicht. Insoweit unter-
scheidet sich der Fall von dem, der der Entscheidung BGHR GVG § 76 Abs. 2
Besetzungsbeschluß 2 zu Grunde lag. Dort war das Hauptverfahren zunächst
vor dem Schöffengericht eröffnet und die Sache sodann an das Landgericht
verwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hatte dort eine Besetzungsent-
scheidung durch die Strafkammer für notwendig erachtet. Anders als in diesem
Fall liegt eine solche Entscheidung hier in Form des bei der Eröffnung des
Hauptverfahrens ergangenen Beschlusses bereits vor.
Daß die nunmehr zuständige Strafkammer von der Möglichkeit des § 76
Abs. 2 Satz 2 GVG keinen Gebrauch machen wollte, ergibt sich aus dem
Beschluß, mit dem sie den Besetzungseinwand zurückgewiesen hat.
2. Auch die Beanstandung, die Strafkammer hätte nunmehr nur noch mit
zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein dürfen, deckt kei-
nen Fehler auf. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, die Strafkammer
habe bei der Entscheidung, in der bisherigen Besetzung zu verhandeln, ihren
weiten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten und damit
objektiv willkürlich gehandelt. Dies gilt auch für den Fall, daß das Verfahren mit
drei Berufsrichtern fortgesetzt wird (in BGHSt 44, 328, 331 insoweit noch of-
fengelassen; Rieß NStZ 1999, 369, 370).
Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten trägt die Revision nicht vor.
Vielmehr war die Entscheidung der Strafkammer sachgerecht. Zwar hätte das
Verfahren nach der Revisionsentscheidung des Senats und der von der Kam-
mer sachdienlich ins Auge gefaßten Beschränkung des Verfahrensstoffes im
Wege von § 154 Abs. 2 StPO in kurzer Zeit erledigt werden können, indessen
hatte die Verteidigung der beiden Angeklagten zahlreiche, auf eine umfangrei-
che Beweisaufnahme drängende Anträge angekündigt. Schon im Hinblick dar-
auf durfte die Strafkammer die Mitwirkung eines dritten Richters nach dem zu
erwartenden Umfang der Sache als notwendig ansehen. Der Umstand, daß sie
diese Anträge später - zu Recht - zurückgewiesen hat, vermag daran nichts zu
ändern, zumal es der Verteidigung mit diesen Anträgen gelungen ist, die
Hauptverhandlung auf eine Dauer von zwei Monaten auszudehnen.
Tolksdorf
Miebach
Winkler
Pfister von Lienen