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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – 3 StR 366/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2002 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Abfassung des Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteils- gründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Haupt- verhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Ge- setzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Zeugenäußerun- gen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederge- ben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellun- gen die Aussagen der Zeugen umfänglich zu referieren sowie Fragen und Antworten wortwörtlich darzustellen. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden u. ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.)
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert