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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – 4 StR 246/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Bestechung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 29. Januar 2002 im Ausspruch über die
Verfallsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben. Der
Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Bestechung in
sechs Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt.
Ferner hat es den "Verfall des beschlagnahmten Geldbetrages von 11.400 DM
- ein Betrag von 9.000 DM aus dem Safe Nr. 219 der Stadtsparkasse D.
und ein solcher von 2.400 DM aus der Wohnung des Angeklagten -" angeord-
net.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-
sion des Angeklagten hat nur zum Ausspruch über den Verfall Erfolg; zum
Schuld- und zum Strafausspruch erweist sich die Revision dagegen, wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. August 2002 zutreffend
dargelegt hat, als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat schon des-
halb keinen Bestand, weil die sichergestellten Geldbeträge nicht etwas sind,
das der Angeklagte für die abgeurteilten Taten oder aus ihnen erlangt hat. Das
Landgericht hat die Verfallsanordnung damit begründet, es sei davon auszu-
gehen, "daß das Geld aus finanziellen Zuwendungen seines Bruders Hassan
stammt, die dazu dienen sollten, auch in Zukunft mittels Geldzahlungen an W.
oder andere Justizvollzugsbeamte dafür zu sorgen, daß Hassan unberechtigt
Vergünstigungen gewährt wurden". Hiernach unterliegt das sichergestellte
Geld nicht dem Verfall; vielmehr käme allein dessen Einziehung gemäß § 74
Abs. 1 StGB in Betracht, wenn das Geld zur Vorbereitung oder Begehung ge-
rade der abgeurteilten Taten bestimmt gewesen wäre. Dies ist aber offenkun-
dig nicht der Fall.
Auch die weitere Erwägung des Landgerichts trägt die Verfallsanord-
nung gegen den Angeklagten nicht. Das Landgericht meint, es "steh(e) fest,
daß der Bruder des Angeklagten das Geld illegal - durch die Begehung von
Straftaten - an sich gebracht hat. Da die finanziellen Zuwendungen von Hassan
... an seinen Bruder wegen des verfolgten Verwendungszwecks sittenwidrig
waren, besteht auch kein Rückzahlungsanspruch, ...". Auch aus dieser Be-
gründung ergibt sich nicht, daß der Angeklagte die Geldbeträge für seine Be-
teiligung an den Bestechungshandlungen seines Bruders oder aus ihnen er-
langt hat. Geldwäsche (§ 261 StGB) als mögliche Anlaßtat für eine Einzie-
hungsanordnung gegen den Angeklagten (§ 261 Abs. 7 Satz 1 StGB) hat hier
schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil dieser Tatvorwurf nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens ist. Im übrigen steht die "Feststellung", das sicherge-
stellte Geld stamme aus den früheren Straftaten des ehedem mitangeklagten
Bruders des Angeklagten, in Widerspruch zu der vom Landgericht in diesem
Verfahren auf dessen Beweisantrag als wahr unterstellten Tatsache, daß die
aus dem Iran überwiesenen Gelder aus dem Vermögen von Freunden des
Bruders stammten.
Hiernach kann der Senat ausschließen, daß sich noch weitere Umstän-
de feststellen lassen, die die Verfallsanordnung tragen könnten. Der Senat läßt
deshalb diesen Ausspruch entfallen.
Der geringe Teilerfolg gibt keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von
den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible